Zum Abschuss frei

Fall für den Verfassungsschutz Wie Minister Schäuble versucht, das Grundgesetz zu unterlaufen

Dass der Volljurist Dr. Wolfgang Schäuble mit dem Völkerrecht auf Kriegsfuß steht, ist hinlänglich bekannt, gab er doch im April 2003 wenige Tage nach dem Einmarsch der US-Truppen in Bagdad zu Protokoll: "Die Prinzipien von Souveränität und Interventionsverbot können nicht mehr uneingeschränkt gelten, da sind wir nicht mehr unbefangen genug." Es überrascht kaum, wenn Schäuble auch mit dem Grundgesetz (GG) sehr unbefangen umgeht. Seit geraumer Zeit arbeitet er hartnäckig daran, dass Abfangjäger der Bundesluftwaffe mit gesetzlicher Lizenz zivile Passagierflugzeuge abschießen können, sollte die Gefahr bestehen, dass diese - von Terroristen entführt - als Anschlagswaffe eingesetzt werden.

Zwar war sein Amtsvorgänger mit solchem Ansinnen in Karlsruhe kläglich gescheitert, als das Bundesverfassungsgericht im Februar 2005 das von Rot-Grün beschlossene Luftsicherheitsgesetz demontierte. Doch das vermochte Schäuble nicht zu erschüttern, blieb doch von diesem Richterspruch der Einsatz der Bundeswehr zu ihrem in Artikel 87a GG normierten Primärzweck - dem der Verteidigung - unberührt. Was liegt also näher, als kurzerhand eine Flugzeugentführung zum bewaffneten Angriff zu erklären, gegen den eine militärische Abwehr zulässig ist? Immerhin hatte bereits der UN-Sicherheitsrat die mit gekaperten Airlinern verübten Terroranschläge vom 11. September 2001 als bewaffneten Angriff qualifiziert. Zudem sieht das Grundgesetz gemäß Artikel 115a die Feststellung des Verteidigungsfalles vor, wenn "das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht". Highjacking von Flugzeugen durch Terroristen würde demnach, so Schäuble, eine Art "kleinen V-Fall" konstituieren und militärische Gewalt legitimieren.

Freilich ignoriert der Minister mit seinem Quasi-Verteidigungsfall fundamentale Rechtssätze des Bundesverfassungsgerichts. Denn das lehnt kategorisch jedwede Vorstellung ab, dem Staat könne die Befugnis zukommen, Flugzeuge abzuschießen, "in denen sich Menschen als Opfer eines Angriffs auf die Sicherheit des Luftverkehrs" befinden. Die schlagende Begründung hierfür lautet, dass Besatzung und Passagiere "diesem Handeln des Staates auf Grund der von ihnen in keiner Weise beherrschbaren Gegebenheiten nicht ausweichen" könnten. Vielmehr seien sie ihm "wehr- und hilflos ausgeliefert mit der Folge, dass sie zusammen mit dem Luftfahrzeug gezielt abgeschossen und infolgedessen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit getötet" würden. "Eine solche Behandlung" - erklären die Verfassungsrichter weiter - "missachtet die Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt". Sollte der Staat in dieser Weise vorgehen - und das gelte auch im Verteidigungsfall - ignoriere das in einer mit Artikel 1 des Grundgesetzes nicht zu vereinbarenden Weise das daraus für den Staat resultierende Tötungsverbot. "Daran ändert es nichts, dass dieses Vorgehen dazu dienen soll, das Leben anderer Menschen zu schützen und zu erhalten." Folgerichtig gelangen die Karlsruher Richter zu dem Urteil, dass eine staatliche Abschusslizenz für entführte Passagierflugzeuge unvereinbar mit dem "Menschenbild des Grundgesetzes" sei.

Unbeeindruckt von solch klarem Votum beharrt der christdemokratische Verfassungsminister auf seiner hanebüchenen Gesetzesforderung. Zugleich bringt er damit unverhohlen seine abgrundtiefe Geringschätzung für die essenzielle Norm der Verfassung schlechthin zum Ausdruck - die durch Artikel 1 des Grundgesetzes geschützte Würde des Menschen. Wolfgang Schäuble ist genau genommen ein Fall für den Verfassungsschutz.

Dipl. Päd. Jürgen Rose ist Oberstleutnant der Bundeswehr. Er vertritt in diesem Beitrag nur seine persönlichen Auffassungen.


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