Das Verfassungsgericht hat entschieden: Das umstrittene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verstößt in seiner jetzigen Form gegen das Grundgesetz. Jetzt muss die Bundesregierung nachbessern. Die bislang gespeicherten Daten müssen "unverzüglich" gelöscht werden.
www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,681122,00.html
==> Anmerkung:
Wie oft musste das Bundes-VERFASSUNGS-Gericht in den letzten Jahren einschreiten?
Hartz IV Gesetz VERFASSUNGSWIDRIG- Vorratsdatenspeicherung VERFASSUNGSWIDRIG und und und............
Jedes mal mussten GESETZE, die dieses sog.“Verfassungsorgan“ (Bundesregierung) geschaffen hatte, vom BVG geändert werden, eben weil sie nicht verfassungskonform bzw. schlichtweg VERFASSUNGSWIDRIG waren.
Müsste man nicht solangsam die Regierende Parteien vom Verfassungsschutz beobachten lassen, weil sie PERMANENT GEGEN DAS GRUNDGESETZ VERSTOSSEN ?!
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Kommentare 5
Hört sich ja mal wieder nach einem guten Urteil an - mal sehen, wie es am Ende ausschaut.
Was den letzten Absatz des Artikels angeht: das funktioniert vor allem deshalb alles so gut, denke ich, weil viel zu viele Leute meinen, ach, sie tun ja nichts falsches, also kann ihnen das egal sein, wer ihre Daten hat.
hier ist die pressemitteilung des BVerfG
www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011.html
von der aus läßt sich zum urteil selbst weiterklicken
@ Born
Märzefisch ist mein Partner von daher ist eine explizite Erwähnung nicht nötig. Aber dennoch danke für den Hinweis.
aus der pressemitteilung:
"Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein
schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende
Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. Die
Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig."
boff!
aus den gründen:
"4. Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Ausgestaltung der Regelung (Maßstäbe)
Angesichts des besonderen Gewichts einer vorsorglichen Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung ist diese nur dann mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Es bedarf insoweit
hinreichend anspruchsvoller und normenklarer Regelungen zur Datensicherheit, zur Begrenzung der Datenverwendung, zur Transparenz und zum Rechtsschutz."
7. Nichtigkeit der angegriffenen Vorschriften
Der Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz des
Telekommunikationsgeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG führt zur Nichtigkeit der §§ 113a und 113b TKG sowie von § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten gemäß § 113a TKG erhoben werden
dürfen. Die angegriffenen Normen sind daher unter Feststellung der Grundrechtsverletzung für nichtig zu erklären (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 1
und § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG).
Die Entscheidung ist hinsichtlich der europarechtlichen Fragen, der formellen Verfassungsmäßigkeit und der grundsätzlichen Vereinbarkeit der vorsorglichen Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung mit der
Verfassung im Ergebnis einstimmig ergangen. Hinsichtlich der Beurteilung der §§ 113a und 113b TKG als verfassungswidrig ist sie im Ergebnis mit
7:1 Stimmen und hinsichtlich weiterer materiellrechtlicher Fragen, soweit aus den Sondervoten ersichtlich, mit 6:2 Stimmen ergangen.
Dass die Vorschriften gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG für nichtig und nicht nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären sind, hat der
Senat mit 4:4 Stimmen entschieden. Demzufolge können die Vorschriften auch nicht in eingeschränktem Umfang übergangsweise weiter angewendet
werden, sondern verbleibt es bei der gesetzlichen Regelfolge der Nichtigerklärung."
das ist erst mal das wesentliche. was das für ein mögliches neues gesetz bedeutet und für europarechtliche auswirkungen haben wird, läßt sich erst nach intensiver lektüre sagen.
Urteil zur Vorratsdatenspeicherung: Verfassungsrechtlicher Opportunismus
Ein Pyrrhus-Sieg: Aus diesem Sieg vor dem Bundesverfassungsgericht gehen die 35.000 Kläger auf Dauer eher geschwächt hervor. Das gestrige Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung hat zwar die innerdeutsche Regelung für nichtig erklärt, dennoch ist eine Speicherungspflicht in dem im Telekommunikationsgesetz vorgesehenen Umfang mit Art. 10 Grundgesetz „nicht schlechthin unvereinbar“. Vor allem aber ist die EU-Richtlinie 2006/24/EG, die durch die verfassungswidrig erklärten innerstaatlichen Gesetze nur umgesetzt werden sollte, durch das Urteil nicht tangiert.
Wie beim Hartz-IV-Urteil wird pathetisch die Unverletzlichkeit des Grundrechts beschworen, um dann dem Gesetzgeber viel Gestaltungsfreiheit zu geben, das Fernmeldegeheimnis wieder einzuschränken. Und wie beim Urteil über den EU Reformvertrag schreckt das höchste deutsche Gericht vor einer Auseinandersetzung mit dem EU-Recht zurück.
Das kann man eigentlich nur verfassungsrechtlichen Opportunismus nennen.
von Wolfgang Lieb hier lesen: www.nachdenkseiten.de/?p=4668#more-4668