Eigentumsschutz vs. Staatlicher Zugriff

Entschädigungshöhe Enteignung bald nur noch bei Entschädigung zum aktuellen Marktpreis möglich?

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Beim Eigentum kann man zunächst mal zwischen solchem zur eigenen Nutzung und solchem zur Erbringung einer wirtschaftlichen Leistung unterscheiden.

Interessant ist dann noch die Frage wer Eigentum besitzt und wo sich dieses befindet.

Aus staatlicher Sicht gibt es die Variationen: Eigentum im Inland in inländischem oder ausländischem Besitz oder Eigentum im Ausland in inländischem oder ausländischem Besitz.

Besonders bei dem Eigentum, welches der Erbringung einer wirtschaftlichen Leistung dienen soll, kommt der Wahl des staatlichen Wirtschaftssystems eine wichtige Bedeutung bei.

Bei der Wahl des staatlichen Wirtschaftssystem sind dann wiederum grob die 3 Ansichten zu unterscheiden, dass die Wirtschaft entweder grundsätzlich in staatlichem Besitz, grundsätzlich in privatem Besitz sein sollte oder dass die Wahl des Wirtschaftssystems von der besseren Leistungsfähigkeit der Wirtschaft abhängig gemacht werden sollte.

Da stellt sich dann aber gleich wieder die Frage: Für wen soll die Wirtschaft möglichst gut funktionieren und wie wird „möglichst gut“ definiert?

Als Ziel bietet sich das Gemeinwohl an, wobei aber auch dieses einer genaueren Definition bedarf.
Versteht man darunter einen Mindestanspruch auf einen mindestens bedarfsdeckenden Anteil für jeden aus dem gemeinsamen Gesamtertrag und eventuell noch feste Anteilsquoten für jedes Dezil der Bevölkerung?
Oder versteht man darunter, ganz in utilitaristischer Tradition, einfach nur einen maximalen Gesamtertrag ohne einen Blick dafür zu haben, wie die Verteilung für den Einzelnen ist?

Aus staatsbürgerlicher Sicht sollte es eigentlich quasi Konsens sein, dass man sich bei der Wahl des Wirtschaftssystems unideologisch und demokratisch für dasjenige entscheidet, welches man zur Erreichung des Ziels des Gemeinwohls für am besten hält.

Und zumindest als „sozialer“ Demokrat, sollte man, meiner Meinung nach, dabei unter Gemeinwohl, die weiter oben als erstes genannte Variante verstehen.

Natürlich kann ein Teil der Bevölkerung auch zu der Ansicht gelangen, dass ein mögliches Wirtschaftssystem so schlecht (, für ihre partiellen Interessen) ist, dass man es per Grundgesetzänderung oder transnationale Verträge, welche Grundrechts- gleiche Regeln enthalten, gleich ganz verhindern sollte.

Sowohl die, nicht am Ergebnis orientierten, Anhänger einer kompletten Verstaatlichung oder Privatisierung der Wirtschaft würden wohl gerne die jeweils andere Wirtschaftsform auf diese Weise ganz unmöglich machen. So dass eine gewählte Regierung gar nicht mehr die Möglichkeit hätte auf diese Wirtschaftsform zu wechseln. Und das wird wohl auch für einige Bürger gelten, welche eine Wirtschaftsform nur wegen dem von ihnen erwarteten Ergebnis komplett ablehnen.

Aber gerade wenn man eine verstaatlichte Wirtschaft ablehnt, sollte man sich davor hüten, dadurch auch gleich die Zugriffs- und Enteignungsmöglichkeiten des Staates, zum Beispiel zum Umverteilen, auf privates Eigentum verhindern zu wollen.

Man stelle sich nur mal den Fall vor, dass durch ein Erdbeben 5 % der Wirtschaftskapazität eines Staates zerstört werden würde. In solchen einem Fall würde wohl keine Versicherung zahlen.
Wenn man die privaten Besitzer dieser 5% dann nicht einfach mit ihrem nicht selbst verschuldeten Verlust alleine lassen möchte, wäre die wohl beste Möglichkeit, diese Bürger, welche mit ihrem Teil des Wirtschaftsgesamtvermögens der Staatsbürgergemeinschaft, eventuell einen Werte- gebunden leistungsstarken Beitrag zum Gemeinwohl der Gemeinschaft, beigetragen haben, anteilig aus dem verblieben 95% Anteil der Wirtschaftskapazität des Staates zu entschädigen.

Dadurch hätte jeder wirtschaftlich- entscheidend tätige Bürger noch den gleichen relativen Anteil an der Gesamtwirtschaftskapazität des Staates, welchen er sich vorher auch schon, Gemeinwohl- orientiert, erarbeitet hatte.

Das geht aber nur wenn man als Staat diese 95%- Besitzenden nicht ihrerseits zum 100%- aktuellem Marktpreis entschädigen müsste.

Nun stelle man sich einmal vor diese 95%- Besitzenden wären alle, aus welchen Gründen auch immer, Kanadier geworden und der EU-Kanada Freihandelsvertrag CETA wäre, durch die Ratifizierung aller Mitgliedsstaaten, bereits gültig geworden.

Dann würden CETA- „Investitionsschutzgerichte“ eventuell, denn in diesem Vertrag ist die Entschädigung zum Marktpreis im Gegensatz zu unserem Grundgesetz festgeschrieben, urteilen, dass eine nur anteile Entschädigung, relativ zur verbliebenen Gesamtmasse, nicht mehr rechtlich erlaubt ist, da diese „Neu- Kanadier“ sich nun auf den CETA- Vertrag berufen können.

Oder ist es sicher genug, dass hier das Geburtsland ausschlaggebend ist, und CETA hier nicht greifen würde? Und würde das auch Generationen- übergreifend für die Erben gelten?

Oder bietet CETA Besitzenden eines Staates tatsächlich erstmals in der demokratischen (deutschen) Geschichte die Möglichkeit ihr (wirtschaftliches) Eigentum innerhalb ihres Geburtsstaates durch einen einfachen Wechsel der Staatsangehörigkeit komplett vor staatlichem Zugriff, außer bei Entschädigung zum Marktpreis, zu entziehen?

Und über TTIP wird ja auch schon wieder verhandelt. Können sich dann bald überall Besitzende vor staatlichen Zugriff auf ihren Besitz durch Wechsel der Staatsangehörigkeit entziehen? Oder reicht dann gar bald schon eine Niederlassung im Ausland? (Siehe hier:https://www.attac.at/news/details/regierung-ignoriert-eu-recht-bei-sonderklagerechten-fuer-konzerne)

Vor einigen Wochen hatte ich Frau Prof. Ursula Kribaum’s Buch „Eigentumsschutz im Völkerrecht“ durchflogen.

Darauf bezieht sich die Bundestagsanalysehttps://www.bundestag.de/resource/blob/475734/072ba0cdc77b251530f989622f55c421/PE-6-097-16-pdf-data.pdfaus dem Jahr 2016 zum Thema „CETA, Investitionsschutz und das „Recht zu regulieren““.

Frau Prof. Kribaum vergleicht in dem Buch den Eigentumsschutz des Menschenrechtschutzes (vor allem der Europäischen Menschenrechtskonvention) mit dem des Investitionsschutzes.

In der Europäischen Menschenrechtskonvention würde ausdrücklich, so schreibt sie, eine Verhältnismäßigkeit der Entschädigungshöhe bei außergewöhnlichen Enteignungen, wie dem Wechsel der Wirtschaftsform, aber auch für weniger große Einschnitte, angemahnt.

So etwas gibt es im internationalen Investitionsrecht nicht.

Frau Prof. Kribaum schlägt ganz am Ende ihres Buches dann auch vor in internationalen Investitionsschutzverträgen zukünftig solch etwas mit zu integrieren.

Aus diesen Gründen lehne ich eine Unterzeichnung des CETA- Vertrags in der aktuellen Form durch Bundestag und Bundesrat aktuell entschieden ab.

Ganz allgemein halte ich gegenwärtig die Verhandlungen über eine weitere Intensivierung des „Freihandels“, durch Beseitigung auch noch der letzten 4 % Zölle (im Schnitt) und der nicht- tarifären Handelshemmnisse, aus Prioritätsgründen aktuell für fehl am Platz.

Da gibt es andere (außen-) politische Anliegen die aktuell, nach meiner Meinung, viel wichtiger sind, z. B. dass ein gemeinsamer Markt, einen Ausgleich, wirtschaftlicher und/oder finanzieller Art, eine hinreichende Priorisierung der Wirtschaftstätigkeit, z. B. zur Mindestbedarfsdeckung, und Regulation braucht.

Das muss nun angegangen werden.

Dieser Beitrag gibt die Meinung des Autors wieder, nicht notwendigerweise die der Redaktion des Freitag.
Geschrieben von

KSLP

Sozial. Sicher. Standhaft. Je nach innen und außen. Und relativ konservativ. :)

KSLP

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