Energy Charter Treaty (ECT): Austreten oder Modernisieren?

Energiecharta-Vertrag Es steht die Veränderung eines wichtigen Vertragswerks an: Der Energy Charter Treaty (ECT). Man muss allerdings aufpassen, dass dieser Prozess nicht weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit abläuft.

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Kohlekraftwerke: Geschützt durch den Energiecharta-Vertrag
Kohlekraftwerke: Geschützt durch den Energiecharta-Vertrag

Foto: Andreas Rentz/Getty Images

Energy Charter Treaty (ECT): Austreten oder Modernisieren?

Wer weiß eigentlich, dass es bereits Dutzende Klagen von Konzernen der Fossilindustrie gibt? Wer ahnt, dass es sich zukünftig um ein Klagevolumen von ca. 350 Milliarden Euro handeln kann?

Eine Handvoll junger Menschen aus Europa klagt gegen den Energiecharta-Vertrag. Sie wollen verhindern, dass Staaten, die sich in der sozialökologischen Transformation befinden, zukünftig von multinationalen Energiekonzernen vor internationalen Schiedsgerichten verklagt werden können. Auch zahlreiche NGOs und mehrere EU-Regierungen kritisieren den Ende des Jahres auf europäischer Ebene zur Abstimmung stehenden Vorschlag der EU-Kommission eines modernisierten ECT.

Kaum bemerkt von der Öffentlichkeit unterzeichneten u.a. die EU-Staaten rechtsverbindlich 1994 einen 1998 in Kraft getretenen internationalen Vertrag, der insbesondere dazu diente, Investitions- und Handelssicherheit für multinationale Energiekonzerne zu schaffen, die damals in den rechtlich unsicheren Verhältnissen in Osteuropa und Zentralasien investieren wollten. Inzwischen sind dem Energy Charter Treaty (ECT) 51 Staaten aus Europa und Asien sowie die EU und EURATOM beigetreten. Des Weiteren bezieht sich der Vertrag – entgegen seiner ursprünglichen Intention – nun auch maßgeblich auf die energiewirtschaftliche Investitionstätigkeit und deren Absicherung innerhalb der EU. Der Vertrag, der das Risiko für eine Investitionstätigkeit im Bereich der Energiewirtschaft postsowjetischer Staaten vermindern sollte, führte daher vor allem zu Klagen gegen EU-Staaten in Milliardenhöhe. Besonders strittig ist hierbei die im Vertrag verankerte Funktion internationaler Sondergerichte, die zum Teil in den USA sitzen und EU-Recht nicht anerkennen. Sie entscheiden in intransparenten Verfahren, wenn ein Konzern einen Staat verklagt, der ökologische Reformen vornimmt, von denen sich dieser Konzern benachteiligt fühlt. So verklagte RWE den niederländischen Staat, da dieser den Kohleausstieg auf das Jahr 2030 vorziehen wollte. Auch die hohen Abfindungssummen des deutschen Staates für den schwedischen Konzern Vattenfall im Zuge des deutschen Ausstiegs aus den Kernkraftwerken sind vor dem Hintergrund des ECT zu sehen. So klagte beispielsweise auch der britische Ölkonzern Rockhopper Explorations den Staat Italien aufgrund verweigerter Bohrgenehmigungen vor der italienischen Küste (Region Abruzzen). Slowenien wurde verklagt, da es von Konzernen ein Gutachten zur Umweltverträglichkeit von Fracking verlangte. Bis heute sind 150 Investorenklagen vor dem Hintergrund des ECT bekannt. (1)
Der Absatz 16 des Vertrags über die Energiecharta legt die Bestimmungen zu den Sondergerichten fest:
„Ist ein Investor einer anderen Vertragspartei der Auffassung, daß eine Regierung ihren nach den Investitionsschutzbestimmungen zu erfüllenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, dann kann der Investor vorbehaltlich der bedingungslosen Zustimmung der Vertragspartei im Hinblick auf die Beilegung entweder das nationale Gericht befassen oder eine internationale Schiedsstelle (ICSID, die Zusatzeinrichtung des ICSID, das UNCITRAL oder die Stockholmer Handelskammer) einschalten.“ (2)

Dies bedeutet, dass unter dem Vorwand des Investitionsschutzes Staaten mit Milliardenklagen multinationaler Energiekonzerne überzogen werden können, wenn sie konsequente Maßnahmen gegen die eintretende Klimakatastrophe ergreifen oder der Gefährlichkeit von AKWs und der fehlenden Entsorgung radioaktiven Materials begegnen wollen. Hierbei können nicht nur entstandene Kosten sondern auch in der Zukunft entgangene Gewinne eingeklagt werden.

Nun hat die EU-Kommission einen modernisierten Energiecharta-Vertrag vorgelegt, der diesen Problemen begegnen und vor allem Investitionen in erneuerbare Energien schützen soll.

Es stellt sich nun die Frage, ob Staaten aus dem Energiecharta-Vertrag aussteigen sollten und welche Probleme, z.B. nachgelagerte Klagefristen, dies mit sich bringen würde. Auch stellt sich die Frage, wie ein überarbeiteter Energiecharta-Vertrag aussehen müsste, damit er Investitionen in erneuerbare Energien und damit in die sozialökologische Transformation u.a. der EU begünstigt.

Der modernisierte Vertragsentwurf der EU-Kommission (vorgelegt im Juli 2022) kann noch nicht verhindern, dass Konzerne aus der Fossilwirtschaft bis 2040 Staaten für entgangene Investitionen verklagen können. Auch ist fraglich, ob der Vertrag die Tätigkeiten der internationalen Schiedsgerichte ausschalten kann und bei Investorenklagen die europäische Gerichtsbarkeit zum Zuge kommen wird.

Fazit

Julia aus dem Ahrtal klagt mit mehreren jungen Menschen aus Europa gegen die Verletzung ihrer Menschenrechte durch den Energiecharta-Vertrag. Es stellt sich aber die Frage, ob dies den skandalösen Sachverhalt einer größeren Öffentlichkeit bekannt machen bzw. die problematische Entwicklung stoppen kann.

Der ursprüngliche (noch geltende) Energy Charter Treaty ist der Versuch der neoliberalen politischen und ökonomischen Fraktion des Kapitalismus, Extra-Profite auf Kosten der Steuerzahler herauszuholen und gleichzeitig die Abkehr von der Nutzung fossiler Rohstoffe zu behindern. Hier handelt es sich um einen massiven Versuch der Privatisierung öffentlicher Gelder. Wenn die Transformation des ECT nicht gelingt, würde sich an dieser Situation erneut die Unvereinbarkeit von Demokratie und ungebremstem Kapitalismus zeigen. Auch der modernisierte Vertragsentwurf ist noch z.T. von den Problemen des ursprünglichen Vertrags belastet. Die Mehrheit der Bevölkerung würde sicherlich nicht einsehen wollen, warum sich Fossilkonzerne noch in der entscheidenden Phase sozialökologischer Transformation und der Bekämpfung der bereits eintretenden Klimakatastrophe mit Hilfe von intransparenten Klagen vor internationalen Schiedsgerichten auf ihre und nachfolgender Generationen Kosten bereichern können.(3)

Meiner Meinung nach sollte eine radikale Modernisierung des Vertrags nach einem Veto des EU-Parlaments zum aktuellen Modernisierungsvorschlag der EU-Kommission versucht werden. Hierbei sollte ein Investitionsschutz für Ökologie feindliche Konzerne (Öl, Gas, Kohle) ausgesetzt werden. Der Investitionsschutz darf sich nur auf Investitionen in die sozialökologische Transformation beziehen. Wenn dies nicht gelingt, sollten immer mehr Staaten aus dem Energiecharta-Vertrag aussteigen, bis dieser dadurch unwirksam wird. Voraussetzung ist, dass z.B. die europäische Gerichtsbarkeit sich gegen das Beharren des Vertrags auf internationale Schiedsgerichte durchsetzt.

Einzelheiten des modernisierten Vertrags, die Auseinandersetzung hierum sowie weitere Informationen können in der Langfassung meines Beitrags (Blog 1) gelesen werden:

https://www.klaus-moegling.de/actual-blogs/

Anmerkungen

  • zur Anzahl der Investorenklagen in Anmerkung 1: https://endfossilprotection.org/sites/default/files/2022-06/2022-06-21%20Letter%20from%20climate%20scientists%20to%20EU%20leaders.pdf, o.D., entnommen 26.10.2022, vgl. zu den Beispielen für Klagen u.a. https://www.energiezukunft.eu/politik/italien-verliert-energiecharta-prozess-und-soll-oelkonzern-millionen-zahlen/, 26.8.2022, 26.10.2022.
    (2) Text der Energiecharta: https://www.energycharter.org/fileadmin/DocumentsMedia/Legal/ECT-de.pdf, 1.10.1996, 26.10.2022.
  • (3) Eine frühere Fassung des Beitrags findet sich in der Onlinezeitschrift ‚Telepolis‘ und ist dort unter der Überschrift ‚Julia gegen den Energiecharta-Vertrag‘ publiziert worden. In: Telepolis, https://www.heise.de/tp/features/Julia-gegen-den-Energiecharta-Vertrag-7317343.html, 23.10.2022, 24.10.2022.
Dieser Beitrag gibt die Meinung des Autors wieder, nicht notwendigerweise die der Redaktion des Freitag.
Geschrieben von

Klaus Moegling

apl. Prof. Dr. habil. i.R., Pol.wiss. u. Soziologe, Autor von 'Neuordnung', https://www.klaus-moegling.de/aktuelle-auflage-neuordnung/

Klaus Moegling

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