Der "Fall Miranda"

Kriegsrecht Bei Gerichtsentscheidungen geht es um Legalität. Wie ist es um die Legitimität bestellt?

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Der "Fall Miranda"

Foto: DAMIEN MEYER/AFP/Getty Images

Geschichte hat manchmal ihre ganz eigene, zynische Seite. Denn David Miranda, der von britischen Sicherheitsbehörden am 19. August neun Stunden lang intensivster Vernehmung unterworfen und ebenso lang seiner Freiheiten beraubt worden ist, als er England nur auf dem Weg des Transits betrat, trägt den Namen eines im anglo-amerikanischen Rechtskreis berühmt gewordenen Rechtsfalles.

In Miranda vs. Arizona entschied der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten 1966 nach einem Geständnis des Ernesto Arturo Miranda, bestimmte Taten begangen zu haben, der darauffolgenden Verurteilung zu langer Haftstrafe und anschließender Revision: Dass einem der Tat Verdächtigen ein Schweigerecht vor den Ermittlern zusteht, er darüber und sein Recht auf die Zuziehung eines Anwalts zu belehren ist. Und die Vernehmung zu beenden ist, wenn der vermeintliche Delinquent sein Schweigerecht in Anspruch nimmt, aber auch unterbrochen werden muss, um ihm das Gespräch mit einem zugezogenen Anwalt seiner Wahl zu ermöglichen.

Hier wurde nicht lediglich ein Präzedenzfall entschieden, sondern ein rechtsstaatliches Prinzip formuliert, das aus der faktischen Situation der polizeilichen Vernehmung resultiert. Mit den Worten des Supreme Court in dessen Tatsachenfeststellungen von vor einem halben Jahrhundert: „The atmosphere and environment of incommunicado interrogation as it exists today is inherently intimidating” (etwa: Die Atmosphäre und Umgebung einer heute isoliert stattfindenden Befragung ist für sich einschüchternd).

War on Terrorism und seine Gesetze

Ein Befund, der in der Schilderung der Vorkommnisse des heutigen David Miranda seinen späten Widerhall findet, aber auch zeigt, wie Gesetze selbst das als rechtsstaatlich richtig erkannte Prinzip negieren, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, erst recht nicht in der, im Wortsinne: Ausnahmesituation von Festnahme und Verhör.

Denn gemäß Anhang 7, Paragraph 5, lit. (a) des britischen „Terrorism Act 2000“ „muss“ der Vernommene nicht nur „dem Vernehmungsbeamten jedwede in seinem Besitz befindliche Information mitteilen, die der Beamte erfragt“, um dem mit Haft bewehrten Vorwurf aus Paragraph 18 Absatz (1) lit. (c) zu entgehen, „die Suche oder Untersuchung im Sinne dieses Anhangs vorsätzlich zu verhindern oder willentlich zu erschweren.“ Sondern die Befragung selbst darf, ohne dass es dazu eines wie auch immer gearteten Verdachts bedürfte (Paragraph 2 Absatz (4)), alleine der Feststellung dienen, ob jemand überhaupt als Terrorist in Betracht kommt (Paragraph 2 Absatz (1)). Einziger Anlass ist schlicht das Anlanden auf britischem Boden auf dem Flugfeld, Hafen oder Bahnhof.

Die Situationen, da eine Polizei glaubte, „die Sache selbst in die Hand nehmen“ zu müssen, indem sie in der Verhörsituation die Beweismanipulation anlegte, sind damit vorbei – heute darf sie es mit höchster legislativer Absegnung. Und es sind damit (Fehlen eines Tatverdachts; isoliertes und damit geheimes Verfahren; Fehlen von Beistand; Antwortpflicht des Vernommen) nur drei Schritte zum mittelalterlichen Inquisitionsprozess: In der Peinlichkeit der Befragung (i.e. Folter), der Dauer der Untersuchungshaft und den Verwertungsregeln zu den rechtsstaatswidrig gewonnenen Beweisen in einem allfälligen Strafprozess. Dass daran gearbeitet wird, ist ebenfalls unübersehbar.

Mit Glenn Greenwald, dem Journalisten der maßgeblich für das Blatt The Guardian die Prism-Affäre aufarbeitet und Lebensgefährten von Miranda, kann man berechtigterweise von „britischen Marionetten und ihre Lenker im amerikanischen Überwachungsstaat“ sprechen. Denn natürlich sind Antiterrorgesetze wie der britische Terrorism Act die legislative Umsetzung jenes Diktums von „War on Terror“, das auch nach innen gerichtet worden ist und dieses als Heimatfront konfliktfähig macht.

Die Warnung des Bundesverfassungsgerichts vor dem Kriegsrecht

Sich in Sicherheit wiegen, dass das nur den anglo-amerikanischen Raum beträfe, wäre aber fatal. Denn jüngst im April (Urteil vom 24.4.2013, Az.: 1 BvR 1215/07) sah sich das Bundesverfassungsgericht zur ausdrücklich Warnung veranlasst:

"Straftaten mit dem Gepräge des Terrorismus, wie sie das Antiterrordateigesetz zum Bezugspunkt hat, richten sich gegen die Grundpfeiler der verfassungsrechtlichen Ordnung und das Gemeinwesen als Ganzes. Es ist Gebot unserer verfassungsrechtlichen Ordnung, solche Angriffe nicht als Krieg oder als Ausnahmezustand aufzufassen, der von der Beachtung rechtsstaatlicher Anforderungen dispensiert, sondern sie als Straftaten mit den Mitteln des Rechtsstaats zu bekämpfen."

Zwei Sätze, die das Gericht zutreffend für derart zentral hält, dass sie praktisch wortgleich auch in der leichter verständlichen Presseerklärung Eingang gefunden haben und jedermann ansprechen sollen.

Auch hier geht es um die Ausdehnung von Befugnissen, nämlich die Ausstattung der Polizei mit geheimdienstlichen Erkenntnissen wie umgekehrt den Zugriff der Dienste auf polizeiliche Strukturen. Und damit um die auch in Deutschland seit einem Jahrzehnt stetig zunehmende Anbrandung einer sog. Sicherheitsgesetzgebung gegen verfassungsrechtliche Grundgarantien.

Nicht nur einmal wollten Sicherheitspolitiker wie Wolfgang Schäuble (CDU) oder Otto Schily (SPD) bei "Antiterrormaßnahmen" ausdrücklich Kriegsrecht angewendet wissen. Oder wie der derzeitige Hans-Peter Friedrich (CSU) sich durch ein „Supergrundrecht auf Freiheit“ gerechtfertigt sehen, das sich nicht einmal mittelbar aus der deutschen Verfassung ableiten lässt, sondern bestenfalls komplementäre Staatsaufgabe ist.

Nur eine Frage der Organisation?

Der jetzige Fall Miranda veranschaulicht den Dispens von rechtsstaatlichen Anforderungen auch jenseits von Guantanamo drastisch, damit die vollständige Entfesselung eines Sicherheitsdenkens auf europäischem Boden, das wie selbstverständlich auch die Sippenhaft als taktische Maßnahme einschließt. Und ruft ins Bewusstsein, dass derartiges Treiben tatsächlich legal sein kann, weil es auf gesetzlicher Ermächtigung gründet.

Sich dagegen zur Wehr zu setzen darf nicht immer nur an Verfassungs- oder Menschenrechtsgerichte relegiert werden, wenn sich im Kern nicht die nach Rechtswidrigkeit, sondern die Frage der Legitimität stellt. Das weitestgehende Schweigen der Bundesregierung in Richtung Großbritannien gilt der dort regierenden gemeinsamen politischen (Sicherheits-)Familie ebenso wie dem eigenen Stakkato, das sonst außer Tritt geraten könnte.

An einer Stelle irrt Greenwald, aber auch nur hier: Die Mafia hat schon immer, wenn sie es für erforderlich hielt, Konkurrenten bis ins zweite Glied beseitigt. Denn Tochter und Sohn der Beseitigten, so lehrt es die Erfahrung, werden freiwillig keine Ruhe geben. Auch dafür wurden die Gesellschaften, die sich selbst als ehrenwert sehen, als kriminelle Organisationen von den Staaten eingestuft, deren Träger sich in Teilen bereits den analog führenden Gesetzesweg eröffnet haben.

Aber ist die „Wahrung von Staatgeheimnissen“, um die es geht, etwas anderes als ein Ausdruck des Gesetzes der Omertà? Wehe dem, der es verrät! MS

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Geschrieben von

Marian Schraube

"Dem Hass begegnen lässt sich nur, indem man seiner Einladung, sich ihm anzuverwandeln, widersteht." (C. Emcke)

Marian Schraube

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