Man hat nicht zwingend unrecht, wenn alle anderen anderer Meinung sind. Doch sollte man seine Argumente dann wohl erwägen. Die Regierungskoalition und die Mehrheit der Bundesländer haben dies bei der Frage, ob nach der Föderalismusreform auch das Strafvollzugsrecht aus der Zuständigkeit des Bundes genommen werden sollte, nicht getan. Künftig werden die Länder jeweils eigene Erwachsenen- und Jugendstrafvollzugsgesetze erlassen. Die einzige Begründung dafür war eine mechanische: Einmal geschnürte Pakete könne man nicht wieder lösen. Das aber ist weder zutreffend noch ist es ein Argument. Und dabei hatten alle, restlos alle von dem Vorhaben abgeraten: ehemalige Justizministerinnen und Justizminister ebenso wie die Verbände der Vollzugsbediensteten, alle namhaften Professorinnen und Professoren für Strafrecht und Kriminologie, Gewerkschaften, freie Initiativen und Kirchen, die Anwaltsverbände, die Neue Richtervereinigung und der Deutsche Richterbund. Von allen und allem unbeeindruckt änderten die politischen Paketpacker das Grundgesetz und mit ihm letztlich die seit Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes (StVG) am 1.1.1977 in der Bundesrepublik geltende Rechtslage. Und jetzt?
Jetzt ist zunächst ein "Wettlauf der Schäbigkeiten" zu befürchten, warnt Frieder Dünkel, Professor an der Greifswalder Universität und einer der führenden Kriminologen in Deutschland. Die Länder werden die neuen Handlungsspielräume für weitere Einsparungen im Strafvollzug nutzen. Sparmaßnahmen jedoch, die über die bereits begonnenen Rationalisierungen im Verwaltungsbereich hinausgehen, sind ohne Qualitätseinbußen nicht zu haben. Auch denkt man derzeit in Thüringen und Nordrhein-Westfalen darüber nach, dem Beispiel Hessens zu folgen, das Teilbereiche der Justizvollzugsanstalt Hünfeld privatisiert hat und auf diesem Wege dort eine Kostensenkung von bis zu 15 Prozent erwartet. Kurzfristig jedenfalls. Denn ob unzureichend ausgebildete private Wachdienste einen Beitrag zur Resozialisierung der Häftlinge leisten können, wie es bislang durch die hoch qualifizierten Vollzugsbeamten geschieht, ist mehr als fraglich. Zudem geht mit jeder Auslagerung Gestaltungsspielraum verloren: Wer etwa Gefängnisküchen privat betreiben lässt, verliert zugleich dringend benötigte Ausbildungsplätze für junge Gefangene. Kurzfristige Einsparungen verschließen nur allzu oft den Blick auf die langfristigen Folgen und Folgekosten: Nur soweit eine erfolgreiche Resozialisierung stattfindet, führt der Vollzug zur Vermeidung von Folgekosten, mit denen Rückfalltäter die Gesellschaft belasten.
Denn weitere Einsparungen, soviel ist sicher, wird es im Strafvollzug geben. Gerade vor dem Hintergrund notorisch leerer Kassen werden die Länder versuchen, ihre Justizhaushalte, die sich ansonsten durch Einnahmen im wesentlichen selbst tragen, weitestgehend von Vollzugskosten zu befreien. Dann werden auch Hemmungen fallen, die Kosten bis zur Grenze der Verfassungswidrigkeit zu reduzieren. Dass ein menschenwürdiger Strafvollzug grundsätzlich eine nächtliche Einzelunterbringung der Häftlinge erfordert, steht bereits zur Debatte. Kaum war die Föderalismusreform beschlossen, machte der Justizsenator aus Hamburg den Vorstoß, die Mehrfachbelegung gesetzlich als Regelfall verankern zu wollen. Und das ist nur der Anfang. Auch besonnene Justizpolitiker könnten sich vom Stammtisch und seine Medien bedrängt fühlen, fürchtet Friedhelm Sanker vom Bund der Strafvollzugsbediensteten in NRW. Voraussichtlich werden künftig die Grenzen der Einspar-Begehrlichkeiten in jedem Einzelfalle von den Verfassungsgerichten gezogen werden müssen. Das Ansehen der Justiz wird dadurch nicht gewinnen.
Bereits begonnen hat der beinahe schon ideologische Kampf um die Vollzugsphilosophie. Bayern und Baden-Württemberg haben als erste Länder Gesetzesentwürfe zum Ersatz für das noch bundesweit geltende StVG vorgelegt. "Um konzeptionelle Pflöcke einzuschlagen", wie Frieder Dünkel mutmaßt. Und richtig: Die Zielsetzung des Strafvollzugs wird in den beiden Entwürfen nachhaltig verändert. Gab es im bisherigen StVG nur ein Vollzugsziel, nämlich die Resozialisierung des Straftäters, soll nun gleichberechtigt die Sicherheit daneben treten. Das verblüfft vielleicht auf den ersten Blick, meint man doch, der Strafvollzug diene stets der Sicherheit der Bevölkerung; was sollte an den Entwürfen der Südländer also neu sein? Tatsächlich ist es jedoch ein erheblicher Paradigmenwechsel. Wo vorher im Zweifel zugunsten der Resozialisierung durchaus auch ein - ohnehin niemals auszuschließendes - Risiko eingegangen werden musste, wenn etwa über die Frage eines offenen Vollzugs zu entscheiden war, wird fortan der Resozialisierungsgedanke im Zweifel zurückstehen. Das hat auch auf sämtliche weiteren grundsätzlichen Fragen des Strafvollzugs Auswirkungen. Seine bisherige Ausrichtung auf eine nachhaltige Resozialisierung wird entfallen. Allein: Sie beförderte qualifizierte und - weltweit anerkannte und nachgeahmte - Vollzugskonzepte. Im Strafvollzug soll Sozialtherapie erfolgen, braucht es Aus- und Fortbildung ebenso wie - spätestens gegen Ende der Strafzeit - Vollzugslockerungen zum Einüben von Normalität. Es gehört zum empirisch gesicherten Wissen, dass solcherart gestalteter Strafvollzug die Rückfallgefahr erheblich verringert, also erfolgreich Sicherheit schafft. Dies gilt sogar für so genannte Karrieretäter, also für vielfach und schwer Vorbestrafte. Bezogen auf die Rückfallwahrscheinlichkeit ohne Behandlung vermag eine sozialtherapeutische Behandlung im Strafvollzug auch bei diesen das Rückfallrisiko um mehr als 50 Prozent zu senken, wie kriminologische Untersuchungen in den 90er Jahren nachgewiesen haben. Ein Verwahrvollzug hingegen, wie er bei einer zunehmend einseitig auf Sicherheit ausgerichteten Vollzugskonzeption stattfinden wird, täuscht Sicherheit nur vor.
Die Auswirkungen der unterschiedlichen Vollzugskonzepte lassen sich bereits beobachten: Tatsächlich ist es ein Unterschied, ob ein Häftling in Bayern oder in NRW einsitzt. Während sich 2004 im Süden gerade einmal 7,8 Prozent der erwachsenen Strafgefangenen im offenen Vollzug befanden, waren dies im Norden 31 Prozent. Also mehr als dreimal so viele und zwar ohne negative Konsequenzen. Straftaten oder Fluchtversuche während der Vollzugslockerungen stellten die Ausnahme dar. Vergleichbares gilt für sonstige Vollzugslockerungen wie Beurlaubungen, Aus- und Freigänge. Und dennoch haben Hessen und Hamburg unter der konservativen Regierungspolitik der ehemaligen Justizminister Wagner und Kusch von dem ehemals liberalen Vollzugskonzept Abschied genommen und bereits 2004 die Vollzugslockerungen um mehr als die Hälfte gekürzt. In Hamburg soll dies auch unter dem neuen Justizsenator Lüdemann und zudem auf landesgesetzlicher Grundlage fortgesetzt werden: Der geschlossene Vollzug soll - anders als im bisherigen Strafvollzugsgesetz - der Regelfall werden, Hafturlaub die Ausnahme sein und an den Gesundheitskosten hätten sich die Häftlinge künftig selbst zu beteiligen. Letzteres unabhängig davon, dass Gefangene in der Regel nur selten über ausreichend Geldmittel verfügen. Diese Politik, meint Frieder Dünkel, die angesichts mangelnder Entlassungsvorbereitung mit großer Wahrscheinlichkeit zu höheren Rückfallquoten führen wird, sei das eigentliche Sicherheitsrisiko.
Auf die Verfassungswidrigkeit einer nicht mehr bundeseinheitlichen Gesetzeslage im Strafvollzug hat der in Leipzig lehrende Strafrechtsprofessor Manfred Seebode hingewiesen. Bereits jetzt gibt es Rechtsanwälte, die Häftlinge erfolgreich beim so genannten Vollzugs-Hopping beraten. Es ist nicht allzu kompliziert, sich zum Vollzug ein bestimmtes Bundesland auszusuchen. Und naheliegender Weise wählt man jenes mit dem liberalsten Strafvollzug. Das Strafgesetzbuch allerdings verlangt vom Richter bei der Bestimmung der Strafe, dass dieser die Auswirkungen der Strafverbüßung auf den Straftäter berücksichtige. Doch wie soll das ohne eine einheitliche Vollzugsordnung und Vollzugspraxis in den Bundesländern möglich sein?
Die Praxis weiß längst, wie erheblich die qualitativen Abweichungen bei 16 Landesgesetzen sein können: beim Maßregelvollzug, also etwa bei der Unterbringung in psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten, lässt sich dies seit langem unschwer studieren. Denn der Maßregelvollzug lag stets im Verantwortungsbereich der Länder. Um eine weitere Zerfaserung der Rechtslage in Deutschland zu vermeiden und eine möglichst hohe Qualität beizubehalten, haben Berlin und Thüringen Anfang August 2006 immerhin vereinbart, gemeinsam mit zehn Bundesländern zumindest Jugendstrafvollzugsgesetze so weit wie möglich anzugleichen. So wichtig aber die parteiübergreifende Initiative auch ist: Sie wird die aufgezeigten Gefahren nicht vermeiden können, wenn es nicht gelingt, die ideologischen Gräben zu überbrücken.
Nachdem bereits manche ohne Scham von einem "Feindstrafrecht" sprechen, sollten wir nicht auch im Strafvollzug mühsam erreichte Qualitätsstandards zugunsten vermeintlicher Einsparungen und zu populistischen oder ideologischen Zwecken aufgeben. Auch daran, wie eine Gesellschaft mit ihren schwarzen Schafen umgeht, zeigt sich der Grad ihrer Zivilisation.
Mario Cebulla ist Richter am Landgericht und Bundesvorstandsmitglied der Neuen Richtervereinigung (NRV).
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