Aufrüstung zur "wehrhaften Demokratie"

Kein RAF-Reflex Mit dem Musterentwurf des Polizeigesetzes von 1971 wurden der "finale Rettungsschuss" und die "putative Notwehr" ins deutsche Rechtssystem eingeführt

Mit den "klassischen Mitteln der Polizei", erklärte der deutsche Innenminister Wolfgang Schäuble im Juli diesen Jahres, sei die Bekämpfung des internationalen Terrorismus nicht mehr zu meistern. Die Möglichkeit des "gezielten Todesschusses" müsse daher im Grundgesetz verankert werden. Eine kleine Welle offizieller Empörung antwortete diesem Vorstoß - aber wogegen richtete sich die Empörung? Gegen die Legitimierung des Todesschusses? Wohl kaum; der gezielte Todesschuss wurde 1973 als "finaler Rettungsschuss" im Zuge des so genannten Musterentwurfes für ein neues Polizeigesetz in die deutsche Rechtsprechung eingeführt. Zwölf der 16 Bundesländer haben die Regelung seitdem in ihren Landespolizeigesetzen verankert. Die Unantastbarkeit des Lebens, die Notrechtsklausel, die Verhältnismäßigkeit der Mittel sind längst durch geltendes Polizeirecht relativiert, ganz zu schweigen von der Praxis.

Erinnern wir uns: Der Musterentwurf war Bestandteil des "Programms Innere Sicherheit", mit dem die SPD/FDP-Bundesregierung 1971 auf die außerparlamentarische Opposition (APO) der Jahre 1966 bis 1970 und die daraus folgende Entwicklung einer neuen, ebenfalls außerparlamentarischen bundesrepublikanischen Linken antwortete. Entgegen der Märchen, die heute vielfach über diese Zeit erzählt werden, war es aber nicht die "Rote Armee Fraktion" (RAF), auf die der Staat mit Aufrüstung reagierte, die RAF war vielmehr eine Antwort - wenn auch eine ungeeignete - auf die Verwandlung der kriegsmüden und neudemokratischen west-deutschen Nachkriegsordnung in eine "wehrhafte Demokratie".

"Startschuss" der neuen Polizeipraktiken war die Erschießung Benno Ohnesorgs bei einer Demonstration gegen den Schah von Persien in Berlin 1967. Dem Polizeischützen Kurras wurde "putative Notwehr" bestätigt. Im Zuge der APO-Proteste und der einsetzenden Fahndungen nach der RAF stieg die Zahl polizeilicher "Notwehr"-Situationen drastisch an. 1971 wurden Petra Schelm und Georg von Rauch auf der Straße gestellt und erschossen. Weitere Tote im Zuge der RAF-Fahndungen folgten.

Ein markantes Zeichen für die damaligen Vorgänge in der Republik war die Erschießung des Bankräubers Georg Rammelmayr und seiner Geisel Ingrid Reppel im August 1971 in München. Dieser Vorfall glich einer öffentlichen Hinrichtung: Als Rammelmayr, die Waffe auf seine Geisel gerichtet, von der Bank zu einem bereitgestellten Fluchtauto ging, eröffneten Scharfschützen der Polizei das Feuer auf die beiden. Rammelmayr schoss zurück. Bei dem Feuergefecht wurden mehr als 200 Schüsse abgegeben; das Fluchtauto wurde buchstäblich durchsiebt. Hunderte von Schaulustigen waren anwesend, alles wurde direkt im Fernsehen übertragen.

Von einem Urteil gegen die Scharfschützen wurde nichts bekannt. Zu den Konsequenzen, die aus dem Überfall gezogen werden müssten zählte der damalige Münchner Polizeipräsident Schreiber eine Intensivierung von Spezialtrupps und eine Überarbeitung der Polizeigesetze, bei denen zu fragen sei, ob sie Masseneinsätzen noch gerecht würden, wie er in der FAZ wissen ließ. "Ingrid Reppel wäre nicht getötet worden", schrieb die Welt am 7. August 1971, "wenn die Anordnung an die Scharfschützen gelautet hätte, den Gangster zu erschießen."

Drei Jahre später wurde ein vergleichbarer Fall in Hamburg, der Überfall einer Commerzbankfiliale durch den Kolumbianer Emilio Gonzales vom Mobilen Einsatz Kommando (MEK) durch gezielte Erschießung des Geiselnehmers beendet. Die Tötung geschah auf Weisung. "Viel Lob für Hamburg" und "Glückliches Hamburg" lauteten die offiziellen Reaktionen.

Neben den getöteten RAF-Verdächtigen, neben Fällen wie Rammelmayr oder Gonzales wurden in den Jahren von 1971 bis 1978 auch einfache Kriminelle, Verkehrssünder oder jugendliche "Ruhestörer" in wachsendem Maße Opfer polizeilicher Schießwut. Am 1. 3. 1972 wurde der Lehrling Richard Epple von polizeilichem Maschinengewehrfeuer in seinem PKW getötet. Er war der Besatzung eines Streifenwagens aufgefallen, weil ein Rücklicht seines Wagens nicht brannte. Die Aufforderung zu halten, brachte ihn in Panik. Er flüchtete, weil er ohne Führerschein unterwegs war. Er raste durch Tübingen, überfuhr mehrfach rote Ampeln, durchbrach eine Polizeisperre. Polizeimeister Geigis schoss das ganze Magazin seiner MP auf das flüchtende Auto leer, wobei er nicht auf Einzelfeuer einstellte; 13 Schüsse trafen das Auto und "zersiebten" den Jungen. Die Strafanzeige der Familie Epple und der Initiative "Schutzbund für Staatsbürgerrechte" wurde abgewiesen.

Mehr als 142 Fälle unmittelbarer Gewaltanwendung durch die Polizei oder verwandte Staatsorgane mit 154 Toten wurden dem Russell-Tribunal für den Zeitraum 1970 bis 1978 vorgelegt, davon 14 im Zusammenhang mit der RAF, 51 einfache Kriminelle, 13 Verkehrssünder, 18 Tote bei Verfolgungsfahrten, die restlichen Opfer wurden, so die Dokumentation, erschlagen, erwürgt, in Arrestzellen tot aufgefunden oder von Polizeiwagen überfahren. In einigen Fällen konnte Gewaltanwendung seitens der Polizei oder anderer Staatsorgane nicht nachgewiesen werden, konnte aber auf Grund vergleichbarer Fälle der Zeit als wahrscheinlich angenommen werden.

Strafen gegen die jeweils beteiligten Beamten wurden nicht ausgesprochen. Wo es wegen öffentlicher Proteste geboten schien, wurde, solange der "finale Todesschuss" noch nicht legitimiert war, wie im Fall Kurras auf "Notwehr", "putative Notwehr", oder wie im Fall Peter Lichtenberg auf "bedauerlichen Irrtum" erkannt. Kritiker der Vorfälle wurden diffamiert wie der Münchener Staranwalt Bossi, der anlässlich der Erschießung des Jugendlichen Wiesneth, ebenfalls Opfer einer Verkehrskontrolle, erklärt hatte, jeder könne der Nächste sein. Bossi wurde aus dem Umkreis des Münchener Polizeipräsidiums als "unwürdig" für den Beruf eines Anwaltes bezeichnet. In der juristischen Debatte um die Legalisierung des Todesschusses kamen zudem Töne auf, die an die Nazizeit erinnerten. So erklärte ein V. Winterfeldt in der Neuen Juristischen Wochenschrift (42/1973), "dass der Träger unantastbarer Würde nur ein Individuum sein kann, dessen personale Existenz die Grundwerte staatlicher Ordnung achtet." Seit Übernahme der Legitimation aus dem Musterentwurf ist von Verfahren überhaupt nichts mehr zu hören.


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