Spielverderber im Recht

EZB Vorwarnungen gab es genug. Dass die Richter in Karlsruhe eine fragwürdige Euro-Rettung monierten, war überfällig
Ausgabe 20/2020

Allenthalben wird behauptet, das Bundesverfassungsgericht missbrauche seine Verantwortung. Als habe es in Karlsruhe nicht seit 2011 Entscheidungen zum Euro-Krisenmanagement gegeben, mit denen eben dazu ein rechtliches Frühwarnsystem etabliert wurde. Von Anfang an gerieten dabei auch Ankäufe von Staatspapieren durch die EZB in den Blick, standen zunächst aber nicht im Vordergrund. Vielmehr galt es, die Frage zu klären: Wie verfassungskonform ist die Abgabe nationaler Souveränität an supranationale Gremien der Euro-Rettung? Bereits im Urteil vom 7. September 2011 zum ersten Rettungsfonds EFSF wird davor gewarnt, bei nötigen Beschlüssen das Haushaltsrecht des Parlaments zu missachten, das womöglich auf europäische Organe übergehe, wenn es um die Finanzen jenes Kapitalstocks gehe. Im Juli 2012 erbittet sich der Zweite Senat unter Gerichtspräsident Andreas Voßkule Zeit, um über Klagen gegen einen weiteren Kapitalfonds, den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), und den Fiskalpakt zu befinden. Verfassungsbeschwerde erheben nicht nur die üblichen Verdächtigen wie Peter Gauweiler (CSU) oder der Staatsrechtler Karl Albrecht Schachtschneider, auch der Verein „Mehr Demokratie“ und Ex-Justizministerin Herta Däubler-Gmelin (SPD) schließen sich an. Mit ihrem vorläufigen Bescheid zur Sache verzichten die Richter auf eine Einstweilige Anordnung gegen den ESM. Das heißt, sie unternehmen nichts, um dessen Konstituierung aufzuhalten, was die mühsam stabilisierte Währungsunion schwer erschüttert hätte.

Grundgesetz, Artikel 38

Die Nachricht aus Karlsruhe, die Euro-Rettung wird ausgerechnet durch ein Verfassungsorgan des erklärten Euro-Retters Deutschland vorübergehend gestoppt, hätte die gesamte Krisenabwehr scheitern lassen. Nur so viel zum strapazierten Vorwurf, das Verfassungsgericht vergehe sich am europäischen Gedanken. Als dann das BVerfG-Urteil vom 12. September 2012 den ESM billigt, wird darin zugleich angekündigt, man werde wegen der EZB-Anleihenkäufe wohl beim EuGH vorstellig werden.

Im Übrigen können sich Verfassungshüter schwerlich der Verfassung entziehen, die sie zu schützen haben. In Artikel 38 des Grundgesetzes wird immerhin das Recht des Einzelnen geltend gemacht, nur die Staatsgewalt anerkennen zu müssen, die er durch Wahlen beeinflussen kann. Und das ist nicht die EZB, deren Agieren freilich die Lebensverhältnisse des Einzelnen beeinflusst, ja, ihnen mitunter schadet.

Wenn die Verfassungsrichter das expansive Kaufverhalten der Zentralbank als „willkürlich“ oder „widersprüchlich“ monieren, ist das auch aus einem anderen Grund nachvollziehbar. Man halte sich die Dimensionen vor Augen, die das 2015 beschlossene Public Sector Purchase Programme (PSPP) inzwischen angenommen hat, ohne dass sich die Finanzlage diverser Eurostaaten signifikant entspannt hätte. Die Verschuldungsquoten bleiben hoch und liegen deutlich über dem zulässigen Höchstwert von 60 Prozent des Bruttoinlandsproduktes (BIP). Während die EZB seit März 2015, seit das PSPP greift, Staatsanleihen für 2,1 Billionen Euro übernommen hat, wurden im April 2020 Corona-bedingt Schuldentitel für 142 Milliarden Euro vom Markt geholt. Eine Größenordnung, die es so innerhalb eines Monats noch nie gab. Es irrt, wer glaubt, betroffene Eurostaaten würden dadurch entschuldet. Entlastet werden sie allein von einer teuren, zinslastigen Refinanzierung ihrer Verbindlichkeiten und dem Druck der Gläubiger (Banken, Fonds usw.), denen die EZB Liquidität spendiert. Was nichts anderes bedeutet, als Staatsschulden in die Zukunft zu verlagern. Fragt sich nur, in welche? Wie gedenkt die EZB zu handeln, wenn wie prognostiziert die Gesamtschulden Griechenlands 2021 auf 200 Prozent der Jahreswirtschaftsleistung steigen oder bei Italien auf 160 Prozent? Natürlich kann die EZB gerade jetzt ihren Status als Kreditgeber der letzten Instanz umso mehr festigen, je entschiedener sie ihn ausfüllt. Irgendwann aber dürfte der Vorwurf noch lauter werden, das Ganze laufe auf Staatsfinanzierung durch die Notenpresse hinaus und sei europarechtlich irregulär.

Die EZB hat eindeutig nicht das Mandat, um zu kompensieren, was in der Eurozone an gemeinsamer Wirtschafts- und Finanzpolitik oder Steuergesetzgebung fehlt. Unter anderem deshalb sind seit 2010 die Gefahren für den Euro nicht gebannt. Von diesen Defiziten gehen sie aus – nicht vom Bundesverfassungsgericht. Die EZB kann die latent wühlende Euro-Krise nur einhegen, nicht bewältigen – was Kollateralschäden mit sich bringt. Es wurde daher Zeit, dass ein Verfassungsorgan der Bundesrepublik darauf hinweist, wie durch billiges Geld Sparer enteignet und um einen Teil ihrer Altersvorsorge gebracht werden, der Immobilienbesitz als Kapitalanlage derart begünstigt wird, dass es Wohnungsmarkt und Mietentwicklung nicht unberührt lässt. Wo findet sich noch eine deutsche Bank, deren Kreditzinsen über zwei Prozent liegen?

Debatte

Darf die Europäische Zentralbank massiv Staatsanleihen kaufen? Oder greift sie damit unzulässig in die Politik ein? Karlsruhe hat diese Praxis am 5. Mai verurteilt. Kritiker sehen nun die Stabilität der Eurozone in Gefahr. War das Urteil also berechtigt? Dieser Artikel findet: ja, war es. Eine andere Betrachtung lesen Sie hier.

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