Ohne Leitplanken und Stopschilder

Der Rechtsstaat im Bewußtsein der Ostdeutschen Amnestie könnte befrieden
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Die letzte Volkskammer der DDR hat sich schon früh mit der Frage der Rehabilitierung und der Wiedergutmachung erlittener Schäden befaßt. Dabei warfen sich sehr bald zwei grundsätzliche Fragen auf. Zum einen - wieviel Kontinuität braucht man auch in Zeiten des Umbruchs, um eine totale Implosion der Gesellschaft zu verhindern, und zum anderen - wie hebt man Unrecht auf, ohne zugleich neues Unrecht zu begehen?

Im wesentlichen haben wir uns für die Kontinuität und die Beschreibung der Ausnahmen entschieden. So haben wir in Artikel 18 des Einigungsvertrages die Fortgeltung von gerichtlichen Urteilen der DDR und in Artikel 19 des Einigungsvertrages die Fortgeltung von Verwaltungsakten der DDR vertraglich vereinbart und zugleich festgelegt, daß aber eine