Enteignung? Na logisch!

Mietenwahnsinn Sind die Forderungen der Initiative „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ verfassungsgemäß? Ein neues Gutachten zeichnet ein klares Bild
Diese Liebe ist von der Verfassung gedeckt. Sagt zumindest ein neues Gutachten
Diese Liebe ist von der Verfassung gedeckt. Sagt zumindest ein neues Gutachten

Foto: imago images/IPON

Im März diesen Jahres legte der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen (BBU) ein Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit des Volksbegehrens „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ vor. Der ehemalige Präsident des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin, Professor Dr. Helge Sodan, meldete darin verschiedene verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber den Forderungen der Initiative an und sorgte ob seines deutlichen Ergebnisses für große Freude bei seinem Auftraggeber.

Das Volksbegehren fordert den Berliner Senat zum Entwurf eines Gesetzes auf, das Wohnungsunternehmen mit mehr als 3.000 Wohnungen in Berlin enteignet und ihre Bestände in Gemeineigentum überführt. Eine neu gegründete Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) soll die Bestände anschließend verwalten und vermieten. Sie soll demokratisch von Bürgern und Mietern geführt werden und nicht profit-, sondern gemeinwohlorientiert arbeiten. Die Grundlage der Forderung findet sich in Artikel 15 des Grundgesetzes, der genau eine solche Vergesellschaftung von „Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln“ gegen Entschädigung vorsieht.

Zwar bezeichnete Sodan den Vorwurf, er habe ein Gefälligkeitsschrift für den BBU verfasst, damals laut der Märkischen Allgemeinen als „ehrenrührig“, allerdings zeichnet ein am gestrigen Mittwoch von der Linksfraktion vorgestelltes Gutachten ein gegenteiliges Bild als die Arbeit Sodans. Der Ersteller, Professor Dr. Joachim Wieland von der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, erklärte bei der Vorstellung im Berliner Abgeordnetenhaus, er sehe keinen Anlass für verfassungsrechtliche Bedenken.

Widerspruch in allen wesentlichen Punkten

Wielands Ausarbeitung widerspricht der Sodans in allen wesentlichen Punkten. Dieser verwies in seinem Gutachten darauf, dass ein Gesetz im Sinne der Initiative einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsfreiheit gemäß Artikel 14 GG darstelle. Wieland entgegnet jedoch, dass dieser eine Enteignung durch ein Gesetz durchaus vorsehe und Artikel 15 eine entsprechende Spezialregelung enthalte. Ein solches Gesetz zur Enteignung sehe das Volksbegehren vor.

Auch den Vorwurf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Artikel 3 GG entkräftet Wieland. Sodan hatte in seiner Arbeit diesbezüglich Bedenken angemeldet, weil nur Unternehmen mit einem Bestand von 3.000 und mehr Wohnungen enteignet werden sollen. Wieland verweist jedoch darauf, dass die „Vergesellschaftungsreife“ der Unternehmen ein sinnvolles Kriterium im Hinblick auf eine Enteignung sei. Die vorgeschlagene Grenze eines Bestands von 3.000 Wohnungen sei außerdem für diese Unterscheidung geeignet.

Ein Gesetz im Sinne des Volksbegehrens sei zudem mit der Schuldenbremse vereinbar, da diese nur die Kreditaufnahme von Bund und Ländern regele. Eine Anstalt öffentlichen Rechts, wie sie von der Initiative angedacht ist, wäre als eigenständige juristische Person nicht von der in Artikel 109 GG festgehaltenen Schuldenbremse betroffen. Sie könne im Gegenzug für die Übernahme der Wohnungen die anfallenden Entschädigungen übernehmen und dafür ohne Probleme Kredite aufnehmen. Das Modell nannte Wieland „pfiffig“.

Eine Entschädigung müsse vor allem nicht in Höhe des derzeitigen Marktwertes der Immobilien erfolgen. Die Marktwerte seien durch spekulative Einflüsse sehr verfälscht und daher kein zwingend sinnvolles Maß. Es sei Aufgabe des Senats, hier eine angemessene Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Unternehmen vorzunehmen. Sodan hatte auch hier Zweifel an der Rechtmäßigkeit formuliert.

Dessen laut Märkischer Allgemeine stärkstes Argument war jedoch die Tatsache, dass die Berliner Verfassung mangels entsprechender Regelungen keine Vergesellschaftungen von Eigentum vorsehe. Wieland widerspricht auch hier: Auf Grund des Fehlens entgegenstehender Regelungen in der Landesverfassung sei kein Konflikt mit Artikel 15 ersichtlich, dieses Fehlen als ausdrückliches Verbot von Vergesellschaftungen aufzufassen bezeichnet er als „methodisch gewagt und nicht belastbar“.

Das Gutachten zeichnet damit ein sehr positives Bild für die Umsetzbarkeit des Volksbegehrens. Es sei geeignet, die soziale Komponente der sozialen Marktwirtschaft in Deutschland auf den Prüfstand zu stellen. In diesem Zusammenhang weist Wieland auch darauf hin, Artikel 15 sei ein wichtiger Bestandteil des Grundgesetzes, da er dem Gesetzgeber Gestaltungsraum für die Gestaltung der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung garantiere. Diese Garantie sei ein essenzieller Bestandteil des Grundgesetzes, das nirgends die Wirtschaftsordnung für die Bundesrepublik explizit vorgebe. Vertreter der FDP dürfte das möglicherweise verwundern. „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ scheint derweil rechtlich auf festen Füßen zu stehen.

Der digitale Freitag

Mit Lust am guten Argument

Wissen, wie sich die Welt verändert. Abonnieren Sie den Freitag jetzt zum Probepreis und erhalten Sie den Roman “Eigentum” von Bestseller-Autor Wolf Haas als Geschenk dazu.

Gedruckt

Die wichtigsten Seiten zum Weltgeschehen auf Papier: Holen Sie sich den Freitag jede Woche nach Hause.

Jetzt sichern

Digital

Ohne Limits auf dem Gerät Ihrer Wahl: Entdecken Sie Freitag+ auf unserer Website und lesen Sie jede Ausgabe als E-Paper.

Jetzt sichern

Dieser Artikel ist für Sie kostenlos. Unabhängiger und kritischer Journalismus braucht aber Unterstützung. Wir freuen uns daher, wenn Sie den Freitag abonnieren und dabei mithelfen, eine vielfältige Medienlandschaft zu erhalten. Dafür bedanken wir uns schon jetzt bei Ihnen!

Jetzt kostenlos testen

Was ist Ihre Meinung?
Diskutieren Sie mit.

Kommentare einblenden