Öffentliche Rehabilitierung

Rechtspflege Die Dokumentation der Causa Mollath auf der online-Präsenz von Verteidiger Gerhard Strate zeigt: Öffentlichkeit ist und kann auch anders

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Angesichts der Unfassbarkeit eines menschlichen Schicksals, das nicht nur damit einhergeht, der Freiheit beraubt zu sein, sondern Jahre lang de facto als Unperson behandelt zu werden, konnte der Satz von Verteidiger Gerhard Strate als Petitesse gesehen werden. „Da es um Freiheitsrechte gehe“, zitiert der Anwalt aus einem Telefonat mit dem Vorsitzenden des 1. Strafsenats am OLG Nürnberg vom 6. August, „habe sein Senat den Eingang der Beschwerdebegründungen nicht mehr abgewartet und angesichts der Eindeutigkeit der Sachlage die Wiederaufnahme in dem Verfahren zugunsten Gustl Mollaths angeordnet“.

Die human anmutende Geste, zum Telefon zu greifen, um die Folge von etwas selbstverständlich Gewordenen mitzuteilen, ist aber nicht der einzige Faktor, der je nach Standpunkt -zur Sachlage, dem Freiheitsbegriff, zur Formalie geronnene Fristen- an Bedeutung gewinnt oder nur Anekdote am Rand bleibt. Ein ganz essentieller ist, dass ein Internum öffentlich gemacht wird.

Auch das ist eine Frage von Selbstverständnis, welche Umstände in welchem Verfahrensstadium ihren Weg in die Öffentlichkeit finden. Gleich mit der ersten Mitteilung auf seiner Dokumentationsseite zur Causa Mollath („Rechtlicher Hinweis zur Veröffentlichung von Dokumenten aus strafrechtlichen Verfahren“) hat Strate keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass er bereit ist, Grenzen auszulosten, um den Vorgang und damit den Menschen Mollath hinter den fachlichen Ausführungen sichtbar werden zu lassen. Aber auch die, wenn nicht sogar besonders die, die auf der anderen Seite der Gerichtsschranke zu Stuhle saßen und sitzen: Vergangene wie präsente Richter, Staatsanwälte, Gutachter, Auskunftspersonen sowie deren Elaborate. Direkt, ohne Vermittlung der Medien, sondern in der ureigenen Wahrnehmung des beteiligten Rechtsanwaltes, der selbst ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, wie es die Berufsordnung in ihrer Eingangsnorm definiert. Und mit der unmittelbaren, ungeschminkten Wucht der Originale, die keiner Litigation-PR bedürfen, sondern aus sich heraus wirken.

Man kann es eine vorausschauende Strategie nennen angesichts der Tendenz zur Autoimmunisierung einer bayerischen Justiz, wie sie von der dienstältesten Ressortleiterin in Deutschland verkörpert wird. Erst als sich der Rechtsfall zur veritablen Affäre mit Potential für die kommenden Landtagswahlen auswuchs, war es mit der von Beate Merk beharrlich verkündeten Selbstverständlichkeit vorbei, die Justiz habe alles richtig gemacht.

Eine extensive Handhabung jenes Verbots des § 353d Strafgesetzbuch, aus amtlichen Schriftstücken eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens im Wortlaut öffentlich mitzuteilen, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert wurden oder das Verfahren abgeschlossen ist, lag also nicht fern. Zumal die Norm gerade die Persönlichkeitsrechte des möglichen Delinquenten etwa vor Vorverurteilung schütze, wie uns noch aus jener anderen, nicht lange zurück liegenden cause célèbre Kachelmann geläufig ist.

Öffentlichkeit, die Meute

Der ehemalige Verfassungsrichter Winfried Hassemer hat das Problem zu dieser Zeit in einem Zeitungsartikel („Pranger der Prominenz“) so formuliert: „Es besteht darin, dass die Medien in einen geschützten Bereich einbrechen, dass Teile der Justiz ihnen dabei behilflich sind und dass sich diese Übung verfestigt und verbreitet.“ Journalistisch erwidert wurde die Position („Wie ein wildes Tier“) mit dem Hinweis, die Durchstechereien der Staatsanwaltschaft hätten vor allem der Selbstprofilierung des damaligen Vertreters der Anklage gedient: „Daran sind nicht die Medien schuld. Voyeurismus gehört zum Geschäft der Journalisten, und seine Neugierde wird man dem Publikum kaum vorwerfen können.“

Beides offenbart ein Verständnis von Öffentlichkeit, das mit (sogar krankhafter) Neugier oder Sensationslust besetzt ist, aber seine Rechtfertigung -und nur deswegen- in der systemischen wie (verfassungs)rechtlichen Sonderstellung von Presse und Medien über deren Meinungsfreiheit hinaus finde. Ihren weiteren Niederschlag hat diese Optik in dem Gezerre um Presseplätze zu Beginn des NSU-Prozesses in München gefunden. Grotesk nicht, weil es eine Zugangsbeschränkung gab; sie entspricht mit ihrer Ablehnung einer Video-Übertragung in einen anderen Raum der der Justiz jahrhundertelang immanenten Tendenz, im möglichst kleinen, überschaubaren und damit kontrollierbaren Rahmen tätig zu sein, ohne selbst kontrolliert zu werden. Sondern weil sich im Ergebnis sogar die Presse selbst auseinander dividierte, kompetent oder nicht zu sein und damit ihr verfassungsrechtlich unterschiedslos garantiertes Privileg mit eigenen Händen prinzipiell in Zweifel zog.

Dem widerspricht aber nicht nur der Umstand, dass Neugier, vor allem deren professionelle Wahrnehmung die Affäre Mollath erst zur Entfaltung gebracht hat. Und selbst das, was „professionell“ sei in dem Zusammenhang, kann nicht alleine an Personen wie Olaf Przybilla und Uwe Ritzer festgemacht werden. Denn Detraktoren auf der anderen Seite arbeiten auch mit kürzester Schlagzeile sehr berufsmäßig, wie der Wechsel von Nikolaus Blome von BILD zu SPIEGEL nahe legt. Vielmehr erweist sich das Maß der Befriedigung von Neugier alleine wegen der immanenten Widersprüchlichkeiten als untaugliches Merkmal, Öffentlichkeit zu beschränken oder zu erweitern.

Völlig vergessen -ob absichtsvoll, sei dahingestellt- wird nämlich die Rolle, die ihr für die deutsche Rechtsordnung bahnbrechend von Paul Johann Anselm von Feuerbach zugedacht worden ist (Über Öffentlichkeit und Mündlichkeit der gerichtlichen Verhandlungen, 1821): Die der Bezeugung richterlichen Wirkens.

Feuerbachs Überlegungen, die sich dem bis dahin noch vorherrschenden geheimen wie schriftlichen Inquisitionsprozess und damit einer „Majestät des Rechts“ um seiner selbst willen entgegenstellten, sind für heutige Maßstäbe wieder verblüffend fortschrittlich. Ihm schwebte nicht eine gierende Meute im Gerichtssaal vor, sondern: „Nur die Anwesenheit unbetheiligter, zum Zeugnis tüchtiger Personen, leistet volle Bürgschaft für die Förmlichkeit, Wahrheit und Treue richterlicher Handlungen“. Das Erscheinen vor den „Schranken des Gerichts“, sei gerechtfertigt „einmal wegen der Rechte der Partheien, um der Partheien willen; sodann [das Volk] aus eigenem Recht, um seiner selbst willen“.

Öffentlichkeit, zum Zeugnis befähigt

Die so definierte, in den vorerwähnten Bekundungen außer Betracht gelassene grundlegende Funktion hat offensichtlich nicht gereicht, um 2006 den Fortgang des dubiosen Verfahrens gegen Gustl Mollath aufzuhalten. Ein Schöffe und zwei Zuschauer aus dem damaligen Gerichtssaal, also jene von unseren Verfahrensordnungen beschränkte „Gerichtsöffentlichkeit“ sowie ein ehrenamtlicher Richter haben den Ton und den Umgang des Vorsitzenden Richters mit dem Angeklagten deutlich bemängelt („malträtiert und provoziert“; „Es war verheerend“, SZ vom 24.11.2011).

Diese „Bürgschaften“ haben aber zunächst ebenso wenig bewirkt wie das spätere Vorbringen eines Edward B., die geeignet waren und sind, die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin Petra M. zu erschüttern. Im November 2011 war B. an die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth herangetreten und hatte dazu Tatsachen vorgetragen, die bis dahin nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen waren. Ihm mit einem fehlerhaften Bescheid begegnet zu sein, der seine sei, weil nicht Verfahrensbeteiligter, ein „unzulässiger Wiederaufnahmeantrag“ und er habe daher die Kosten der Gerichtsbefassung zu tragen, ist als Abwimmeln im Ergebnis nur ungenügend beschrieben. Entsprechend großen Raum hat dieser Vorgang im Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 18. März gefunden.

Auch die Politik scheint davon überzeugt zu sein, dass die breite Öffentlichkeit nicht in der Lage sei, justizielle Vorgänge angemessen zu verarbeiten. Zwar sind Einsetzungsbeschluss und Schlussbericht des Untersuchungsausschusses des Bayerischen Landtags zur Causa Mollath zugänglich. Die Protokolle selbst der Sitzungsteile, die nicht wegen „Steuergeheimnis“ oder aus anderen Erwägungen für vertraulich erklärt worden sind und in denen umfangreich Beweis erhoben wurde, sind der Allgemeinheit aber zur Stunde vorenthalten.

Die dahinter stehende Logik, der sich auch die Oppositionsparteien in Bayern kaum entziehen, die Allgemeinheit solle auf das -zudem im Schlussbericht nach Couleur kontrastierende- Urteil der Abgeordneten in Bezug auf Judikative und justizielle Verwaltung vertrauen, ist bizarr. Denn sie verlangt, fehlende Unmittelbarkeit voraussetzend, die gleiche Gläubigkeit in untadeliges Verhalten und Urteilskraft derer, die über etwaiges Fehlverhalten der Judikative in exakt den gleichen Termini befinden sollten. Man könnte das auch als untauglichen Versuch werten, die Pest mit Cholera zu bekämpfen. Von hier ist eine weitere Öffnung geschlossener Veranstaltungen mit nummerierten Sitzplätzen jedenfalls nicht zu erwarten.

Neben vielen anderen, unbestreitbaren Verdiensten hat Verteidiger Strate das Bewusstsein für den Umstand geweckt, dass Öffentlichkeit im Wesen nicht die Sensation oder ein Gerangel um Presseplätze ist, sondern die unmittelbare, ungefilterte und möglichst frühe Teilnahme am Rechtsfindungsprozess. Die Teilnehmer werden -so sie es wollen- befähigt, sich eine Meinung, mehr noch: ein eigenes Urteil zu bilden. Es liegt in ihrem Interesse, da jeder von der Situation potentiell betroffen werden kann, zu wissen, wie das im Inneren funktioniert. Die in Misskredit geratene Meute ist in weiten Teilen zum mündigen Menschen rehabilitiert.

Damit ist es vorläufig wieder vorbei. Am 22. August hat Verteidiger Strate keinen Zweifel gelassen: „Da das Verfahren nunmehr wieder in einem Stadium ist, in dem eine neue Hauptverhandlung ansteht, werde ich – unter Beachtung des § 353d Nr. 3 StPO – neue in diesem Verfahren entstehende Dokumente vorerst nicht mehr veröffentlichen.“ Selbstverständlich wird von niemandem zu erwarten sein, dass er contra legem handelt.

Wie viel Platz ab jetzt den Mündigen eingeräumt ist, lässt sich aber wieder an den Fingern einer Hand abzählen. Manchmal möchte man sie ballen. MS

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Geschrieben von

Marian Schraube

"Dem Hass begegnen lässt sich nur, indem man seiner Einladung, sich ihm anzuverwandeln, widersteht." (C. Emcke)

Marian Schraube

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