Das Völkerrecht legitimiert Ausbeutung

Genozid Man muss eine Wiedergutmachungszahlung an die Herero und Nama nicht befürworten – aber dass Berlin versucht, sich vor dem Verfahren zu drücken, ist eine Schande
Ausgabe 26/2017
Herero-Nachfahren von Opfern des Genozids in New York
Herero-Nachfahren von Opfern des Genozids in New York

Foto: Don Emmert/AFP/Getty Images

Seit Januar versuchen Vertreter der namibischen Herero und Nama, in New York gegen Deutschland zu klagen. Sie wollen, dass man sie an den Verhandlungen zur Anerkennung des Genozids von 1904 – 1908 beteiligt – und Berlin Wiedergutmachung leistet. Eine Voranhörung verlief ergebnislos; die deutsche Regierung machte sich nicht einmal die Mühe, Vertreter zu entsenden. Bei einem neuen Termin sollen auch Repräsentanten Deutschlands erscheinen. Eigentlich.

Es ist aber unwahrscheinlich, dass dies geschieht, denn den Klägern gelingt es allem Anschein nach nicht, die Klage ordnungsgemäß zuzustellen – Voraussetzung eines Gerichtsverfahrens. Zur Schlüsselfigur wurde dabei der Berliner Justizsenator Dirk Behrendt (Bündnis 90/Die Grünen), dem die Zustellung ausländischer Klageschriften an die Bundesregierung obliegt. Bei seiner Weigerung beruft er sich auf den Grundsatz des Völkerrechts, „dass Staaten vor ausländischen Gerichten nicht wegen ihrer hoheitlichen Tätigkeit, also zum Beispiel dem Handeln ihrer Soldaten verklagt werden können“. So erklärte er es. Prompt widersprach ihm der Klägeranwalt. Staatsimmunität nämlich gelte nicht für Fälle von Genozid. Wie der Fall juristisch zu bewerten sei, mag an dieser Stelle dahingestellt bleiben. Das Vorgehen offenbart jedoch dreierlei.

Erstens ist die deutsche Regierung nicht wirklich an einer einvernehmlichen Lösung der Frage nach Wiedergutmachung interessiert. Zweitens ist das Völkerrecht nur bedingt in der Lage, Opfern des Kolonialismus zu einer fairen Behandlung ihrer Ansprüche zu verhelfen. Und drittens leben Machtungleichheiten, welche den Kolonialismus ermöglichten, im internationalen System fort.

Man muss eine Wiedergutmachungszahlung an die Herero und Nama nicht befürworten – aber das Verfahren einfach ins Leere laufen lassen, ist unwürdig. Es passt ins Bild, dass die namibische Regierung offenbar seit letztem Jahr auf eine schriftliche Reaktion Berlins auf ihre übermittelten Vorstellungen und Vorschläge wartet.

Das Völkerrecht ist historisch gesehen auch das Recht derjenigen Staaten, die die Mehrheit der Kolonialmächte bildeten. Es sanktionierte Ausbeutung und Eroberung. Kolonisierte nahm es ausdrücklich vom entstehenden humanitären Völkerrecht aus. Kolonisierte Akteure waren überwiegend keine staatlichen Akteure und sie sind es oft bis heute nicht, da die postkolonialen Nationalstaaten nicht mit ihnen identisch sind. Unter anderem deshalb gibt es seit 2007 eine eigene UN-Konvention zum Schutz indigener Minderheiten, welche auch Deutschland unterzeichnet hat. Auf diese berufen sich die Herero- und Nama-Kläger in New York. Die Staatsimmunität nun bedeutet für den kolonialen Fall, dass nur die Gerichte der ehemaligen Kolonialmacht zuständig sein können – eine Fortschreibung kolonialer Muster.

Die moralische Frage historischer Gerechtigkeit ist oftmals eine Machtfrage. Gerade die ehemals Kolonisierten sind bis heute in einer Position der Schwäche. Ihnen steht die Phalanx der ehemaligen Kolonialmächte im Globalen Norden gegenüber. Die G20, deren Gipfel in Hamburg vor der Tür steht, symbolisiert auch eine Abkehr von der rein kolonialen Welt auf ökonomischer Basis, sitzen doch aus dem Kolonialismus hervorgegangene Staaten mit am Tisch, einige zunehmend tonangebend. Es wäre wichtig, dass sich nicht ausgerechnet der Gastgeber zeitgleich bei der Auseinandersetzung mit seiner Geschichte auf Lücken des Systems zurückzieht.

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