Rechtsverdrehung

Wehrpflicht-Debatte Aus dem "Staatsbürger" wird plötzlich der "Weltbürger" in Uniform

Mit seiner Entscheidung, die Zahl der Garnisonen erheblich zu verringern, hat Peter Struck frisches Öl ins Feuer der Debatte um die Allgemeine Wehrpflicht gegossen. Und prompt beglücken deren Bannerträger das staunende Publikum mit argumentativen Taschenspielertricks. Dernier cri: eine völlig neue Begründung. Grundfalsch sei die Auffassung, wie sie Roman Herzog - immerhin Verfassungsrichter und Bundespräsident - vertreten habe. Nämlich, dass nur eine existenzielle Bedrohung von außen einen so tiefgreifenden Eingriff in die staatsbürgerlichen Freiheitsrechte rechtfertigen könne, wie ihn die Wehrpflicht impliziere.

Neuerdings ist entscheidend, dass der Bund nach Artikel 87a des Grundgesetzes (GG) Streitkräfte zur Verteidigung aufstellen und diese zu den in der Verfassung vorgesehenen Zwecken einsetzen dürfe. Hierzu werden besonders jene Verpflichtungen gezählt, die Deutschland innerhalb der Systeme kollektiver Sicherheit zu erfüllen hat. Demnach müssten die deutschen Streitkräfte, um ihren Auftrag in UNO, NATO und EU erfüllen zu können, "optimal aufgestellt werden". Um dies zu gewährleisten, gäbe es nach Artikel 12a GG das Instrument der Allgemeinen Wehrpflicht.

Wer so argumentiert, beweist zunächst einmal nur eines: Unkenntnis des Grundgesetzes wie der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. In jedem halbwegs brauchbaren Rechtskommentar lässt sich nachlesen, dass der Artikel 12a seinerzeit durch die sogenannte Notstandsgesetzgebung in das Grundgesetz eingefügt wurde. Er legt fest, wieweit und in welcher Form im Interesse einer wirksamen Landesverteidigung in die Freiheit der Berufswahl und -ausübung eingegriffen werden darf. Im Wortlaut des Art. 12a ist dem gemäß ausschließlich die Rede vom Verteidigungsfall. Der wiederum ist in Artikel 115a GG definiert und tritt demzufolge ein, wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. Konstitutiv für die Wehrpflicht, ist deshalb einzig und allein die Notwendigkeit zur Landesverteidigung (und zur Bündnisverteidigung als einer Form der "erweiterten Landesverteidigung", so das Bundesverfassungsgericht).

Vom Begriff des Verteidigungsfalls nach Artikel 115a GG strikt zu unterscheiden ist der in Artikel 87a GG aufgeführte Terminus Verteidigung, der im Grundgesetz nicht weiter spezifiziert ist. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem berühmten Urteil zum Out-of-Area-Einsatz der Bundeswehr vom 12. Juli 1994 keine Notwendigkeit gesehen, diesen näher zu bestimmen. Der Verteidigungsbegriff bleibt daher offen für eine weitgefasste Auslegung über den engeren Kontext der Landes- und Bündnisverteidigung hinaus. Im Grundgesetz gewinnt er seinen inhaltlichen Rahmen unter anderem in Artikel 24 (Sicherheitssystem) und Artikel 25 (Völkerrecht als Bundesrecht). Demzufolge umfasst Verteidigung nach Art. 87a GG heutzutage alle in der UN-Charta gemäß Kap. VII und Artikel 51 vorgesehenen Maßnahmen. Allerdings - und das ist der springende Punkt - lässt sich hieraus eben keinerlei Legitimation für die Wehrpflicht ableiten, weil diese nach Artikel 12a GG an den Verteidigungsfall gebunden ist, sprich die Landes- und Bündnisverteidigung. Vom zwangsrekrutierten "Staatsbürger in Uniform", der Deutschland und die NATO-Alliierten verteidigen muss, führt kein verfassungskonformer Weg zur Dienstverpflichtung eines "Weltbürgers in Uniform" im Auftrag der UNO.

Entlarvend ist die Wortwahl der bekennenden Wehrpflicht-Apologeten vom "optimalen Aufstellen" der Bundeswehr. Diese neoliberale Sprechblase in Verbindung mit der Ausbeutung junger Männer zu militärischen Zwecken passt ins Bild einer Gesellschaft, in der Arbeitnehmer schlechthin zum Freiwild eines enthemmten Kapitalismus degradiert werden. So gesehen, wäre das sture Festhalten am Wehrdienst gerade in den Reihen der SPD durchaus konsequent.

Jürgen Rose ist Oberstleutnant der Bundeswehr. Er vertritt in diesem Beitrag nur seine persönlichen Auffassungen.


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