Am 3. Juli 2008 verfügte das Bundesverfassungsgericht, der Gesetzgeber habe bis Juni 2011 das Wahlrecht für Bundestagswahlen zu ändern. Doch das Datum verstrich, zu einer Einigung zwischen den Parteien kam es nicht. Am gestrigen Donnerstag nun peitschte die schwarz-gelbe Koalition ihren Gesetzentwurf im Alleingang durchs Parlament. Die Opposition hat Verfassungsbeschwerde angekündigt. Das ist schon deshalb verständlich, weil es an der demokratischen Gesinnung einer Regierung zweifeln lässt, wenn sie da noch die Konfrontation sucht, wo es darum geht, die Regeln der Konfrontation festzulegen.
Das Gericht hatte den seltsamen Mechanismus gerügt, dass eine Partei ein Bundestagsmandat verlieren kann, wenn ihr Stimmenanteil über eine gewisse Grenze hi
Grenze hinauswächst. Alle sind sich einig: Er muss beseitigt werden. Bezeichnenderweise verhilft nur angestrengte Denkarbeit dazu, überhaupt sein Zustandekommen zu begreifen. Doch der Ausgangspunkt ist klar. Die Bundesrepublik hat sich für eine Mischung von Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht entschieden. Es sind zwei völlig verschiedene Systeme. Wer beide gleichzeitig haben will, handelt sich komplexe Verwicklungen ein. Zum Beispiel Überhangmandate.Der "Überhang" entsteht, wenn eine Partei mehr Wahlkreismandate gewinnt, als es ihrem Anteil von Zweitstimmen entspricht. Sie werden übrigens nicht überall hingenommen. In niedersächsischen Landtagswahlenneutralisiert man sie durch „Ausgleichsmandate“. Das kann freilich zur kostspieligen Vergrößerung des Parlaments führen. Im Bundestag kommt der „Überhang“ uneingeschränkt zur Geltung und verzerrt das Kräfteverhältnis nach dem Verhältniswahlrecht.Und nun kann Folgendes passieren: Eine Partei erzielt in einem Bundesland über einen imaginären Punkt hinaus einen Zuwachs. Dieser „Stimmenüberschuss“ ist zu klein, um einen weiteren Sitz im Bundestag zu erringen. Doch ist er groß genug, dass in dem Bundesland ein Überhangmandat verschwindet, weil der Landesverband der Partei Anspruch auf einen Listensitz mehr hat. Ein Überhangmandat wird also gegen ein reguläres Mandat getauscht. Die Gesamtzahl der Sitze im Bundestag ändert sich jedoch nicht. Das hat zur Folge, dass der Gewinn des regulären Sitzes in einem Landesverband durch den Verlust eines Sitzes in einem anderen Landesverband ausgeglichen werden muss. Der Gewinner-Verband hat aber gar keinen Sitz dazubekommen, denn das Mandat wurde ja mit dem Überhangmandat quasi verrechnet. Also verliert die Partei insgesamt einen Sitz im Bundestag.Stabile Mehrheit erwünschtEs gibt verschiedene Wege, diese absurde Konsequenz auszuschließen, und sie verbinden sich mit verschiedenen Interessen. Die Union will erreichen, dass es jedenfalls weiter Überhangmandate gibt, von denen sie zu Recht annimmt, dass sie ihr auf absehbare Zeit eher zufallen als anderen Parteien. Denn sie bleibt vermutlich stärkste Partei, mag sie auch gegen ein Bündnis von SPD und Grünen in die Minderheit geraten. Daher ist ihre Chance, die Wahlkreis-Mandate zu gewinnen, besonders groß.Die auch vom Verfassungsgericht monierte Konsequenz daraus will sie nun dadurch ausschließen, dass sie den Zusammenschluss der Landeslisten einer Partei zur Gesamtliste kappt. Das heißt, die Mandate sollen nicht mehr zwischen den Landeslisten verrechnet werden. Man würde nicht mehr zuerst die Gesamtzahl der Sitze ermitteln, die einer Partei im Bundestag zustehen, um sie anschließend auf die Landesverbände zu verteilen, sondern würde mit den Landesverbänden beginnen und ihre erlangten Sitze zusammenzählen. Die Oppositionsparteien sind nicht einverstanden, weil sie Überhangmandate schlechthin ablehnen. Dabei plädiert die SPD für Ausgleichsmandate nach niedersächsischem Vorbild, während die Grünen die Überhangmandate, die in einem Bundesland entstehen, mit den Landeslisten aller Bundesländer verrechnen und dadurch beseitigen wollen. Dieser Vorschlag wird von der Linkspartei unterstützt. Alle drei argumentieren jedenfalls, es sei undemokratisch, wenn sich durch Überhangmandate die Abbildung des gesellschaftlichen Kräfteverhältnisses der Parteien aufs Parlament verzerre.Aber dieses Argument steht auf wackligen Beinen – auch mit Blick auf ihre angekündigte Klage vor dem Verfassungsgericht. Denn wenn man sich fürs Mehrheitswahlrecht entscheidet, hat man sich für mögliche Überhangmandate schon mitentschieden. Es ist doch klar: Ein reines Mehrheitswahlrecht wie in Großbritannien führt grundsätzlich zu Überhangmandaten. Diese erscheinen ja gerade als Vorzug eines solchen Systems. Wenn eine Partei mehr Sitze im Parlament erhält, als ihr nach dem Stimmenverhältnis der Parteien zustünden, wird dadurch die Entstehung stabiler Mehrheiten im Parlament begünstigt. Das wiederum kommt der Regierbarkeit zugute. Das Argument gilt auch dann, wenn Mehrheits- und Verhältniswahlrecht kombiniert werden. Zwar kann der Fall eintreten, dass die CDU als stärkste Partei die Wahlkreise gewinnt, obwohl ein rot-grünes Bündnis von deutlich mehr Wählern unterstützt wird. Aber SPD und Grüne könnten sich nach französischem Vorbild auf gemeinsame Wahlkreiskandidaten einigen. Sie mögen sagen, das sei unzumutbar, aber unzumutbar ist nicht verfassungswidrig. Es wäre einzig die Frage zu diskutieren, ob man die Mehrheitswahl überhaupt für sinnvoll hält.Es gewinnt der "Parteienstaat"Kann sie nicht auch einer Opposition nutzen? Ohne sie wäre Ströbele nicht Abgeordneter der Grünen geworden. Die Kreuzberger Wähler wollten ihn, das Parteiestablishment wollte ihn nicht. Wenn man seinen Fall isoliert betrachtet, sieht es so aus, als könne man das Mehrheitswahlrecht auch ohne Überhangmandate haben. Denn natürlich ist Ströbeles Mandat kein Überhangmandat. Es war vielmehr sensationell, dass überhaupt einmal ein Grüner einen Wahlkreis gewann. Der Vorschlag der Grünen zielt denn auch darauf, beim Mehrheitswahlrecht zu bleiben, weil es dazu führt, dass die repräsentierenden Personen direkt gewählt werden, die Konsequenz der Überhangmandate aber auszuschließen. Aber ist es denn gar kein Problem, wenn durch ihre Idee - die Überhangmandate mit Listenplätzen aller Landeslisten zu verrechnen - die Bedeutung der Landeslisten weiter verringert wird? Eine Partei, die gemeinsam in den Wahlkampf gezogen ist, hat sie aufgestellt und will doch auch belohnt werden. Das hat die SPD im Auge, durch deren Modell der Augleichsmandate keine Landesliste Schaden erleidet. Aber den Schaden trägt der Wähler, der zugleich Steuerzahler ist und das vergrößerte Parlament finanzieren muss. Kurzum, indem man die Probleme beim Mehrheitswahlrecht verringert, vergrößert man sie beim Verhältniswahlrecht. Man muss sich eben entscheiden. Wenn man beide will, muss man hinnehmen, dass es auf beiden Seiten Probleme gibt. Auf keinen Fall sollte die Bedeutung des Mehrheitswahlrechts heruntergespielt werden. Der Mechanismus, dass Wähler sich für Personen entscheiden können, denen sie vertrauen, kann in schwierigen politischen Situationen sehr wichtig werden – auch wenn das Parteiestablishment das anders sieht.Damit tritt das eigentliche Problem aber erst hervor. Die Frage, ob das Mehrheitswahlrecht beibehalten werden sollte, weil es die Wähler gegen die Parteiestablishments stärkt, wird nicht von den Wählern beantwortet, sondern von den Parteiestablishments. Geht es der SPD, der Linken, den Grünen wirklich um demokratische Gerechtigkeit? Dann sollten sie dafür eintreten, dass die Wähler den Streit austragen und entscheiden. Basteln sie nur selber Modelle, ist es letztlich egal, welches sich durchsetzt. Denn dann gewinnt jedenfalls immer der „Parteienstaat“.
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