Amtshilfe per Schützenpanzer

Militäreinsatz im Inneren Union und SPD verständigen sich auf eine Änderung des Grundgesetzes

Als das Bundesverfassungsgericht am 15. Februar 2006 das so genannte Luftsicherheitsgesetz für nichtig erklärte, tat es dies nicht allein deshalb, weil es sich dabei um eine staatliche Lizenz zum Töten Unschuldiger handelte. Was da im Einzelnen vorgesehen war, widersprach der im Grundgesetzartikel eins garantierten Würde des Menschen und damit einer der verfassungsrechtlichen Säulen schlechthin. Als sie diesem von Innenminister Wolfgang Schäuble (CDU) vorgelegten legislatorischem Machwerk zustimmten, hatten die Parlamentarier nach Auffassung der Verfassungshüter noch weitere Grenzlinien überschritten.

Namentlich betraf dies den Artikel 35 des Grundgesetzes. Letzterer bestimmt, dass sich "alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe leisten", er ermöglicht außerdem, dass Landesregierungen, die Streitkräfte "zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall" anfordern. Grundsätzlich folgt hieraus für die Exekutive eine Ermächtigungsgrundlage zum Militäreinsatz im Inneren.

Der springende Punkt jedoch besteht darin, dass laut Bundesverfassungsgericht die Bundeswehr hierbei "von Verfassungs wegen" keine "spezifisch militärischen Waffen" einsetzen darf. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der Entstehungsgeschichte des Artikels 35 ist der Bundeswehreinsatz lediglich "zur Unterstützung" von Polizeikräften der Länder erlaubt. Aus höchstrichterlicher Sicht schließt somit der "Regelungszweck der bloßen Unterstützung der Länder durch den Bund einen Einsatz mit militärtypischer Bewaffnung ... auch bei der Bekämpfung überregionaler Katastrophennotstände aus". Folglich ist der Bundeswehr laut Verfassung bei einem Hilfseinsatz zugunsten der Bundesländer ausschließlich "die Wahrnehmung der dabei anfallenden Aufgaben polizeilicher Art erlaubt". Auf den Punkt gebracht: Die Armee darf im Innern lediglich als Hilfspolizei der Länder fungieren und muss sich zudem strikt an die polizeilichen Regeln halten.

Exakt jene, von den Autoren des Grundgesetzes mit Bedacht eng gefasste verfassungsrechtliche Beschränkung soll mit der nun von der großen Koalition getroffenen Verabredung zur Grundgesetzänderung ausgehebelt werden. Die zielt darauf, künftig den Streitkräfteeinsatz im Inneren just mit den bislang verbotenen militärspezifischen Mitteln wie Kampfpanzern, Kampfflugzeugen und Kampfschiffen zu ermöglichen.

Neben verfassungsrechtlichen Bedenken sprechen auch praktische Erwägungen gegen dieses Vorhaben. Unverkennbar leistet es der Militarisierung der inneren Sicherheit Vorschub. Schleichend, Schritt für Schritt, droht das Militär das Zivile zu usurpieren. Statt einer dringend gebotenen "Verpolizeilichung" des Militärs kommt es zu einer fortschreitenden Militarisierung der Polizei. Tendenziell verdrängt wird die bislang geltende strikt zivile Logik des Polizeieinsatzes durch die Bedingungen, die ein militärischer Einsatz notgedrungen mit sich bringt. Dies ist vor allem deshalb ein Grund zur Sorge, weil der Gebrauch polizeilicher Gewalt ausnahmslos dem Prinzip der Verhältnismäßigkeitsprinzip unterliegt, während das Militär gemeinhin einen eigentümlichen Hang zu exzessiver Gewalt aufweist.

Die Entfaltung der sich abzeichnenden neuartigen Organisationsform des "Politärs" birgt demzufolge das Potential einer sukzessive steigerungsfähigen Praxis staatlicher Gewaltausübung. Ironischerweise könnte das mögliche Gewalttäter eher radikalisieren denn abschrecken. Für die res publica indes droht nichts anderes als ein verstetigter Notstand - bis unter der Parole "Heimatschutz" irgendwann auch die Verhängung von Kriegsrecht im Inneren möglich und akzeptabel wird.

Dipl. Päd. Jürgen Rose ist Oberstleutnant der Bundeswehr und aus disziplinarrechtlichen Gründen gezwungen, darauf hinzuweisen, dass er in diesem Beitrag nur seine persönlichen Auffassungen vertritt.

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