Der menschliche Faktor

Justiz Politik verlangt von der Justiz mehr „Fingerspitzengefühl“ oder richtet über sie in Untersuchungsausschüssen. Und lenkt von eigener Verantwortung ab

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Der menschliche Faktor

Foto: DAMIEN MEYER/AFP/Getty Images

Irren ist menschlich und damit einer der häufigsten Entschuldigungsgründe auch dafür, sich nur mit der Person des Irrenden zu beschäftigen statt mit den Bedingungen, unter denen sie zustande kommen. Bei RichterInnen ist das nicht viel anders, sondern nur spektakulärer. Die großen Justizirrtümer sind, gleich ob aus vorsätzlichem Handeln oder als Folge unglaublichster Schlamperei, prägend: Weil zu jeder Zeit der Richterspruch ein endgültiger ist und definitiv über Schicksale entscheidet. Wer aber supra partes das letzte Wort hat, muss genauso unfehlbar sein wie neutral, so will es unser entwickeltes Gerechtigkeitsempfinden.

Was aber, wenn schlicht die Zeit fehlt, sich überhaupt die nötige Sachkenntnis zu besorgen, um ein Urteil fällen zu können?

Das Problem, dass immer mehr Gerichtsfälle mit immer weniger Personal zu bewältigen sind, ist seit Jahren bekannt. Schon 2005 wurde allenthalben beklagt, dass „die Grenze des Zumutbaren überschritten“ worden sei, so dass sogar die „wirtschaftliche Standortfunktion der Justiz“ in Gefahr gerate. Und dass der zeitliche ein entscheidungserheblicher Faktor ist, demonstriert etwa der in München verhandelte NSU-Prozess. Wegen „Geschäftsbelastung des 4., 5. und 6. Strafsenats“ am Oberlandesgericht München wurde Manfred Götzl vom weiteren Vorsitz des 5. mit Wirkung ab 1. März 2013 entbunden, um sich ganz auf die Arbeit im Staatsschutzsenat konzentrieren zu können.

Das Maß aller Dinge: Die Erledigungsquote

Mittlerweile wird von Thomas Fischer das Ausmaß der Überlastung mit der Frage verbunden, ob nicht ein Zustand erreicht ist, der das Justizgrundrecht des „gesetzlichen Richters“ in Frage stellt. Der streitbare Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof hat zusammen mit zwei Kollegen aus dem 2. Strafsenat im Juni einen Aufsatz veröffentlicht („Das Zehn-Augen-Prinzip“, in der Strafverteidiger, 6/2013, S. 395 ff.), in dem er in Richtung Bewältigung keinen Zweifel aufkommen lässt: „Ein solches Arbeitspensum zu schaffen, ist keine Frage des Wollens oder einer ‘überdurchschnittlichen Leistungsbereitschaft‘. Es ist vielmehr unmöglich.“

Das Justizgrundrecht habe „nicht im Blick, was ein übermenschlich leistungsfähiger Richter unter Aufbietung aller Kräfte vielleicht einmal einen Monat lang durchhalten könnte, sondern das, was von Rechts wegen von jedem Richter verlangt werden kann.“ Und: Auch eine jahrzehntealte Praxis-Kultur umfasse selbstverständlich mehr „als den bloßen Ablauf von justiziellen Routinen. Sie berührt das Wesen und die Grundlage des Geschäfts; sie tangiert das Selbstverständnis jedes einzelnen Revisionsrichters“.

Sätze wie diese haben Fischer und anderen, die ähnlich Befund erheben und kritisch analysieren, schon den Vorwurf eingebracht, „interessensgeleitet“ oder, wie ein mittlerweile als Anwalt tätiger ehemaliger Richterkollege Fischers in dessen Richtung es ausgedrückt hat, ein „Nestbeschmutzer“ zu sein. Sie dürften auch einer der Gründe gewesen sein, warum ihm jahrelang ein Senatsvorsitz beim BGH verwehrt wurde, obwohl seine fachliche Kompetenz unbestritten ist.

Tatsächlich betrifft aber die derart beschriebene Überlastung nicht nur die Spitze bundesdeutscher Jurisprudenz. 2010 sorgte eine dienstliche Rüge am OLG Karlsruhe für Aufsehen, als dessen Präsidentin Christine Hügel dem Richter Thomas Schulte-Kellinghaus vorhielt, seine Erledigungsquote liege auf dem Niveau einer „Halbtageskraft“ und ihn förmlich zu ordnungsgemäßem, zügigem Arbeiten ermahnte. Die dagegen gerichtete Klage des Ermahnten ist zwar zwischenzeitlich weitestgehend abgewiesen worden. Aber die wesentlichen Gründe hierfür, zurückgehend auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.05.2012 (Az.: 2 BvR 610/12), bleiben damit unangetastet: Ob systemisch wie schleichend das Arbeitspensum der Richter derart erhöht worden ist, dass die Sorgfalt immanent leiden muss. Fischers Antwort darauf mit Belegen aus der BGH-Praxis wie die Haltung von Schulte-Kellinghaus, der ebenfalls als hervorragender Richter gilt und publiziert wird, belegen, wie akut die Frage geworden ist.

Überlänge von Verfahren, ein Deal und die Schäden für die Rechtspflege

Abhilfe hat das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 nur scheinbar und auch nur an einer Stelle geschaffen. Denn wiewohl etwa das Bundesjustizministerium einräumt, dass in allen Zweigen der Gerichtsbarkeit Verfahren überlang sind und Deutschland deswegen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach gerügt wurde: Am Grundproblem der Überlastung der Richter kann der Bund für die den Ländern obliegenden Kompetenzen der Gerichtsorganisation und Ausstattungen nichts ändern. Und deren Tendenz ist mit dem Gesetz deutlich formuliert - die billigende Inkaufnahme von Verfahrenslängen um den Preis eines Schadenseintritts und dessen Liquidierung in Geld. Der Grundsatz von der Verfahrensökonomie erhält auf diese Weise seine konforme Weiterentwicklung. Der Verlust an Vertrauen in die Justiz, der sich auch bei kurzen, aber notgedrungen unzureichend geführten Verfahren einstellt, hat allerdings keinen Preis und ist nicht ausgleichbar.

Ohne weiteres eingängig ist, dass Wesen und Grundlage des Geschäfts nicht nur das des letztinstanzlichen Richters meint, sondern erst Recht die Tätigkeit der Tatsachengerichte. Untrennbar mit der Erledigungsquote verbunden ist die Intensität der Auseinandersetzung mit der zu entscheidenden Materie, dem Sachverhalt und den beteiligten Personen, vom Angeklagten bis zu den Zeugen und Opfern. Fehlende Zeit fördert einerseits sächliche Fehler, kognitiv, in der Wägung oder auch nur als „Aktenverschlampen“. Das Bundesverfassungsgericht setzt in seinem Urteil vom 19.3.2013 zum Verständigungsgesetz (Az: 2 BvR 2628/10), das mit § 257c der Strafprozessordnung den sog. „Deal“ eingeführt hat, hinzu: „Dass die Bewertung richterlicher Arbeit und die Festsetzung der Arbeitspensen nicht unwesentlich nach quantitativen Gesichtspunkten erfolgt, schafft zusätzliche Anreize für eine möglichst rasche Verfahrenserledigung auch unter Inkaufnahme inhaltlicher Defizite.“

Dass davon autoritär angelegte Verhandlungsstile profitieren, solcherlei Verhandlungsführung mitunter sogar als nachahmenswertes Markenzeichen für die unterschiedlichsten „gnadenlosen Richter“ gelten, macht die Situation nicht besser. Denn hier erhält der „kurze Prozess“ neben seinem zeitökonomischen Aspekt im Strafverfahren auch die Bevorzugung des punitiven Charakters: Der Richter, der keine Zeit hat, sich nach Sinn und Zweck der Norm zu fragen und damit etwa zu dem, was ein faires Verfahren ist, wird zu deren reinen Exekutor. Nicht verwundern kann, dass das Bundesverfassungsgericht den „Deal“ ausdrücklich unter Bewährung gestellt hat: „Der in erheblichem Maße defizitäre Vollzug des Verständigungsgesetzes führt derzeit nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung.“ Das betrifft gerade die Praxis, dass von Richtern, Staatsanwaltschaften und sonstigen Beteiligten über das Gesetz hinaus nach weiteren Verfahrensverkürzungen gegriffen wird, die die Rechtsstaatlichkeit des Strafprozesses noch mehr in Frage stellen.

Verschweigen mit System

Das hochnotpeinliche Schweigen der Politik auf diese Entwicklungen und deren schriftlichen Befund mag damit zusammenhängen, dass im Kern die Unabhängigkeit des Richters ex Art. 97 Absatz 1 Grundgesetz angesprochen ist. Jede Äußerung oder kritische Würdigung in diese Richtung, auch mit Blick auf die richterliche Selbstorganisation, ist tatsächlich auf Ingerenz im Rahmen der Gewaltenteilung zu prüfen.

Der Zustand aber, dass in der personellen Ausstattung der Gerichtsbarkeit unter Haushaltshoheit der Legislative die dringende Frage entstanden ist, ob das Justizgrundrecht noch gewährleistet und sie mit eindrücklichen Argumenten unterfüttert wird, zeigt, dass die Ingerenz Alltag geworden ist. Angesichts des seit Jahren vorgetragenen Lippenbekenntnisses, dass man gerne mehr in die Justiz investieren wolle, aber der Sparzwang „leider“ alle Ressorts betreffe, ist vielmehr die Frage zu stellen, ob nicht eine faktische institutionelle Aushöhlung der Gerichtsbarkeit beabsichtigt ist.

Denn nicht nur hat der überlastete Richter keinen ausreichenden Blick mehr für die Normenkontrolle, sondern er kommt tendenziell dem seit mehr als einem Jahrzehnt anhaltenden Ausbau punitiver sozialer Kontrolle vermittels des Strafrechts mit einem möglichst kurzen Prozess entgegen.

Hier mag die Richterschaft ihren eigenen Kampf führen, der im Wege von Rügen, Dienstbeschwerden oder (Nicht)Besetzungen höchster Richterstellen ausgetragen wird. Er wird sicher auf höchstem Niveau fortgeführt, wenn die Antwort des 5. Strafsenats beim BGH auf Fischer und seine Kollegen voraussichtlich im September veröffentlicht wird.

Aber die Entscheidung darüber, dass und wie Gerichte ausgestattet werden, ist eine parlamentarische, folglich eine politische. Und damit ein Gradmesser dafür, was sich unter „Justizpolitik“ vorgestellt wird. Irrtümer und deren Vorhersehbarkeit eingeschlossen. MS

Dieser Beitrag gibt die Meinung des Autors wieder, nicht notwendigerweise die der Redaktion des Freitag.
Geschrieben von

Marian Schraube

"Dem Hass begegnen lässt sich nur, indem man seiner Einladung, sich ihm anzuverwandeln, widersteht." (C. Emcke)

Marian Schraube

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