Haftbefehl gegen Wladimir Putin: Grund zur Freude oder Quelle von Zweifel?
Gastbeitrag Es klingt wie ein Paukenschlag aus Den Haag, dem Sitz des Internationalen Strafgerichtshofs. Auf den zweiten Blick wärmt der Haftbefehl gegen Wladimir Putin alte Kritikpunkte neu auf
Der Haftbefehl gegen Wladimir Putin ist wohl der Beginn weiterer Ermittlungen
Foto: Mikhail Metzel/Sputnik/AFP/Getty Images
Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) hat gegen Russlands Staatspräsident Wladimir Putin und die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, Haftbefehl erlassen. Der Verdacht: Beide sind für die als Kriegsverbrechen strafbare Deportation von ukrainischen Kindern nach Russland verantwortlich.
Wieso überhaupt der IStGH?
Der oftmals anzutreffende Begriff des „Weltstrafgerichtshofs“ für den IStGH ist irreführend. Zwar sind derzeit 123 Staaten Vertragspartei des Rom-Statuts – der rechtlichen Grundlage des IStGH –, doch fehlen hierbei Staaten wie die USA, Russland und die Ukraine.
Obwohl der IStGH für schwerste Straftaten wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen zuständig ist, kann er
ständig ist, kann er nicht ohne Weiteres weltweite Ermittlungen aufnehmen. Erforderlich ist – mit Ausnahme einer Verweisung durch den UN-Sicherheitsrat – stets, dass entweder Täter- oder Tatortstaat Vertragspartei des Rom-Statuts ist. Der IStGH wird tätig, wenn sich ein Staat seiner Gerichtsbarkeit unterwirft. Die Ukraine gab bisher zwei solcher Unterwerfungserklärungen ab. Die erste erfolgte 2013 als Reaktion auf die Maidan-Unruhen und war zeitlich auf drei Monate befristet. Die zweite Erklärung erfolgte 2015 und gilt seit Februar 2014 unbefristet. Das Verbrechen der Aggression wurde zwar neu in das Rom-Statut aufgenommen, allerdings besteht wegen zu enger Voraussetzung keine Zuständigkeit.Das vermag nicht zu erklären, wieso der IStGH gegen russische Staatsbürger in der Ukraine ermitteln kann. Mit der Invasion haben russische Soldaten ukrainisches Territorium betreten und damit den Geltungsbereich ukrainischen Strafrechts. Es ist völkerrechtlich anerkannt, dass das Strafrecht für Taten gilt, die auf dem eigenen Staatsgebiet begangen werden. Daran ändert sich nichts, dass anstelle nationaler, ukrainischer Gerichte der IStGH Ermittlungen aufgenommen hat. Der IStGH ergänzt die nationale Gerichtsbarkeit für solche Verbrechen, welche die Staatengemeinschaft als Ganzes erschüttern und den Weltfrieden bedrohen. Anders gewendet: Personen, die Völkerrechtsverbrechen auf dem Territorium anderer Staaten begehen (lassen), können und dürfen nicht darauf vertrauen, einer Bestrafung zu entgehen.Beim Vollzug von Haftbefehlen ist der IStGH auf die Kooperation seiner Vertragsstaaten angewiesen. Der IStGH bleibt ein „Riese ohne Arme und Beine“. Dennoch ist der Haftbefehl gegen Putin zu begrüßen und stellt wohl nur den Beginn weiterer personenspezifischer Ermittlungen dar.Ist der Fall Putin mit dem Fall Al Bashir vergleichbar?Der IStGH hat weder die personellen noch die finanziellen Ressourcen, sämtliche Täter*innen von Völkerstraftaten zu verfolgen und anzuklagen. Nach seiner Ermittlungsstrategie konzentriert sich der IStGH auf die obersten Kommandoebenen. Einerseits ist das aus einer völkerrechtlichen Perspektive sinnvoll: Für die obersten Staatsebenen gilt im zwischenstaatlichen Bereich Immunität: Sie können von nationalen Gerichten nicht verfolgt werden. Diese Immunität greift bei Verfahren vor internationalen Gerichten nicht. Andererseits rufen Ermittlungen gegen die obersten Führungskräfte eine größere Resonanz hervor. Der politische Druck wächst und bei fehlenden Erfolgen drohen Zweifel an der Legitimation des IStGH.Es ist nicht verwunderlich, dass Vergleiche mit einem ähnlich gelagerten Fall gezogen werden: In den Jahren 2009 und 2010 erließ der IStGH Haftbefehle gegen den damaligen amtierenden Präsidenten des Sudans, Omar Hassan Ahmad Al Bashir, u. a. wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Genozid. Al Bashir zeigte sich davon unbekümmert und reiste in verschiedene Staaten Afrikas. Das Rom-Statut sieht keine Gründe vor, wonach Staaten die Überstellung verweigern dürfen. Obwohl demnach die rechtliche Pflicht bestand, Al Bashir zu inhaftieren und an den IStGH zu überstellen, geschah das nicht. Was von außen wie eine Farce aussieht, zeigt das Wechselspiel im Völkerrecht zwischen Geltungsanspruch und fehlender Vollzugsmöglichkeit in der Praxis. Der IStGH kann in solchen Fällen nur sehr eingeschränkt reagieren. Al Bashir übrigens wurde immer noch nicht an den IStGH überstellt, obwohl er im Sudan inhaftiert ist.Droht bei Putin ein ähnliches Szenario? Juristen sind nicht gerade dafür bekannt, Wahrsagerei zu betreiben – vor allem in einem so höchst politisierten Rechtsgebiet wie dem Völkerstrafrecht. Das Instrument bei solchen Prognosen darf nie die Glaskugel sein, doch soll folgender Überblick zeigen, dass ein Vergleich mit Al Bashir nicht überzeugt.Verfahren vor dem IStGH sind GratwanderungDer IStGH erließ den Haftbefehl gegen Al Bashir zu einer Zeit, als etliche Staaten Afrikas den IStGH als koloniales Konstrukt kritisierten und ablehnten. Mit seinem anfänglichen Fokus auf den afrikanischen Kontinent lieferte er eine große Angriffsfläche. Diese Kritik ist wohl der Grund, warum die Afrikanische Union ihre Mitgliedsstaaten aufforderte, nicht mit dem IStGH zu kooperieren. Die fehlende Kooperationsbereitschaft war vorgezeichnet.Anders in der Ukraine. Nicht nur handelt es sich um die einzigen Ermittlungen in Europa, sondern 43 zum Teil außereuropäische Vertragsstaaten traten an den Chefankläger mit der Aufforderung heran, dort Ermittlungen einzuleiten. Die vergleichsweise große Anzahl an Staaten, die von dieser Staatenüberweisung Gebrauch machten, ist bisher in der Geschichte des IStGH einmalig. Das liegt vor allem daran, dass darin der heikle Vorwurf mitklingt, der andere Staat habe mitunter Völkerstraftaten begangen. Der breite Konsens innerhalb der Vertragsstaaten für die Ermittlungen spiegelt sich auch in der UN wider. Die UN-Generalversammlung verurteile zwei Mal mit jeweils großer Mehrheit den Angriffskrieg Russlands. Zudem hat – anders als im Sudan – der Tatortstaat ein starkes Interesse daran, Täter*innen dem IStGH zu überstellen.Trotz dieser optimistischen Ausgangslage muss der Fall mit einer Prise Realismus betrachtet werden: Es ist wenig wahrscheinlich, dass ein Staat den amtierenden Präsidenten eines anderen Staates inhaftiert, der mit dem Anspruch auftritt, eine „Weltmacht“ zu sein. Zudem pflegen einige Vertragsstaaten des Rom-Statuts immer noch eine gewisse Nähe zu Russland, wie z. B. die Türkei, Tadschikistan oder Brasilien.Die Verfahren vor dem IStGH sind und bleiben eine Gratwanderung. Auf der einen Seite steht das Ziel des IStGH, die Straflosigkeit für Völkerstraftaten zu beenden. Auf der anderen Seite werden Zweifel an der Legitimität des Gerichts laut, wenn dieses Ziel aufgrund fehlender Kooperation der Staatengemeinschaft zu scheitern droht.Nichts als eine Nebelkerze?Entgegen dem Eindruck, den man mangels internationaler Vollstreckungsmöglichkeit gewonnen haben mag, ist der Haftbefehl kein zahnloses Instrument. Ganz im Gegenteil: Er ist rechtlich mitunter das eingriffsintensivste Mittel, das dem IStGH zur Verfügung steht. Stefanie Bock, Professorin für Völkerstrafrecht an der Universität Marburg, unterstrich in einem Interview mit dem ZDF die mit dem Haftbefehl einhergehende enorme Einschränkung von Putins Reisefreiheit. Dieser muss bei Reisen in Vertragsstaaten damit rechnen, dass diese ihrer Pflicht nachkommen und ihn inhaftieren.Zudem geht vom Haftbefehl eine nicht zu unterschätzende Signalwirkung aus: Zum einen geraten Vertragsstaaten, die bei Gelegenheit den Haftbefehl nicht vollstrecken, in intensive Erklärungsnot. Zum anderen demonstriert der Chefankläger, dass es ihm gelingt, Beweise für Kriegsverbrechen bis in den Kreml hinein zu sammeln. Das stimmt zuversichtlich für die Verfolgung weiterer, mitunter schwerer nachweisbarer Kriegsverbrechen.Die Verhängung des Haftbefehls fällt außerdem in eine Zeit zunehmender rechtspolitischer Schnellschüsse, die im Gedanken eines möglicherweise mit dem IStGH konkurrierenden Sondertribunals für die Verfolgung des Verbrechens der Aggression gipfelten. Der Ankläger schafft, wie Völkerstrafrechtler Professor Christoph Safferling bei LTO hervorhebt, diesbezüglich Fakten: Es braucht kein Sondertribunal, das im Kompetenzgerangel mit dem IStGH stünde.Trotz aller Skepsis hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Haftbefehls ist klarzustellen: Der IStGH arbeitet; er arbeitet vergleichsweise zügig. Wenn wegen möglicher Aussichtslosigkeit der strafrechtlichen Verfolgung von dieser Verfolgung bereits im Vorfeld abgesehen wird, ist das Ziel des IStGH von Anfang an zum Scheitern verurteilt. Mit dem Völkerrecht haben wir einen Maßstab, den rechtlich zulässigen Handlungsspielraum von Staaten zu bestimmen. Mit dem Völkerstrafrecht gelingt es uns, Personen individuell für die größten Verstöße gegen diesen Spielraum zur Rechenschaft zu ziehen. Der Haftbefehl unterstreicht eindrücklich, dass die völkerstrafrechtlichen internationalen Institutionen bereit sind, aktiv ihre Rolle bei der Bewältigung dieser Krise zu spielen. Der Haftbefehl des IStGH ist keine rechtliche Nebelkerze, sondern erst der Beginn des Endes der Straflosigkeit russischer Aggressoren.
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