Das Dublin - Abkommen

Asylrecht Verstoss gegen internationales Recht

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Europäische Politiker tragen das Asyl – Recht der EU wie eine Monstranz vor sich her, wohl wissend, dass dieses Abkommen, in Teilen gegen internationales Recht verstösst.

„Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Unterzeichnerstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Unterzeichnerstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist eine Verordnung der Europäischen Union, nach der der Mitgliedstaat bestimmt wird, der für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Die Verordnung wurde im Amtsblatt der EG L 50/01 vom 25. Februar 2003 veröffentlicht. Sie trat im März 2003 in Kraft und ersetzte das Dubliner Übereinkommen, weshalb sie kurz als Dublin-II-Verordnung bezeichnet wird“.

Soweit der Text des Abkommens, das besagt, dass Flüchtlinge ihren Asylantrag in dem Land zu stellen haben, in dem sie als erstes europäischen Boden betreten haben. Es ist ja so bequem, Italien und Griechenland völlig alleine mit dieser Katastrophe zu lassen.

Doch so leicht wollen wir es den Politikern der EU nicht machen. Wir schlagen sie mit ihren eigenen Waffen. In meinem Buch DER WINKELADVOKAT habe ich mich schon einmal mit dem internationalen Recht auseinandersetzen müssen, als Jean – Paul Malin vor dem Kieler Landgericht einen Hauptbootsmann der Bundesmarine verteidigen musste.

Nachdem die Bevölkerung Europas die Bilder von zehntausenden ertrunkenen Flüchtlingen im Mittelmeer zu sehen bekam und sich die Katastrophe im Mittelmeer von den Politikern nicht mehr länge verheimlichen liess, schickten sie zur Beruhigung der Menschen und um ja nicht in der Geruch zu kommen, das Mittelmeer zum Friedhof Europas verkommen zu lassen, Schiffe vor die arabische Küste, um schiffbrüchige Flüchtlinge vor dem Ertrinken zu retten. Obwohl die meisten Politiker Juristen sind, übersahen sie dabei gefliessentlich, dass sie damit in die Falle des internationalen Seerechtes getapt sind.

BEGRÜNDUNG:

Gemäss der Resolution des UN – Sicherheitsrates, Artikel 100 der Nothilfeklausel des internationalen Seerechtsabkommens von 1996, dem alle Staaten der EU in ihren Ländern beigetreten sind, also nationales Recht geworden ist, ist jedes Schiff verpflichtet, Schiffbrüchige in ihren Seelenverkäufern zu Hilfe zu eilen.

CONCLUSIO:

Betritt aber ein in Seenot geratener Flüchtling die Planken eines Rettungsschiffes, dann unterliegt er dem Asylrecht, das im Heimathafen des Rettungsschiffes Geltung hat. Im Klartext gilt dann das Asyrecht von England, Frankreich oder Deutschland. Der aus Seenot gerettete Flüchtling ist also in den Heimathafen des Schiffes zu transportieren, unter dessen Flagge das Schiff fährt und kann dort seinen Asylantrag stellen. Es verstösst gegen internationles Seerecht, den Flüchtling an der italienischen oder griechischen Küste abzukippen.

SCHLUSS:

Es gibt also zwei Möglichkeiten für die Europa – Politiker: Entweder sie ziehen ihre Schiffe aus dem Mittelmeer zurück und setzen sich damit dem Vorwurf aus, herzlos dem Flüchtlingsdrama zuzusehen und den Tod von zehntausenden Flüchtlingen billigend in Kauf zu nehmen, oder sie transportieren diese aus Seenot Geretteten in ihre Heimathäfen, wo sie ihre Asylanträge stellen können. Alles andere sind vorgeschobene Schutzbehauptungen und ein verlogenes Juristen – Geseich!

DER WINKELADVOKAT
Rainer Kahni dit Monsieur Rainer
Journalist und Buchautor
Mitglied von Reporters sans frontières

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Geschrieben von

Rainer Kahni

Rainer Kahni besser bekannt unter dem Namen Monsieur Rainer ist Journalist und Buchautor. Er ist Mitglied von Reporters sans frontières.

Rainer Kahni

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