Im Spätsommer 1978 ist Ägypten gerade aus der Front der Standhaften gegen Israel ausgeschert, und US-Präsident Carter kann mit dem Camp-David-Abkommen eine Verständigung zwischen Kairo und Tel Aviv vermitteln. Davon bleiben die Palästinenser ebenso ausgeklammert wie Jordanien und Syrien als Gegner Israels in den Kriegen von 1967 und 1973. Auch die Sowjetunion wird von den USA auf Abstand gehalten, sodass es nicht weiter erstaunt, als Damaskus und Moskau enger zusammenrücken. Präsident Hafez al-Assad, der Vater des heutigen Staatschefs, unterschreibt am 8. Oktober 1980 einen „Vertrag über Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen der UdSSR und der Syrischen Arabischen Republik“. Darin heißt es in Artikel 6, dass bei einer „den Frieden oder die Sicherheit bedrohenden Situation die Hohen Vertragschließenden Seiten unverzüglich miteinander in Kontakt treten, um ihre Positionen … zu koordinieren“. Hervorgehoben wird in Artikel 10 die militärische Kooperation. Wie bei derartigen Verträgen üblich, werden sie verlängert, solange keine der „Vertragschließenden Seiten“ kündigt und das spätestens sechs Monate vor Ablauf eines Jahrfünfts offiziell mitteilt (Artikel 14).
Da seit 1980 nichts dergleichen geschieht, gilt das Abkommen bis heute und legitimiert das russischen Eingreifen in Syrien seit September 2015, zumal sich laut offizieller Erklärung des russischen Außenministeriums vom 2. März 2012 Russland als Rechtsnachfolger der Sowjetunion ausdrücklich zum Agreement von 1980 bekennt. Allerdings wird Wert auf den Hinweis gelegt, dass Artikel 6 ein klassisches Konsultationsgebot beschreibe und keine Beistandsklausel enthalte.
Als sie 2015 in Moskau um militärischen Beistand nachsucht, ist die Regierung Assad demnach aus drei Gründen dazu berechtigt: Sie kann sich nach Artikel 51 der UN-Charta auf das Recht zur kollektiven Selbstverteidigung, auf das bilaterale Abkommen von 1980 und den Umstand berufen, als Exekutive eines Staates zu handeln, der durch seine Mitgliedschaft in der UNO als Völkerrechtssubjekt anerkannt ist.
Verstoß gegen UN-Charta
Russland wiederum ist laut Völkerrecht der „zur kollektiven Verteidigung eingeladene Staat“, der helfen kann, weil sich der syrischen Staat selbst helfen darf, wenn er einer Auseinandersetzung mit Kombattanten in einem „nicht-internationalen bewaffneten Konflikt“ ausgesetzt ist. Das heißt, man hat es in Syrien mit einem Afghanistan vergleichbaren Konflikttyp zu tun, auf den sich nicht zuletzt die ISAF-Mission zwischen 2001 und 2014 bezog, als es einen „friedenserzwingenden Einsatz“ unter maßgeblicher Verantwortung der NATO gab. Dabei gilt in beiden Fällen, das vom allgemeinen Völkerrecht vertretene Prinzip, wonach sich ein Staat gegen innere Aufstände wehren kann, darf nicht zu Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht führen. Danach sind Chemiewaffen und Landminen ebenso verboten wie Angriffe auf Hilfskonvois und Krankenhäuser, woran sich alle Konfliktparteien – besonders die jeweiligen Regierungsautoritäten – zu halten haben.
Wie rechtskonform handeln die USA und andere Staaten, wenn sie Rebellenformationen in Syrien seit 2012 durch Geld, Waffen und militärisches Training unterstützen? Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages trifft dazu in einem Gutachten vom 11. Juli 2018 klare Aussagen, indem er ein solches Verhalten als Verstoß gegen das Gewaltverbot nach Artikel 2, Absatz 4, der UN-Charta wertet. Dort heißt es: Jedes UN-Mitglied enthalte sich der Gewaltandrohung oder -anwendung, „die gegen die territoriale Unverletzlichkeit und politische Unabhängigkeit“ eines Staates gerichtet sei. Und wie sehr Syriens territoriale Integrität seit 2011 gelitten hat, steht außer Frage. Daraus lässt sich gleichsam ableiten, dass der Militärschlag der USA, Großbritanniens und Frankreichs vom 14. April 2018 gegen syrisches Hoheitsgebiet sowohl gegen das Gewalt- wie auch Interventionsverbot der Vereinten Nationen verstoßen hat. Dies umso mehr, als Untersuchungen nach dem mutmaßlichen Giftgaseinsatz vom 7. April 2018 in der Stadt Duma durch Experten der Organisation für das Verbot von Chemiewaffen (OPCW) zum Zeitpunkt des Angriffs noch andauerten. Ohnehin gebührt nach Artikel 42 der UN-Charta allein dem Sicherheitsrat das Recht, über Gewaltmaßnahmen gegen Staaten zu entscheiden.
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