Die Stunde des Parlaments

Schwangerschaftsabbruch Wegen eines Paragrafen aus der Nazizeit zerren radikale Abtreibungsgegner immer häufiger Ärzte vor Gericht. Es ist höchste Zeit für eine Gesetzesänderung
Ausgabe 48/2017
Selbsternannte Lebensschützer stellen den Wert eines noch nicht lebensfähigen Embryos über das Selbstbestimmungsrecht einer Frau
Selbsternannte Lebensschützer stellen den Wert eines noch nicht lebensfähigen Embryos über das Selbstbestimmungsrecht einer Frau

Foto: Seeliger/Imago

Kristina Hänel ist nicht die erste Ärztin, die wegen angeblicher Werbung für Schwangerschaftsabbrüche von Abtreibungsgegnern angezeigt wurde. In Deutschland sind Schwangerschaftsabbrüche verboten, aber unter bestimmten Auflagen straffrei. Strafbar ist nach Paragraf 219a StGB die Werbung für einen solchen Eingriff. Am Freitag wurde die Ärztin vom Gießener Amtsgericht zu einer Geldstrafe in Höhe von 6.000 Euro verurteilt, weil sie auf ihrer Homepage darauf hinweist, dass in ihrer Praxis Schwangerschaftsabbrüche möglich sind, und Patientinnen medizinische Informationen darüber zukommen lässt. Dass das als Werbung gilt, ist ein Skandal. Aber es könnte das falsche Urteil zur richtigen Zeit sein.

Gesetze werden vom Parlament und nicht von der Regierung gemacht. Der Paragraf 219a stammt aus der Nazizeit. Linke, Grüne, SPD und FDP sind für dessen Abschaffung, einen Gesetzentwurf hat die Linke bereits vorgelegt. Zusammen könnten die vier Parteien Union und AfD überstimmen. In Zeiten, in denen nur eine geschäftsführende Regierung im Amt ist, muss keine Partei aus Gründen der Koalitionsräson Rücksicht auf die Union nehmen. Die FDP versucht zurzeit zwar vor allem der AfD Wähler abspenstig zu machen, möchte ihre klassische liberale Klientel aber sicher nicht gänzlich verprellen. Die niedergelassenen Ärzte gehören traditionell dazu. Dass die Partei weiterhin an deren Seite steht, beweist sie mit ihrer Ablehnung der Bürgerversicherung. Beim Paragrafen 219a hätte ihre Klientelpolitik tatsächlich einmal einen gesellschaftlichen Nutzen.

Immer häufiger bringen radikale Abtreibungsgegner diesen Paragrafen bei ihrem Feldzug gegen Ärzte und Ärztinnen, die Schwangerschaftsabbrüche anbieten, in Stellung. Die selbsternannten Lebensschützer stellen den Wert eines noch nicht lebensfähigen Embryos über das Selbstbestimmungsrecht einer Frau. Dass Arztpraxen auf ihrer Homepage auf ihr Leistungsspektrum verweisen, spielt ihnen dabei in die Hände. Für den Gesetzgeber besteht Handlungsbedarf. Auch deshalb hat Hänel angekündigt, im Fall einer Verurteilung durch alle Instanzen zu gehen. Dieser Rechtsweg kann elendig lange dauern. Wenn das Parlament die Gunst der Stunde nutzt, kann es Ärzten und Patientinnen das ersparen.

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