Ausgeklügelter Kompromiss

Antidiskriminierungsgesetz neu aufgelegt Der aktuelle Entwurf könnte benachteiligte Gruppen schützen. Doch wie effektiv Diskriminierungen bekämpft werden, hängt in erheblichem Maße von den Gerichten ab
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Das Grundgesetz verbietet in Artikel 3 Benachteiligungen wegen Geschlecht, Glaube, Herkunft oder auch Behinderung. Dennoch sind Diskriminierungen hierzulande an der Tagesordnung, und Rechtsschutz dagegen ist für die Betroffenen nicht vorgesehen. Grundrechte sind in Deutschland in erster Linie Abwehrrechte gegen den Staat, Private werden durch sie allenfalls mittelbar verpflichtet. Deswegen setzen sich Interessenverbände benachteiligter Gruppen seit Jahren dafür ein, dass ein zivilrechtliches Antidiskriminierungsgesetz geschaffen wird, das auch im privaten Rechtsverkehr die Einhaltung von Mindeststandards gewährleistet. Ein Beispiel dafür ist Paragraph 611a BGB, der schon heute eine geschlechtsbezogene Benachteiligung von Arbeitnehmern durch Arbeitgeber verbietet. I