Vierter Verfassungsentwurf

Tunesien Besserungen werden von Entwurf zu Entwurf verzeichnet, doch Tücken, die das Land in eine religiöse Diktatur stürzen können, bestehen noch immer

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Vierter Verfassungsentwurf

Foto: FETHI BELAID/AFP/Getty Images

Am Freitag, dem 06.06.2011, war der tunesische Premierminister Ali Larayedh zu Besuch in Deutschland. Der ENNAHDHA-Politiker wurde mit allen Ehren empfangen. In einer Pressemitteilung des Deutschen Bundestages vom 07.06.2013 wird zu Protokoll gegeben, dass der tunesische Regierungschef dem Bundestagspräsidenten Norbert Lammert versichert habe, „dass die Tunesier eine klare Entscheidung für einen säkularen, demokratischen Staat getroffen hätten. 'Wir gehen mit festen Schritten in Richtung Demokratie', sagte Larayedh zur Arbeit der Verfassungsgebenden Versammlung in Tunis, die ihren Entwurf Ende Juli in den eigenen Reihen zur Abstimmung stellen will. Die Menschen in Tunesien wollten eine moderne Verfassung, aber auch Respekt vor den religiösen und traditionellen Besonderheiten des Individuums. Allerdings sei nicht der Streit zwischen den Anhängern einer pluralistischen Demokratie und den Islamisten das Problem, erklärte der tunesische Regierungschef, sondern der Dissens zwischen den Verfechtern einer parlamentarischen Verfassung und den Unterstützern eines präsidialen Systems.“

Letzteres ist zwar durchaus richtig, aber ersteres kann so nicht stehen gelassen werden. Tatsächlich ist nicht zu leugnen, dass im vierten Verfassungsentwurf, der am 01.06.2013 abgeschlossen und öffentlich gemacht wurde, enorme Fortschritte zu verzeichnen sind, wenn sie denn nicht gleich durch die Hintertür wieder eingeschränkt worden wären. So wurde in der Präambel die Einschränkung der universell anerkannten Menschenrechte durch die Spezifika der tunesischen Kultur entfernt. Derselbe Absatz der Präambel wird allerdings immer noch mit den Worten eingeleitet: „Auf der Basis und der Zielsetzung des Islams“, wenngleich durch Öffnung und Gemäßigtheit charakterisiert; sowie Artikel 1, der den Islam als Religion Tunesiens festschreibt; Artikel 6 (in Version 3 Artikel 5), in dem sich der Staat als Gewährsträger der Religion etabliert und als Beschützer des Sakralen geriert; sowie Artikel 141, in dem alle Bestandteile der Verfassung aufgelistet werden, die auch durch eine Zweidrittelmehrheit nicht abgeschafft werden können, so der Islam als Staatsreligion. Daneben finden sich zwar durchaus vergleichbar viele Artikel, die die religiöse Neutralität des Staates betonen, was jedoch ohne Bedeutung ist, da sie der uneindeutigen Interpretierbarkeit preisgegeben sind.

Ebenso verhält es sich mit der Unabhängigkeit der Justiz. Zahlreiche Artikel wurden hinzugefügt, die auf beeindruckende Weise die Unabhängigkeit dieser essenziellen Gewalt aus allen erdenklichen Winkeln festschreibt. Allein der äußerst unklar formulierte Artikel 103 (in Version 3 Artikel 100), der die Ernennung von Richtern auf Befehl des Präsidenten aufbauend auf einen entsprechenden Wunsch des Hohen Richterrates bestimmt. Aus dieser uneindeutigen Formulierung wird nicht zweifelsfrei deutlich, dass der Hohe Richterrat ganz unabhängig seinen Entschluss fasst und dann erst der Präsident die Richter nur noch symbolisch in ihr Amt einführt. Ist diese Sicherheit nicht gegeben, würden die Richter auf einen suggerierten Wunsch des Präsidenten hin ausgewählt (also zu dem der Hohe Richterrat nur pro forma seine Zustimmung gibt), kann trotz aller anderen Artikel nicht mehr von unabhängiger Justiz gesprochen werden.

Weiterhin problematisch sind die immer noch vorhandenen Einschränkungen der Freiheiten. So die freie Rede, freie Veröffentlichung, freier Zugang zu Information, Gewerkschaftsarbeit und politische Betätigung, die immer noch durch noch zu verabschiedende Gesetze eingeschränkt werden. Zwar ist jetzt Artikel 48 hinzugefügt worden, der versichert, dass kein Gesetz verabschiedet werden könne, das die Essenz der gewährten Freiheiten einzuschränken vermag, um auch diese Einschränkung sogleich selbst wieder einzuschränken, in dem Bezug genommen wird auf die Freiheiten anderer, Fragen der öffentlichen oder nationalen Sicherheit und der so genannten As-Sahha al-`amma. Dieser arabische Begriff weist ein breites Spektrum an Bedeutungen auf, von öffentlicher bzw. allgemeiner Gesundheit, Richtigkeit, Wahrheit, Glaubwürdigkeit, Gültigkeit, Rechtsgültigkeit bis Rechtmäßigkeit (worunter möglicherweise eine Art moralische Gesundheit verstanden wird, die der tunesischen Gesellschaft abverlangt werden soll).

Doch sei nochmals auf Artikel 141 zurückgekommen. Dort werden die Punkte aufgelistet, die keiner Verfassungsänderung unterzogen werden können: Der Islam als Staatsreligion, die arabische Sprache als offizielle Amtssprache, die Volksherrschaft, die säkulare Natur des Staates, die Errungenschaften der Menschenrechte, so wie sie in dieser Verfassung garantiert werden, und zuletzt die Anzahl und Dauer der Amtsperioden des Präsidenten, zumindest was die obere Grenze anbelangt. Die Vorbehalte zum ersten Punkt wurden schon angesprochen, die Demokratie nicht abschaffen zu wollen, ist eine weise Entscheidung, allein sollte noch präzisiert werden, welche Art von Demokratie nicht abgeschafft werden soll. Auch der Iran behauptet, eine Demokratie zu haben, und Rached Ghannouchi, der Vorsitzende der ENNAHDHA, spricht in seinen Schriften von einer islamischen Demokratie, die allerdings alles andere als pluralistisch oder gar säkular wäre. Auch die Erwähnung der Menschenrechte ist unzureichend, sie sollte durch den Terminus universell ergänzt werden.

Und so könnte noch weiter die immer noch fehlende Gewaltenteilung beklagt werden, auch dass immer noch keine Nichtmuslime Präsident werden können (aber immerhin schon einmal Frauen) oder das Unterhalten von nicht dem Militär zuzuordnenden paramilitärischen Gruppen, um die wichtigsten genannt zu haben. Auch bestehen noch Unklarheiten zur Übergangsphase nach der Verabschiedung der Verfassung.

In der Pressemitteilung heißt es bzgl. der Entgegnung von Norbert Lammert, „zwar müsse jede Verfassung im kulturellen Kontext des jeweiligen Landes stehen. Jedoch seien Formelkompromisse nicht geeignet, klare Grundsatzentscheidungen zugunsten von Demokratie und Rechtstaatlichkeit zu ersetzen, sagte Lammert. Die Modernität einer Verfassung unterliege gewissen demokratischen und rechtsstaatlichen Mindestansprüchen.“

In Tunesien laufen renommierte Verfassungsrechtler Sturm und thematisieren mit großem Engagement die Schwächen des Entwurfs. Die Zivilgesellschaft kämpft mit einer Ausdauer, die ihresgleichen sucht. Gleichzeitig dürfen die Augen nicht davor verschlossen werden, dass die Armee an verschiedenen Stellen des Landes mit der Bekämpfung von Terrorismus zerrieben wird. Plötzlich heißt es aus ENNAHDHA-Kreisen, der Armeechef Rachid Ammar sei inkompetent und müsse unbedingt ersetzt werden, so wie auch andere hohe Offiziere. Natürlich soll dies durch der ENNAHDHA nahestehenden Offiziere geschehen. Bei aller Standhaftigkeit beginnen viele Tunesier, den Mut und die Zuversicht zu verlieren. Sie spüren, dass radikale Elemente instrumentalisiert werden, um die absolute Macht der ENNAHDHA zu konsolidieren. Es bleibt die Frage, welche Strategie anzuwenden ist, um die errungene Freiheit nicht wieder zu verlieren, eine echte Demokratie zu etablieren und gleichzeitig die Eskalation der Gewalt zu verhindern. Fakt ist, es wird enorm viel Fingerspitzengefühl bedürfen.

Bis jetzt gibt es leider nur eine arabische Fassung des vierten tunesischen postrevolutionären Verfassungsentwurfs:

https://www.dropbox.com/s/9akkyjteuiu8bwb/%D9%85%D8%B4%D8%B1%D9%88%D8%B9%20%D8%A7%D9%84%D8%AF%D8%B3%D8%AA%D9%88%D8%B1%20-%20%D8%B5%D9%8A%D8%BA%D8%A9%201%20%20%D8%AC%D9%88%D8%A7%D9%86%202013.pdf

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Geschrieben von

Khadija Katja Wöhler-Khalfallah

Deutsche und Tunesierin, Politik- und Islamwissenschaftlerin

Khadija Katja Wöhler-Khalfallah

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