Erst wenige Wochen ist es her, da erteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig der rot-grünen Bundesregierung eine schallende Ohrfeige wegen der deutschen Hilfsleistungen für den anglo-amerikanischen Krieg gegen den Irak 2003. Gegen diese Maßnahmen erhoben die Richter in ihrem Urteil, das den Bundeswehrmajor Florian Pfaff vom Vorwurf der Gehorsamsverweigerung freisprach, "gravierende völkerrechtliche Bedenken".
Kaum ist dieser Spruch gefällt, steht dem künftigen Bundesverteidigungsminister durch einen vergleichbaren Fall Ungemach ins Haus - diesmal geht es um das humanitäre Kriegsvölkerrecht. Letzteres zählen die Juristen zum so genannten "ius cogens", das heißt zum immer und überall zwingend einzuhaltenden Recht. Auslöser ist der Einsatz von Sanitätspersonal der Bundeswehr für Sicherungsdienste in Afghanistan. Dabei geht es nicht um die Bewachung allein von Sanitätseinrichtungen, etwa eines Feldlazaretts, was völkerrechtlich durchaus zulässig ist, sondern die umfassende militärische Absicherung von Garnisonen der multinationalen ISAF-Kontingente.
Hierfür wurden Sanitätssoldaten sogar am Maschinengewehr als Kämpfer eingesetzt, nachdem ihnen zuvor das Ablegen der Rot-Kreuz-Armbinden befohlen worden war. Besonders markant ist der Fall der Sanitätssoldatin Christiane Ernst-Zettl (im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels). Sie erhielt Order, Personenkontrollen an afghanischen Frauen vorzunehmen, die im ISAF-Camp Warehouse in Kabul als lokale Arbeitskräfte beschäftigt sind. Hierzu sollte sie gleichfalls ihre Rot-Kreuz-Armbinde ablegen, woraufhin Ernst-Zettl beim Sicherungszugführer, einem Oberleutnant, vorstellig wurde, um ihm zu melden, dass sie im Sinne des humanitären Völkerrechts Nichtkombattant sei und daher für Sicherungsaufgaben nicht eingesetzt werden dürfe.
Strafweise zurückbeordert
Allein für ihre Meldung und den damit verbundenen Versuch, sich an die Bestimmungen der Genfer Konventionen zu halten, wurde die Soldatin mit einer Disziplinarbuße von 800 Euro belegt und "repatriiert", das bedeutet, strafweise nach Deutschland zurückkommandiert. Die Begründung dafür wirkt bizarr: Sie hätte mit ihrem Verhalten den Sicherungszugführer verunsichert und so den ordnungsgemäßen Dienstablauf behindert. Das Fatale einer solchen Verfahrensweise liegt darin, dass Soldaten hierdurch abgeschreckt werden, sich mit den rechtlichen oder auch moralischen Implikationen ihres Handelns auseinander zu setzen. Skandalöserweise wurde die Beschwerde der Soldatin gegen ihre Maßregelung vom zuständigen Truppendienstgericht Süd abgewiesen. Dessen absurde Begründung lautete im Kern: "Ihr musste klar sein, dass der Sicherungszugführer diese Frage nicht sofort klären konnte ... und sie hat diesen damit bewusst instrumentalisiert." Weil sie nämlich - so das Gericht - die Angelegenheit drei Tage zuvor schriftlich ihrem Disziplinarvorgesetzten gemeldet und darauf noch keinen Bescheid erhalten hätte.
Die Richter sahen darin einen "Missbrauch ihrer Rechte zu Lasten eines Kameraden", warfen ihr vor, den Dienstbetrieb gestört zu haben, und attestierten ihr obendrein, dass ihr Handeln "ein bedenkliches Licht auf ihren Charakter" werfe. Keine Anstrengung verschwendeten die Militärjuristen freilich auf die Frage nach der völkerrechtlichen Zulässigkeit des Einsatzes von Bundeswehr-Sanitätssoldaten zu Wach- und Sicherungsaufgaben bei internationalen Einsätzen. Dabei betrifft das genau den Kern des humanitären Völkerrechtes. In den vier Genfer Abkommen von 1949 sowie den beiden Zusatzprotokollen von 1977 wird Sanitätspersonal unter strikten Schutz gestellt. Demnach muss es "unter allen Umständen geschont und geschützt werden" - dies jedoch nur, wenn es "ausschließlich zum Aufsuchen, zur Bergung, Beförderung oder Behandlung von Verwundeten und Kranken oder zur Verhütung von Krankheiten ... sowie ausschließlich zur Verwaltung von Sanitätseinheiten und -einrichtungen" eingesetzt wird. Keinesfalls darf es "gezwungen werden, Aufgaben zu übernehmen, die mit seinem humanitären Auftrag unvereinbar sind." Mit anderen Worten: Werden Sanitätssoldaten zu anderen Diensten herangezogen, verlieren sie ihren Schutzstatus, werden zu Kombattanten und dürfen angegriffen werden, so wie jeder andere Soldat auch.
Nach den Genfer Konventionen müssen Angehörige von Sanitätsdiensten mit dem international anerkannten Schutzzeichen in Form einer Rot-Kreuz-Armbinde gekennzeichnet werden und zusätzlich eine spezielle Ausweiskarte bei sich tragen. Diesbezüglich ist im Art. 40, Absatz 4 des I. Genfer Abkommens zu lesen: "In keinem Fall dürfen dem oben erwähnten Personal die Abzeichen oder die Ausweiskarte abgenommen oder das Recht zum Tragen der Armbinde entzogen werden." Auch freiwillig können die Betreffenden ihren Schutzstatus nicht aufgeben, denn im Art. 7 der Konvention heißt es, die Verwundeten und Kranken sowie die Mitglieder des Sanitäts- und Seelsorgepersonals könnten "in keinem Falle, weder teilweise noch vollständig, auf die Rechte verzichten", die ihnen das Abkommen verleihe.
Gang zum Bundesverwaltungsgericht
Eigentlich eine unmissverständliche Rechtslage, aber weit gefehlt. Denn die Rechtsberater im Referat R II 3 des Verteidigungsministeriums glauben, ein juristisches Hintertürchen gefunden zu haben, um dem vorliegenden rechtlichen Dilemma zu entkommen. Sie behaupten, dass "die Bundesrepublik Deutschland sich durch die Teilnahme am ISAF-Einsatz nicht in einem internationalen bewaffneten Konflikt befindet". Und weil "außerhalb des internationalen bewaffneten Konflikts eine Differenzierung zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten nicht stattfindet, stellt der Einsatz von Sanitätspersonal zur Sicherung des Feldlagers keinen Verstoß gegen die Regelungen des humanitären Völkerrechts dar". In der Tat agiert ISAF in Afghanistan nicht im Rahmen eines zwischen Staaten ausgetragenen Konflikts. Im Eifer des Gefechts scheint den Rechtsgelehrten auf der Hardthöhe indes die Ziffer 211 der Zentralen Dienstvorschrift 15/2 entgangen zu sein, die da lautet: "Ebenso wie ihre Verbündeten beachten die Soldaten der Bundeswehr die Regeln des humanitären Völkerrechts bei militärischen Operationen in allen bewaffneten Konflikten, gleichgültig welcher Art." Und dass die an der ISAF beteiligten Soldaten der Bundeswehr an einem bewaffneten Einsatz und nicht etwa an einer humanitären Hilfsmission beteiligt sind, wie suggeriert wird, beweist schon der Umstand, dass die Bundesregierung hierfür die Zustimmung des Bundestages eingeholt hat. Letztere ist nämlich nur für bewaffnete, nicht aber humanitäre Einsätze notwendig, wie dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 12. Juli 1994 zu entnehmen ist.
Völlig eindeutig ist auch die Haltung der UNO zur Anwendung des humanitären Völkerrechts. Bereits 1999 hat der UN-Generalsekretär verfügt: "Die ... Grundprinzipien und Grundregeln des humanitären Völkerrechts finden Anwendung auf Truppen der Vereinten Nationen, soweit und solange sie in Situationen des bewaffneten Konflikts als Kombattanten aktiv an dem Konflikt beteiligt sind. Sie finden demzufolge Anwendung bei Zwangsmaßnahmen oder bei Friedensoperationen, wenn der Einsatz von Gewalt zur Selbstverteidigung gestattet ist." Und da ISAF mit einem robusten Mandat des UN-Sicherheitsrates in Afghanistan fungiert, hat sie diese Verfügung selbstverständlich zu beachten.
Angesichts dieser Rechtslage könnten sich die Hintertürchen der Hardthöhen-Advokaten unversehens als Falltüren erweisen. Denn die gemaßregelte Frau Hauptfeldwebel Ernst-Zettl ist mittlerweile auf dem Weg zum Bundesverwaltungsgericht. Man darf gespannt sein, ob dort neuerlich eine Lanze für das Völkerrecht gebrochen wird.
Dipl. Päd. Jürgen Rose ist Oberstleutnant der Bundeswehr. Er vertritt in diesem Beitrag nur seine persönlichen Auffassungen.
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