Wer auch nur eine ungefähre Vorstellung von der Revolutionierung der Informationstechnologie vergangener Jahrzehnte hat, dem wird es nicht schwer fallen, sich die Revolutionierung der Militärtechnik im gleichen Zeitraum vorzustellen. Nur bleiben uns die Neuheiten der Rüstungsproduktion meist verborgen, auch wenn sie permanent – wie die Drohne – auf Kriegsschauplätzen getestet werden. Diese Waffe kommt immer häufiger zum Einsatz, weil sie die eigenen Soldaten schont, billiger als jedes Flugzeug und zugleich hocheffizient ist. Was der Roboter in der Autoindustrie, ist die Drohne im Krieg.
Ihre Produzenten kümmern sich wenig darum, ob ihr Gerät mit den Regeln des Völkerrechts vereinbar ist – allein technische Machbarkeit entscheidet. Das war schon immer so. Das humanitäre Völkerrecht – jene Vorschriften, die Mittel der Kriegsführung zu „humanisieren“ suchen – rannten neuen Waffen stets vergeblich hinterher. Der frühere Versuch, sie direkt und einzeln zu ächten (etwa Dum-Dum-Geschosse), wurde zwar nicht vollends aufgegeben – man denke an Atomwaffen, chemische und biologische Kampfstoffe oder Landminen, doch blieb deren Verbot unvollkommen. Man hat sich längst darauf verständigt, statt einzelner Waffen ihre Wirkungen zu ächten, wenn sie außerordentlich grausame Verletzungen zufügen. Dass davon waffenproduzierende Staaten kaum Notiz nehmen, zeigt der Gebrauch von Munition mit abgereichertem Uran, das schwere Gesundheitsschäden auch lange nach einem Einsatz verursacht.
Aufklärung ist nicht problematisch
Drohnen, die zur Aufklärung fliegen, sind völkerrechtlich nicht problematisch. Ihren militärischen „Wert“ erhalten sie erst durch die Fähigkeit, Personen zu identifizieren und mittels Raketen gezielt zu töten – eine Hinrichtung am Bildschirm aus Tausenden Kilometer Entfernung. Diese Methode der Exekution ist zuletzt immer wieder im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufgefallen. Bei 180 dort registrierten Angriffen sollen bis zu 1.825 Menschen getötet worden sein.
Den ersten Aufklärungsflug einer Drohne gab es am 7. September 2000 über Kandahar – doch waren es Israelis, die als erste Drohnen zur präventiven Tötung einsetzten. Zwischen 2000 und 2006 zählte John Dugard, Sonderbeauftragter des UN-Menschenrechtsrates für die besetzten Gebiete, etwa 500 gezielte Tötungen. Die werden bei einem bewaffneten Konflikt völkerrechtlich nicht anders beurteilt als gezieltes Feuer der Artillerie und gelten als zulässig, soweit sie die Zivilbevölkerung nicht in unverhältnismäßiger Weise in Mitleidenschaft ziehen. Nur erscheint es sehr fraglich, ob 30 Prozent Zivilpersonen, die laut New American Foundation zu Opfern von Drohnen-Angriffen bei der Jagd auf al-Qaida wurden, noch verhältnismäßig sind.
Dies ist freilich nicht das zentrale völkerrechtliche Problem gezielter Tötungen. Das liegt bei den Opfern selbst. Ob Taliban oder andere Aufständische – sie sind Kriegspartei in einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt und deshalb legitimes Ziel. Sie dürfen nicht nur beim offenen militärischen Schlagabtausch, sondern auch beim Essen oder im Schlaf getötet werden, hat erst jüngst ein Gutachten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz bestätigt. Allerdings – wurde hinzugefügt – ist eine gezielte Tötung dann unzulässig, wenn eine Festnahme ohne nennenswerte Gefahr erfolgen kann.
Wer ist Kämpfer, wer Zivilist?
Beim afghanischen Widerstand ist es schwer, zwischen Zivilpersonen und Aufständischen zu unterscheiden, die selten Uniformen tragen, oft am Tag als Bauern arbeiten und in der Nacht zu Kämpfern mutieren. Doch darf laut Rotem Kreuz nur militärisch angegriffen werden, wer sich permanent an Kampfhandlungen beteiligt. Aus dieser völkerrechtlichen Perspektive bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gezielten Tötungen in der Westbank und in Gaza. Auf jeden Fall war die Exekution des Hamas-Mitglieds Mahmud al-Mabuh am 19. Januar in Dubai ein strafbares Verbrechen, bei dem auch die Souveränität des Gastlandes verletzt wurde.
Vergleichbare Souveränitätsansprüche wegen der Drohnen-Angriffe reklamiert die pakistanische Regierung gegenüber den USA offenbar nicht – zweifelhaft ist jedoch, ob all die Opfer wirklich aktive Kämpfer sind und nicht „nur“ Extremisten oder Mitglieder von al-Qaida. Im Zweifelsfall muss eine Person als Zivilist behandelt und geschont werden. Ist sie nicht am Kriegsgeschehen beteiligt, darf sie kein Ziel von Drohnen sein, sie kann allenfalls festgenommen und der Justiz übergeben werden. Dennoch dürfte der Siegeszug der Drohne andauern und Rüstungskonzernen Gewinne bescheren. Verlieren wird erneut das humanitäre Völkerrecht.
Norman Paech ist Politikwissenschaftler in Hamburg und emeritierter Hochschullehrer
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