Gericht lässt Milde walten

Urteil im Frankfurter "Folter-Prozess" Die Schuld Daschners wird als gering angesehen. Nicht einmal eine abschreckende Wirkung für Polizeibeamte könnte von dieser Strafe ausgehen

Folter ist in Deutschland verboten. Wer mit guten Gründen foltert, hat die Sympathien aber ganz auf seiner Seite. So lässt sich die Diskussion über Folter resümieren, die in Deutschland im Umfeld des Verfahrens gegen den Vizepolizeipräsidenten von Frankfurt/Main Wolfgang Daschner wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall wieder aufgeflammt ist. Jetzt, da das Urteil des Landgerichts Frankfurt vorliegt, fällt die Bilanz nicht günstiger aus: In Deutschland darf zwar nicht gefoltert werden, aber wer es dennoch tut, kann auch ohne nennenswerte Sanktionen davonkommen. Die Verwarnung unter Strafvorbehalt, die gegen Daschner und seinen Kollegen verhängt worden ist, liegt nicht nur deutlich unter der Mindeststrafe von sechs Monaten Haft für den "besonders schweren Fall einer Nötigung". Sie ist überhaupt die mildeste Reaktion, die das Strafgesetzbuch kennt. Der große Strafrechtskommentar Schönke/ Schröder stellt zum rechtlichen Charakter der Verwarnung unter Strafvorbehalt fest: "Es handelt sich weder um eine Strafe noch um eine präventive Maßnahme."

Kein Junkie, der in eine Wohnung einbricht, kein Sprayer, der Bahnwaggons umgestaltet, würde so milde davonkommen - insbesondere nicht, wenn er, wie Daschner, vor Gericht keinerlei Schuldbewusstsein gezeigt, sondern sein Handeln wiederholt und uneinsichtig als richtig und üblich bezeichnet hat. Da im deutschen Strafrecht das Schuldprinzip gilt, gleichzeitig aber auch generalpräventive Zwecke verfolgt werden, ist die Botschaft, die von dem Urteil ausgeht, doppelt brisant: Nicht nur wird Daschners Schuld als gering angesehen, es wird auch nicht die Notwendigkeit gesehen, Polizeibeamte und andere Staatsdiener abzuschrecken beziehungsweise das Vertrauen der Bevölkerung in die Durchsetzung des Folterverbots zu stärken. Wer eines Delikts wie Kindesentführung verdächtig ist - und zum Zeitpunkt, in dem Markus Gäfken Gewalt angedroht wurde, war dieser lediglich ein, wenn auch hochgradig, Verdächtiger - ist demnach durch das Folterverbot nicht mehr umfassend geschützt.

Das Besondere am Fall Daschner ist ja nicht, dass Gewalt gegen einen Menschen in polizeilichem Gewahrsam ausgeübt oder angedroht wurde, sondern dass diese Bedrohung der physischen Integrität seitens der Täter als angemessen und erforderlich beurteilt wurde und auch in der Öffentlichkeit auf erhebliche positive Resonanz stieß. Selbst Rechtswissenschaftler mühten sich angesichts des Falles Daschner, das Folterverbot zu relativieren oder zu umgehen, indem sie den Polizeibeamten in solchen Fällen der "Rettungsfolter" ein Nothilferecht gegen die in die Hände der Staatsmacht geratenen Entführer oder Erpresser zubilligten, das unbeschränkt gelten sollte. Dieser Gedanke, konsequent umgesetzt, hätte zum Ergebnis, dass jede Beschränkung, die der Staatsmacht gesetzt wird, dadurch unterlaufen werden kann, dass ihre Beamten ab der gesetzten Grenze als Privatpersonen mit einem uneingeschränkten Nothilferecht weiter handeln.

Diesen vielfältigen Bemühungen um des guten Zweckes willen auch Unrecht als Recht behandeln zu können, ist das Frankfurter Urteil nun faktisch nicht entgegengetreten. Auch wenn man zubilligen muss, dass der verhandelte Fall dramatische Umstände aufwies und auch wenn man dem Entführer und Kindermörder Gäfken auf keinen Fall den Status eines Opfers zubilligen mag, ist doch dieses Strafmaß so uneingeschränkt zugunsten des hier Angeklagten, dass sich in ihm nicht mehr die Schwierigkeit ausdrückt, ein rechtliches Dilemma zu lösen: Es signalisiert nur, dass der verhandelten Tat in den Augen derer, die darüber zu befinden hatten, wenig Bedeutung zukommt. Dass die Richter der Frankfurter Landgerichtskammer nicht gleich einen Freispruch verhängt haben, mag man als Fernwirkung eines juristischen Schamgefühls deuten oder als Versuch, das Folterverbot angesichts des herrschenden Zeitungeistes wenigstens formal zu retten. Dies fand seinen Niederschlag auch in den scharfen Worten, die die Vorsitzende Richterin am Landgericht, Bärbel Stock, in ihrer mündlichen Urteilsbegründung gegen das Verhalten der Polizisten gefunden hat. Das Ergebnis, dass Daschner künftig nicht einmal als vorbestraft gilt, und die tatsächliche Sanktion für Folter niedriger ausgefallen ist als bei mancher Ordnungswidrigkeit, spricht aber eine deutlichere Sprache. Im Einzelnen darf man auf die schriftliche Urteilsbegründung gespannt sein.

Es griffe jedoch zu kurz, die Richter allein für den fatalen Verlauf dieses Prozesses verantwortlich zu machen. Es lohnt sich, den Bericht des Anti-Folter-Komitees der Vereinten Nationen über die Lage in der Bundesrepublik Deutschland, der vor etwa fünf Jahren veröffentlicht wurde, noch einmal zu lesen. Dort heißt es: "Das Komitee findet es bedenklich, dass eine präzise Definition von Folter, wie sie Artikel 1 der Konvention enthält, immer noch nicht in das deutsche Strafgesetzbuch aufgenommen worden ist. ... Besorgnis erregend ist auch, dass das deutsche Strafrecht nicht absolut klarstellt, dass jede Form der Rechtfertigung oder Entschuldigung von Folter durch Notwehr oder Notstand kategorisch ausgeschlossen ist, wie es die Konvention verlangt."

Der deutsche Gesetzgeber, das Parlament mit einer rot-grünen Mehrheit, hat es nicht für nötig gehalten, auf diese deutliche und scharfe Rüge zu reagieren. Deswegen stand Wolfgang Daschner auch nicht wegen "Folter" vor Gericht, sondern wegen des Tatbestandes der "Nötigung in einem besonders schweren Fall", dem das unbedingte, aus internationalen Übereinkommen und dem Grundgesetz herleitbare Verbot auch nicht so deutlich auf der Stirn geschrieben steht. Und auch die vom Anti-Folter-Komitee geforderte Klärung, dass Folter durch nichts gerechtfertigt sein kann, selbst nicht durch Notstand und Nothilfe, hat der deutsche Gesetzgeber nicht herbeiführen wollen.


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