Die Abgeordneten haben das Wort

Brexit Der Supreme Court in London hat die Vorgängerinstanz bestätigt: Die Regierung benötigt für den Austritt aus der EU die Zustimmung des Parlaments

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Brexit or not to Brexit
Brexit or not to Brexit

Bild: Leon Neal/Getty Images

Mit Hamlet hat die Sache wenig zu tun: "Brexit or not to Brexit", die Frage wurde von der Politik bereits beantwortet. Und doch hat das heutige Urteil viel von Shakespeare. Der Reporter für die Financial Times, David Allen Green, hat vor der Verkündung zutreffend getweetet: Es wird eine Entscheidung für eine Generation. In ihr ist alles drin: Regierung gegen Parlament, Gerichte gegen beide, Westminster gegen lokale Kräfte, Vereinigtes Königreich gegen Europäische Union, Verträge gegen Entscheidungen des Parlaments.

Der Vorgang, der in Deutschland schon fast zur Routine geworden ist, ist im Vereinigten Königreich formal relativ jung. Das Verfassungsgericht wurde erst 2005 aus dem House of Lords herausgelöst und hat seine Arbeit am 1. Oktober 2009 aufgenommen. Dazu kommt, dass diese Rechtsprechung sich nicht auf ein einheitliches Dokument wie zum Beispiel das Grundgesetz berufen kann. In England gibt es keine geschriebene Verfassung. Sie ist vielmehr die Summe gesetzlicher und parlamentarischer Akte mit einem gehörigen Schuss Gewohnheitsrecht.

So ist die Frage, ob und in welchem Maß das Parlament zur anvisierten Austrittserklärung des Landes aus der Europäischen Union zu beteiligen ist, weit mehr als nur die nach einer gesetzlich eingeräumten Kompetenz. Sie berührt das Gefüge der Gewaltenteilung unmittelbar.

In diesem Sinn ist das heutige Urteil des Supreme Court zweifellos eine Stärkung des Parlaments. Denn das habe mit der Zustimmung zum Beitritt in die Europäischen Gemeinschaften (European Communities Act, 1972) seine Gesetzgebungsprärogative nicht an die Regierung abgegeben. Der damaligen Akzeptanz, dass innerbritisches Recht fortan auch von Europäischen Institutionen bestimmt würde, EU-Recht selbst zu einer Quelle innerbritischen Rechts wurde, müsse nun der Gegenakt folgen: Das Ausscheiden aus der EU schneide Quelle und Institutionen aus der EU ab mit unmittelbaren Auswirkungen für die britische Gesetzgebung bis hin zur Statusfrage der in der Union lebenden Staatsangehörigen.

Die große Unbekannte, wie die Zustimmung aussehen soll und wann sie zu erfolgen hat, hat das Gericht im Grunde offen gelassen. Auf der einen Seite steht: Das gerichtliche Verfahren habe "nichts mit den politischen Fragen zu tun, die mit der Entscheidung zum Austritt, dem Zeitplan und den dazugehörigen Bedingungen zusammenhängen". Andererseits haben die Richter in ihrer Mehrheitsentscheidung von 8 zu 3 keinen Zweifel gelassen, dass die parlamentarische Entscheidung hinreichend konkret sein muss: Die fundamentalen Änderungen erforderten entsprechende parlamentarische Gesetzgebungsakte, um wirksam zu werden.

Damit ist der außenpolitische Spielraum der Regierung von Theresa May zwar nicht unmittelbar berührt, aber eben auch kein Freibrief im Sinne einer allgemeinen Ermächtigung ausgestellt.

Das Nachsehen hat insoweit die Europäische Union. Denn auch das hat der heutige Spruch des Supreme Court bewirkt: Es kommt nicht nur auf die Austrittserklärung, sondern zentral darauf an, ob der Beschluss hierzu im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorschriften des Austrittslandes steht. Das ist weitaus mehr als die bisherigen Bekundungen, man warte in Brüssel auf eine Erklärung der britischen Regierung. Es impliziert eine autonome Überprüfung der Verfassungswirklichkeit. Und das dürfte die Kommission kalt erwischen. Der ehemalige italienische Ministerpräsident Giuliano Amato, der Art. 50 des EU-Vetrages maßgeblich formuliert hatte, hat bereits im vergangenen Oktober eingeräumt, man habe so weit nie gedacht. Die Vorschrift sei wie ein Feuerlöscher, von dem man hoffte, ihn nie gebrauchen zu müssen.

So sehr die Entscheidung des Supreme Court nicht politisch sein will und sich auf das innerbritische Recht konzentriert, gibt es einen Aspekt, der mit großem Interesse bei allen Verfassungsgerichten Europas gelesen werden wird. Hatte die Regierung May darauf plädiert, dass die Volksbefragung vom Juni 2016 ihr die Hoheit über das Brexit in die Hände gelegt habe, ist das Gericht ungewöhnlich deutlich in seiner Schelte.

Zwar sei das Referendum von großer politischer Relevanz. Von rechtlicher Bedeutung aber sei nur, was das Parlament dem in dem Statut beigemessen hat, das die Volksbefragung erlaubte: "Und dieses Statut erlaubte schlicht das Referendum, aber ohne die Folgen zu spezifizieren."

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Geschrieben von

Joseph Seidl

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