Um den Einmarsch von Truppen des Warschauer Vertrages in die damals noch existierende Tschechoslowakische Sozialistische Sowjetrepublik (CSSR) zu rechtfertigen, deklarierte KPdSU-Generalsekretär Leonid Breschnew im November 1968 das Prinzip des "proletarisch-sozialistischen Internationalismus". Für den Westen war diese "Breschnew-Doktrin" eine Steilvorlage für den ideologischen Kampf im Kalten Krieg, die dankbar angenommen wurde. So charakterisierte das von Emil Obermann ab 1966 in mehreren Auflagen herausgegebene Handbuch Verteidigung - ein sicherheitspolitischer Bestseller, der Generationen von Bundeswehroffizieren und Unteroffizieren zur "geistigen Rüstung" diente - Breschnews außenpolitische Direktive als "Hegemonialdoktrin" und Ausfluss rein sowjetischen Machtinteresses.
Diese Doktrin, so erfuhr der Leser, beschränke die innere und äußere Souveränität der Warschauer Vertragsnationen auf die "sozialistische Selbstbestimmung" und erhebe - frei nach der Devise: "Wo der Sozialismus gesiegt hat, ist der Prozess unumkehrbar" - einen Anspruch auf Intervention in deren innere Angelegenheiten. Für den Fall des Abweichens vom rechten Pfad des Sozialismus nämlich sollte den betreffenden Ländern des realen Sozialismus "brüderliche Hilfe", gegebenenfalls auch militärische, zuteil werden.
Mit der Ära Gorbatschow, noch vor dem Zusammenbruch der Sowjetunion, hatten Breschnews drakonische Axiome Mitte der achtziger Jahre ausgedient. Nun aber hat das Bundesverfassungsgericht die Mumie exhumiert und ideologisch neu ausstaffiert. Mit seinem, nach 1994 und 2001, dritten und wahrlich bemerkenswerten Urteil zu den Auslandseinsätzen der Bundeswehr vom 3. Juli 2007 begründen die Verfassungsrichter, vermutlich ohne es überhaupt zu merken, nichts anderes als eine Doktrin des "euro-atlantischen Internationalismus" - und freundlich grüßt Genosse B. aus seiner Moskauer Gruft.
Der globale Hegemonieanspruch der NATO, den das Bundesverfassungsgericht in seinem epochalen Urteilsspruch konstituiert, gründet laut Karlsruhe auf zwei Prämissen. Zum einen, so die Richter, "können, wie der 11. September 2001 gezeigt hat, Bedrohungen für die Sicherheit des Bündnisgebiets nicht mehr territorial eingegrenzt werden." Soll heißen: Da sich die Risiken globalisiert haben, darf demzufolge auch die atlantische Allianz global agieren und intervenieren. Um den Gebrauch militärischer Gewalt zu rechtfertigen, genügt nach Auffassung des Gerichts stets ein wie auch immer gearteter "Bezug zur eigenen Sicherheit im euro-atlantischen Raum" - und mag dieser auch noch so sehr an den Haaren herbeigezogen sein, wie etwa die Erklärung, von Afghanistan aus sei ein bewaffneter Angriff gegen die USA erfolgt.
Kurzum: Immer wenn die NATO ihre Sicherheitsinteressen tangiert sieht, ist sie nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts weltweit automatisch zur Intervention befugt - es reicht die bloße Behauptung. Keineswegs sei, so die Verfassungsrichter, hiermit eine strukturelle Veränderung des ursprünglichen Vertrages über ein "klassisches Verteidigungsbündnis" verbunden, dem der Bundestag 1955 zugestimmt hatte. Denn andere militärische Einsätze als den gegenseitigen Beistand im Bündnisfall regle der NATO-Vertrag nicht ausdrücklich und daher seien "auch Krisenreaktionseinsätze erlaubt, ohne dass dadurch der Charakter als Verteidigungsbündnis in Frage gestellt würde."
Zudem konnte das höchste deutsche Gericht auch keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass sich das atlantische Bündnis von seinem friedenswahrenden Zweck abgekoppelt hätte. Nach Ansicht der Verfassungshüter "manifestiert sich in den Erklärungen der Staats- und Regierungschefs der Allianz anlässlich des NATO-Gipfels in Riga vom 28. und 29. November 2006 der Wille der NATO, auch ihre Operation in Afghanistan auf das Ziel der Wahrung und Stabilisierung des Friedens auszurichten".
Und an solcherart Zusicherung sind Zweifel schließlich völlig unangebracht. Die höchstrichterliche Eloge auf das nordatlantische Friedensbündnis gipfelt in dem Fazit: "Auch in den Teilen der Erklärungen, die über das Engagement der NATO in Afghanistan hinausgehen, finden sich keine Anhaltspunkte für eine Abkehr der NATO von ihrer friedenswahrenden Ausrichtung, zumal auch dort betont wird, die NATO halte unverrückbar an den Zielen und Prinzipien der Vereinten Nationen fest." Wo Frieden draufsteht, ist auch Frieden drin, lautet demnach die Maxime der Verfassungshüter. Von dem, was am Hindukusch tatsächlich geschieht, scheint man in Karlsruhe noch nie etwas gehört zu haben - im Gegensatz zu den Opfern jener "Bomben für den Frieden", die weit hinten in Afghanistan und anderswo tagtäglich fallen.
Was letztlich dem Fass den Boden ausschlägt, ist der Umgang des Verfassungsgerichts mit dem internationalen Recht. So begründen nach Auffassung des Gerichts "Völkerrechtsverletzungen durch einzelne militärische Einsätze der NATO, insbesondere die Verletzung des Gewaltverbots, nicht bereits für sich genommen einen im Organstreitverfahren rügefähigen Verstoß". Auch nehmen die Richter "keine allgemeine Prüfung der Völkerrechtskonformität von militärischen Einsätzen der NATO" vor. De facto wird mit dem Urteil von Karlsruhe der atlantischen Allianz eine Lizenz zum Völkerrechtsbruch erteilt.
Nach dem frivolen Motto: Ein bisschen Völkerrechtsbruch kann nicht schaden, konstatieren die höchsten deutschen Richter allen Ernstes, dass "selbst wenn man von einer punktuellen Zurechnung einzelner Völkerrechtsverstöße ausginge, sich damit jedenfalls keine Abkehr der NATO von ihrer friedenswahrenden Zielsetzung begründen ließe." Und weiter heißt es im Urteil: "Um mit dem ISAF-Einsatz einen systemrelevanten Transformationsprozess der NATO weg von der Friedenswahrung belegen zu können, müsste dieser Einsatz insgesamt als Verstoß gegen das Völkerrecht erscheinen."
Im Klartext: Solange weder Bundesregierung noch NATO selbst dumm genug sind zu erklären, sie führten einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg, solange lässt das Bundesverfassungsgericht sie ohne Vorbehalt gewähren, solange dürfen sie die Bundeswehr für die weltweite "Friedenssicherung" mit Militärgewalt missbrauchen. Auf die Frage nach dem globalen Krieg, antwortet das oberste Gericht der Republik, das zugleich Hüter des Grundgesetzes ist: NATO befiehl, wir folgen!
Dipl. Päd. Jürgen Rose ist Oberstleutnant der Bundeswehr. Er vertritt in diesem Beitrag nur seine persönlichen Auffassungen.
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