Von Feinden umzingelt

Sicherheit hat es von einer einfachen Staatsfunktion zu einem "Supergrundrecht" geschafft. Wer diese Sicherheit bedroht, ist kein Täter mehr, sondern ein "Feind der Rechtsordnung"

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Von Feinden umzingelt

Foto: Peter Macdiarmid/Getty Images

Was würden Sie sagen ist das Gegenteil von Freund: Der Konkurrent? Der Gegner? Ich glaube, den Meisten fiele spontan das Wort „Feind“ ein. Das gilt umso mehr, wenn wir uns in einem Krieg befänden oder in ihm wähnten. Aber wir tun uns immens schwer damit, Krieg und Feind auch nur zu denken, nicht nur aus spezifischen historischen Gründen.

Nun aber sollen wir uns wieder mittendrin befinden, in einem „Cyber-Krieg“ als einem „Kampf um den Erhalt und die Vorherrschaft unterschiedlicher politischer und gesellschaftlicher Systeme“. So schreibt es Elmar Theveßen in einem offenen Brief an die „Liebe Frau Bundeskanzlerin“. War es nicht Angela Merkel, die noch kürzlich das Internet als Neuland bezeichnet und damit ihre ganze Naivität offenbart habe? Also tut Aufklärung not.

Wer wäre berufener als der Vize-Redaktor des ZDF, das mit schierer Medienpräsenz mehr als 180 Millionen Deutschsprachler in Ton und Schrift erreicht. Und sogleich mit dem Dokumentarfilm „World-Wide-War“, sorgfältig mit der Filmmusik aus „der Herr der Ringe“ ausgemalt, dem Feind ein Gesicht verleiht, auf dass es auch das kleine Volk verstehe: Militär, Dienste, Hacker. Hauptsächlich von jenseits des Atlantiks.

Die Rezeption hat nicht lange auf sich warten lassen. In einem Interview für die online-Ausgabe der Wochenzeitung der Freitag fordert die politische Geschäftsführerin der Piratenpartei, Katharina Nocun: „Wir müssen abrüsten“ und bräuchten daher ein „Grundrecht auf vertrauliche Kommunikation“ und ein „abhörsicheres Telefon für jeden Bürger.“ Als Repräsentantin der Generation Netizen dürfte auch sie wissen, wovon sie spricht.

Aber was ist, wenn es dieses Grundrecht schon längst gibt? Oder anders ausgedrückt: Wenn die Vertraulichkeit von Kommunikation Gradmesser zwischen Krieg und Frieden wäre, dann müsste sich die Bundesrepublik seit über 30 Jahren in einem nicht erklärten Bürgerkrieg befinden.

Tatsächlich könnte jene Vertraulichkeit der Kommunikation nicht deutlicher formuliert sein als im Grundrecht des Artikel 10 Absatz 1 Grundgesetz: „Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.” Die Probleme beginnen mit dem darauf folgenden Satz, dass „Beschränkungen angeordnet werden dürfen“. Per einfachem Gesetz, damit durch das Parlament.

Wir müssten uns daher und bevor wir mit dem Finger auf andere zeigen die Frage stellen, warum die gewählten Volksvertreter eben diesem Volk das fundamentale Recht auf Privatheit nur noch in beschränktem Maß gewähren. Und seit Jahrzehnten die Tendenz dahin geht, die Garantien des Grundgesetzes noch weiter auszuhöhlen. Die Fragen sind pertinent, da alle Exekutiven immer dann, wenn die Legitimität ihres Handelns beim Abhören, Mitlesen und Datensammeln angezweifelt wird, sich darauf berufen, „im Rahmen der Gesetze“, also legal mit Zustimmung der Legislative zu handeln. Das Leitmotiv dazu könnte lauten: Ein Feind hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Grundrechten; dieser Feind ist mitten unter uns.

Das Rückgrat deutscher Sicherheitsarchitektur

Rückschauend wird zunehmend verschwommener, ob die deutschen Notstandsgesetze von 1968 eine Antwort auf eine zunehmende Unruhe waren. Oder ob die Unruhen erst befeuert wurden, weil der Gesetzgeber in Zeiten einer großen Koalition (Kabinett Kiesinger, Vizekanzler Brandt) mit einem Schlag den gesamten Katalog der Freiheitsrechte des Grundgesetzes zur Disposition stellte. Tatsache ist, dass genau mit diesen für den „Notstand“ gedachten Normen auch der Einbruch in die Vertraulichkeit operiert wurde. Gerade mit dem sogenannten G-10-Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, das den Grundrechtseingriff bereits im Namen trägt.

Deutlicher ist jedoch, dass solche wie andere Grundrechtsverweigerungen eine spätere dogmatische Rechtfertigung fanden in der These von der Sicherheit als Bedingung für die Möglichkeit von Freiheit. Von Josef Ibensee 1983 veröffentlicht („Das Grundrecht auf Sicherheit“) hat sie nicht nur den liberalen Grundsatz konterkariert, (sich) im Zweifel für die Freiheit zu entscheiden; was ganze Völker östlich der innerdeutschen Grenze bewegt und 6 Jahre später eben die in Zement, Stacheldraht und Selbstschussanlagen zum Einsturz gebracht haben würde. Sondern sie hat gegen alle Empirie eine steile Karriere von einer einfachen Staatsfunktion zu einem sogenannten Supergrundrecht gemacht.

Die Laufbahn wäre freilich nicht möglich gewesen, wenn nicht gleichzeitig die Gefahr benannt worden wäre, vor der es zu schützen gelte. Sie ist 1985 wörtlich daher gekommen als: der Feind. Der Jurist und Rechtsphilosoph Günther Jakobs veröffentlichte in diesem Jahr den schmalen Aufsatz „Kriminalisierung im Vorfeld einer Rechtsgutverletzung“.

Von den meisten, überwiegend akademischen Rezipienten als kritische Bestandsaufnahme u.a. zu dem 1976 gefassten § 129a Strafgesetzbuch („Bildung terroristischer Vereinigungen“) diskutiert, eröffnete Jakobs einen Kontext: Wenn schon die bloße Verabredung zu schwerer Sanktion führe und daher bereits im Vorfeld dessen ermittelt werden dürfe, wo wäre die normative Grenze gegen staatliche Ingerenz zu setzen, wenn deren natürliche der bloße Gedanke ist. Jakobs: Durch die Vorverlagerungstendenz werde „der Täter als Feind, ohne Internbereich, definiert … Der Internbereich muß sich in einer freiheitlichen Ordnung nach dem Status des Täters als Bürger richten“, das sei als System begriffen „eine von Kontrolle freie Sphäre“.

Die Bestürzung allerdings war groß, als der Autor die Weiterentwicklung seines Gedankens 1999 vortrug: „Der Feind ist ein Individuum, das sich in einem nicht nur beiläufigen Maß in seiner Haltung … oder seinem Erwerbsleben …, also jedenfalls vermutlich dauerhaft vom Recht abgewandt hat ... Feinde sind aktuell Unpersonen ...“. Um schließlich 2004 affirmativ zu enden: „Der prinzipiell Abweichende bietet keine Garantie personalen Verhaltens; deshalb kann er nicht als Bürger behandelt, sondern muß als Feind bekriegt werden. Dieser Krieg erfolgt mit einem legitimen Recht der Bürger und zwar mit ihrem Recht auf Sicherheit; er ist aber, anders als Strafe, nicht auch Recht am Bestraften, vielmehr ist der Feind exkludiert.“

Fraglos kann das Ergebnis solcher Überlegungen etwa -Besuchsschein vorausgesetzt- in Guantanamo besichtigt werden. Die Gefangenen des Internierungslagers sind nicht nur geographisch extraterritorial. Sondern sie sind der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich angemessener Verteidigung entzogen und derart exkludiert, dass sogar die mittlerweile Unverdächtigen keinen Weg zurück in zivile Konsortien finden. Oder wie es der Nestor deutscher Strafrechtspflege Albin Eser bereits im Jahr 2000 in Richtung Jakobs schrieb: „Feinde als ‘Unpersonen‘ - solche Vorstellungen haben schon einmal in einen Unrechtsstaat geführt“.

9/11: Ein Momentum

An der Stelle muss der Einwand Platz greifen, dass mit 9/11 sowie den Anschlägen von Madrid und London eine Zäsur eingetreten sei: Der Feind habe sich da ganz real manifestiert, er sei eindeutig identifizierbar geworden. Ihn zu bekämpfen sei angesichts der Tausende Opfer alleine in den Twin-Towers nicht nur legal, sondern legitim.

Dem Einwand ist zu entgegnen, dass die terroristischen Akte keine Zäsur, sondern ein Momentum waren. Bis dahin hatte sich der repressive Teil des deutschen Rechts bereits gewandelt gehabt. Im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit stand schon nicht mehr eine/die gegenständliche Unrechtshandlung, die als (sozial)schädlich zu bestrafen wäre, sondern der Täter als Feind der Rechtsordnung. Dementsprechend waren Gesetze nicht mehr mit Blick auf den konkreten Unrechtsgehalt von Taten, sondern wegen deren suggerierter genereller Gefährlichkeit erlassen.

Und bis dahin hatte sich bereits eine neue Lust am Strafen breit gemacht, wie es im Jahr 2000 der Verfassungsrichter Winfried Hassemer im Interview ausmachte: „Das Strafrecht ist mit wachsenden Kontrollbedürfnissen, ja mit einer gewissen Straflust konfrontiert, und diese Entwicklung wird von allgemeiner Zustimmung getragen, außerhalb, aber auch innerhalb der Strafrechtspraxis und der Strafrechtswissenschaft.“

Die Taten zu Beginn des Jahrtausends hätten also Gelegenheit geboten, tatsächlich eine Zäsur herbeizuführen, vor allem in den Köpfen. Sie hätten den deutschen Parlamentariern die Möglichkeit zur Reflektion eröffnet, welches wohl die Steigerungsform wäre, wenn bereits mit ihren bisherigen Gesetzen der einfache Straftäter zum „Feind“ umgedacht wurde und nach seiner auch nur „potentiellen Gefährlichkeit“ beurteilt wird.

Den Augenblick, so sie ihn denn wahrnahm, hat die Legislative daran verschwendet, die Maximen mächtiger Exekutivmitglieder abzunicken: Ganz unumwunden bekannte Wolfgang Schäuble (CDU, Kabinett Merkel I) im Interview mit der SZ vom 16.12.2005, dass sich Deutschland im „Kriegs- und Kriegsfolgerecht“ befinde. Bei einer „präventiven Haft“ wollte Otto Schily (SPD, Kabinett Schröder II) im August desselben Jahres ausschließlich Polizeirecht angewendet wissen.

Wer die Zeilen bis hierher als übertrieben, als alarmistisch erachtet und den Hall der Worte aus einem der strukturell mächtigsten Ministerien als Geklingel, wird nicht umhin können, die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Kenntnis zu nehmen. Sie hat speziell mit der Sphäre der Vertraulichkeit und Privatheit zu tun, in die durch vorgreifliche staatliche Ingerenz mithilfe u.a. des G-10-Gesetzes eingebrochen wird.

Zur Zusammenlegung von polizeilichen mit Erkenntnissen von Diensten und zur gemeinsamen Nutzung in der sogenannten Antiterrordatei, führen die Karlsruher Richter aus: „Straftaten mit dem Gepräge des Terrorismus, wie sie das Antiterrordateigesetz zum Bezugspunkt hat, richten sich gegen die Grundpfeiler der verfassungsrechtlichen Ordnung und das Gemeinwesen als Ganzes. Es ist Gebot unserer verfassungsrechtlichen Ordnung, solche Angriffe nicht als Krieg oder als Ausnahmezustand aufzufassen, der von der Beachtung rechtsstaatlicher Anforderungen dispensiert, sondern sie als Straftaten mit den Mitteln des Rechtsstaats zu bekämpfen“ (Urteil vom 24. April 2013, Az. 1 BvR 1215/07).

Diese Sentenz stellt nicht nur die Zäsur her, für die es 12 Jahre früher Gelegenheit gegeben hätte oder ist eine deutliche Antwort an alle Kriegsrechtler auch unter den Legislatoren. Sondern es ist die Rezeption symptomatisch: Während allenthalben die Auswirkung auf das sogenannte Trennungsgebot zwischen Polizei und Diensten fachlich diskutiert wird und ob dieses vielleicht doch nur ein Überbleibsel aus Zeiten der Besetzung sei, von dem sich das emanzipierte Deutschland zu trennen habe, sind das Wort Krieg und die letzte Warnung davor aus Karlsruhe in jeder Hinsicht unerwähnt geblieben.

Die Wirklichkeit des aktuellen „Kriegsrechts“

Das aber genau ist die Scheidelinie: Strafverfolgungs- als eine rechtsstaatlich ausgefeilte Tätigkeit in weitgehend öffentlichen, justizförmigen Verfahren, die stets an den Grundrechten zu messen ist einerseits; und andererseits die der Dienste, die bereits auf Möglichkeiten im Vorfeld ausgerichtet, den zumal geheimen Bruch der Grundrechte als Voraussetzung in sich tragen, einzig reguliert von dem unbestimmten Rechtsbegriff der Verhältnismäßigkeit. Die Vermischung gemahnt an den Satz von Jakobs aus dem Jahr 1985: Es „werden die Grenzen des zur Prävention Erlaubten um das zur Repression Erlaubte erweitert.“ Oder um es mit den Worten des Grundgesetzes selbst zu sagen: „In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden”.

Tatsächlich hätte unter diesem Aspekt die Verschärfung des G-10-Gesetzes im Parlament diskutiert werden müssen, das zur gleichen Zeit der Entscheidung zur sog. Antiterrordatei die Ausweitung der strategischen Fernmeldekontrolle beschlossen hat und im Oktober in Kraft getreten ist. Zu den Einzelheiten, wie sich das zu jedem einzelnen Bürger der Bundesrepublik, aber auch zum Auslandsbezug verhält, haben Niko Härting („Strategische Fernmeldekontrolle” durch den BND: Um was geht es eigentlich?“) und Thomas Stadler („Bundesregierung genehmigt das Abhören deutscher Provider durch den BND“) exemplarisch ausgeführt. Stadler: „Hier zeigt sich wieder einmal das Problem absoluter Geheimhaltung gepaart mit einer fehlenden (gerichtlichen) Kontrolle. BND und Bundesregierung agieren hier faktisch im rechtsfreien Raum. Eine effektive Rechtmäßigkeitskontrolle findet nicht statt.“ Anzufügen ist: Dieser ursprünglichen wie ureigenen politischen Kontrollbefugnis haben sich die Abgeordneten des deutschen Bundestages freiwillig begeben.

Wo aber verlaufen die Linien für „die Bürger“, also jene deren eigene Sphäre die schützenswerte wäre? Das ist weit mehr als die im Zusammenhang mit dem Feindrecht Jakob’scher Prägung befürchtete Aussonderung von Individuen, sondern: Von einem Luftsicherheitsgesetz, das die unterschiedslose Tötung eigener Leute mindestens billigend in Kauf nimmt, über die Vorfeldaufklärung bei jedweder Kommunikation durch Bevorratung der entsprechenden Daten bis hin zum Einsatz der bewaffneten Streitkräfte im Inneren.

Das ist in der Reihenfolge: Der Staat, der seine Bürger „als bloße Objekte behandelt“ und dabei „die Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräußerlichen Rechten missachtet“ (BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006, Az. 1 BvR 357/05); Es „zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik“ gehört, dass “ die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf“ (BVerfG, Urteil vom 2. März 210, Az. 1 BvR 256/08); Und schließlich die konkrete Menschenbekämpfung mit allen verfügbaren militärischen Mitteln – „Ultima ratio“ sei das, warnt Karlsruhe, und Amtshilfe nicht zu leisten, nur „weil das betreffende Land zur Bekämpfung der Gefahr nicht bereit oder in der Lage ist“ (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2012, Az. 2 PBvU 1/11).

Noch scheint sich dies im theoretischen Bereich abzuspielen, da über deutschem Gebiet eine Entscheidung zum Abschuss einer Verkehrsmaschine nicht praktisch geworden ist und die Vorratsdatenspeicherung noch auf Eis liegt. Oder weil eine unbemerkt geöffnete Mail nicht wirklich schmerzt. Aber eine Probe aufs Exempel, was Exekutive aufgrund unserer Gesetze vermag, hat 2007 der G-8-Gifel in Heiligendamm geliefert: Von der polizeilich-dienstlichen Vorfeldaufklärung bis zum Einsatz von Marine und der Luftwaffe, die Jagdbomber als fliegende Augen aufsteigen ließ, waren alle Zutaten einer völlig entfesselten und bewaffneten Staatsmacht im Feld.

Die beispielhafte Aufzählung der Urteile zeigt aber neben der, den „Bürger“ nur noch als bloße Dispositionsmasse von Sicherheitsdenken zu begreifen, auch eine andere Tendenz auf: Nicht mehr die Gewährung von Grundrechten als Anspruch auf deren Verwirklichung (und im Idealfall: ihrem Ausbau) steht im Vordergrund, sondern ihre Funktion als simple wie letzte Abwehrrechte gegen staatliches Übermaß.

Das Fehlen demokratischen Mindestgefühls

Dass man diesbezüglich künftiger gesetzgeberischer Tätigkeit nicht mit Optimismus entgegen sehe kann, hat Gründe. Da ist zum Einen die bislang unwiderlegte These des Kriminologen Fritz Sack, wonach „Governing through Crime als neue politische Strategie“ sich auch hierzulande erfolgreich etabliert hat. Wer wollte ihm angesichts von entsprechenden Parolen bis in die Wahlkämpfe 2013 hinein ernsthaft widersprechen, dass sich Verbrechen vor allem für die Politik bezahlt gemacht hat? Mit dem Versprechen von der „Bekämpfung“ von „Kriminalität“ bis „Terrorismus“ hat bislang noch jede Partei gepunktet und so „eine Politik von law and order [als] Nutzung von Kriminalität und Unsicherheit für Zwecke des Machterhalts bzw. des Machterwerbs“ hergestellt.

Da ist andererseits das Fehlen jeglichen demokratischen Mindestgefühls gegenüber den Kolleginnen und Kollegen im Halbrund des parlamentarischen Plenums und damit des eigenen Selbstwertes. Als in den 1970ern in den USA gewahr wurde, nicht nur dass, sondern auch in welchem Umfang die Exekutive mithilfe der Dienste die Öffentlichkeit manipulierte und die Rechte von Bürgern und deren Abgeordneten gleichermaßen kujonierte, war die Konsequenz u.a. die Einsetzung des Church-Ausschusses. Die Lektüre seiner Ergebnisse (online bei maryferrell.org) lehrt neben der Planmäßigkeit und Wirkung der Zersetzung vor allem, dass die Dienste als verlängerter Arm der Administrationen agierten: Die parlamentarische Kontrolle hatte in weiten Teilen versagt, teils aus stillschweigender Komplizenschaft, teils aus Opportunismus, meist jedoch aus schlichter Ignoranz.

Von einem solchen Akt der Selbstreinigung war und ist in Deutschland nichts zu spüren, seitdem bekannt wurde, dass und in welchem Umfang die Partei die Linke ausgespäht wurde. Und mit ihr auch die Abgeordneten, die in den Parlamenten im Ergebnis von gesetzlichen, freien und gleichen Wahlen sitzen. Von vereinzelten kritischen Stimmen abgesehen ist nicht ersichtlich, dass die zuständigen parlamentarischen Kontrollgremien gegenüber der Exekutive die Ausforschungen durch die Dienste unterbunden hätten. Oder etwa das Präsidium des Deutschen Bundestages als höchstes Selbstverwaltungsorgan und Backbone der Abgeordneten eingeschritten wäre.

Vielmehr wurden die Observierten wie etwa Bodo Ramelow zumindest in allgemeiner Gleichgültigkeit auf den Rechtsweg verwiesen, wo er sich in rund 10 Jahren nacheinander Akteneinsicht bis zur Feststellung durchklagen musste, dass seine Observation rechtswidrig ist. Das Bundesverfassungsgericht in seinem aktuellen Urteil vom vergangenen 17. September (Az. 2 BvR 2436/10): Das Grundgesetz „gewährleistet eine von staatlicher Beeinflussung freie Kommunikationsbeziehung zwischen dem Abgeordneten und den Wählerinnen und Wählern sowie die Freiheit des Abgeordneten von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle.“

Selbst die Arbeit der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse zu dienstlichen Tätigkeiten befasste sich im Kern mit Fragen zu deren Effizienz. Im Ergebnis wurde nicht im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das maßgebliche Versagen der Polizei als der an sich zuständigen Strafverfolgungsbehörde erörtert, sondern das der Dienste wegen ihrer Einseitigkeit („auf dem rechte Auge blind“). Eine steilere Vorlage, deren Tätigkeiten auf noch breitere Basis zu stellen und zu verfeinern, können sich Sicherheitsarchitekten gar nicht wünschen.

Die Stigmatisierung des politischen Gegners oder Konkurrenten im demokratischen Ideenwettbewerb als Feind, vorgeblich als solcher der Verfassung oder der freiheitlich demokratischen Grundordnung, hätte damit in der Praxis den Gesetzgeber selbst eingeholt. Wo wäre da noch eine politische Grenze gegenüber einem ohnehin zum bloßen Objekt herabgewürdigten Volk, wenn deren Vertreter selbst inter pares dem Feindschema anheimgefallen sind und/oder ihm willig folgen?

Es gibt einen dritten Grund für Pessimismus. Wie 1968 hat sich eine parlamentarische Situation eingestellt, in der der Opposition praktisch kein Gestaltungs- bis auf das mit der Pipette gewährte Rederecht mehr eingeräumt ist. Auch jetzt läge das Potential mehr außerparlamentarisch als im Gebäude. Und auch heute stehen wir im Zeichen wirtschaftlicher Konfliktualität, die damals Rezession hieß und nun auf Sicherung des Wachstums lautet. Nur eines fehlte bislang: Der wirklich mächtige äußere Feind wie im kalten Krieg, dem die externe Verantwortung für innere Schärfungen zugeschoben werden konnte.

Hurra, wir haben einen neuen Feind

In diesem Sinne ist Elmar Theveßen tätig geworden. Er hat uns Militärs und deren Gehilfen einer fremden Macht veranschaulicht, auf die es sich zu konzentrieren gelte. Und damit, ganz staatstragend, hervorragend vom Zustand im eigenen Land abgelenkt: Was nach innen nicht mehr vermittelbar ist, wächst sich im Abwehrkampf nach außen ein.

Auch Katharina Nocun hat sich diesem besonderen Verständnis von Verantwortung nicht entzogen. Und gleichzeitig vergessen gemacht, wie das Selbstverständnis des bekanntesten Hackervereins Europas, des Chaos Computer Club Mitte der 1980er Jahre lautete: „Wir verwirklichen soweit wie möglich das ‘neue‘ Menschenrecht auf zumindest weltweiten freien, unbehinderten und nicht kontrollierten Informationsaustausch (Freiheit für die Daten) unter ausnahmslos allen Menschen und anderen intelligenten Lebewesen.“

Das war fortschrittlich, weil mit der Botschaft der Universellen Erklärung der Menschenrechte aus Artikel 19 und dem friedlichen Mittel der Kommunikation grenzüberwindend auch das neue Netz zum Einsatz gebracht wurde, das gerade das Laufen lernte. Aber dürfen wir uns heute von einer Piratenpartei, die von einem Angehörigen des Bundesverteidigungsministeriums erfolgreich ins Abseits geführt wurde, tatsächlich etwas anderes erwarten als gespiegelte Abwehrhaltung?

Dabei wäre jetzt der Moment, sich noch einmal mit der Auffassung von Peter Sloterdijk auseinander zu setzen, die er kurz nach 9/11 in Frageform kleidete: „Haben wir immer noch nicht verstanden, dass die westliche Demokratie jene Lebensform ist, in der man für seinen Feind verantwortlich ist – weil dieser die eigene Praxis widerspiegelt?“

Pech ist, dass das, was Krieg zu nennen nun beliebt, schon lange im Gang ist. Denn wo es um Wettbewerb von Gesellschaften heute geht, ist der ökonomische gemeint; Systeme sind deren Optimierung. Er wird seit Jahren über die Zentralbanken geführt (wer bietet den niedrigsten Diskontsatz zur Re-Finanzierung?), wenn das nichts hilft über Valutaentwertung (welche Währung ist zufällig am billigsten, wenn es darum geht, den gerade abgewendeten Staatsbankrott aufzufangen?) oder Bonitätseinschätzungen (welche Staatspapiere haben nach wie vor Triple-A+- Status, obwohl der Staatsbankrott mittlerweile alle 6 Monate an die Tür klopft?), um schließlich bei unverhohlen protektionistischen Maßnahmen zu enden (oder wie war das mit dem Co²-Ausstoss deutscher Autoflotten?). Die Systeme, getrennt nur durch den Atlantik, geben sich nichts und stehen sich in nichts nach.

Wer dieses alles als Krieg bezeichnen will, um Lokal- wie Hurrapatriotismus zu fördern, soll dies tun. Bayern hat bereits sein Heimatministerium, das mit dem zur digitalen Zukunftstechnik und dem Finanzministerium unter dem gleichen Dach angesiedelt und in der gleichen Person konzentriert ist.

Nur eines ist wahr: Das Netz ist Neuland. Als die Europäer den aus ihrer Sicht neuen Kontinent besiedelten, hielten sie sich nicht lange mit Freudentänzen auf. Sie nahmen in Besitz, steckten Claims ab und erhoben Anspruch auf deren Souveränität. 30 Jahre nach den Pionieren des CCC ist das Netz derart von nationalem Interesse, dass es entlang dessen Grenzen abzuschotten gelte. Wer tatsächlich naiv ist, dürfte damit endgültig beantwortet sein. MS

Zum Feind(straf)recht nachfolgend eine Literaturauswahl. Dabei wurden nach Möglichkeit die im Netz frei zugänglichen Quellen bevorzugt:

Isensee, Josef, „Das Grundrecht auf Sicherheit: Zu den Schutzpflichten des freiheitlichen Verfassungsstaates“, Vortrag Berliner Juristische Gesellschaft 24.11.1982, erweiterte Fassung 1983
Jakobs, Günther, „Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht“, HRRS 3/2004, S.88 ff.
Jakobs, Günther, „Kriminalisierung im Vorfeld einer Rechtsgutverletzung“, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 1985, S. 783 ff., via Uni-Leipzig
Haffke, Bernhard, „Vom Rechtsstaat zum Sicherheitsstaat?“, Vortrag 04/03/2005, erweiterte Fassung
Kalek, Wolfgang, „Zu kurz gegriffen – Die Diskussion um das Feindstrafrecht“, RAV Infobrief 97/2006
Nehm, Kay, „Das nachrichtendienstrechtliche Trennungsgebot und die neue Sicherheitsarchitektur“, NJW 2004, S. 3289 ff., via akj-berlin
Prantl, Heribert, „Vom rechten Gebrauch der Freiheit – Die diabolische Potenz der Angst, Sicherheit durch Krieg und Folter?“, Erich-Fromm-Lecture 2006
Sack, Fritz, „Feindstrafrecht – Auf dem Wege zu einer anderen Kriminalpolitik?“, Vortrag 2005, via cilip.de
Sack, Fritz, „Governing through crime?“, Helge Peters zur Emeritierung, 2003, S.7 ff., via oops.uni-oldenburg.de
Sack, Fritz, „Wenn die Kriminalpolitik dem Staat aufhilft“, erschienen in: Rüdiger Lautmann; Daniela Klimke; Ders. (Hg.), Punitivität, 8. Beiheft zum Kriminologischen Journal, Weinheim (Juventa), 2004, S. 30-50, 2004
Saliger, Frank, „Feindstrafrecht: Kritisches oder totalitäres Strafrechtskonzept?
Uwer, Thomas / von Schlieffen, Jasper / Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen (Hrsg), „Bitte bewahren Sie Ruhe - Leben im Feindrechtsstaat“, Schriftenreihe der Strafverteidigervereinigungen, Berlin 2006, 383 Seiten (Auszüge)

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Geschrieben von

Marian Schraube

"Dem Hass begegnen lässt sich nur, indem man seiner Einladung, sich ihm anzuverwandeln, widersteht." (C. Emcke)

Marian Schraube

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