Die AfD hat die Islamfeindlichkeit zu ihrem Hauptthema gemacht. Seitdem überschlagen sich Forderungen und Gegenforderungen bei oft spärlicher Sachkunde. Aussagen der AfD über „den Islam“, wie die, dass er mit dem Grundgesetz nicht vereinbar oder dass ein aufgeklärter Islam unmöglich sei, verwechseln eine Religion mit einer Chemikalie. Diese hat immer und überall dieselben Eigenschaften. Religionen dagegen sind geschichtliche Gebilde, über deren offene Zukunft wir nur mutmaßen können. Und selbstverständlich gehört es zur Religionsfreiheit, dass Religionsgemeinschaften ihre Religion selbst definieren. Der Staat darf nicht festlegen, was der Inhalt einer Religion ist. Genauso wenig steht dem Staat die Feststellung zu, eine bes
bestimmte Religion sei grundgesetzwidrig.Die AfD will zwar weiter Moscheen erlauben, aber keine Minarette. Das halte ich bloß für albern. Die Vollverschleierung will sie verbieten. Für berufstätige Frauen kommt sie ohnehin nicht in Frage. Bei jeder Passkontrolle muss das Passbild verglichen werden. Die praktische Bedeutung des Verbots dürfte gegen Null tendieren.Es gibt noch andere Irrungen und Wirrungen. CSU-Generalsekretär Andreas Scheuer möchte zum Beispiel gesetzlich festlegen, dass in Moscheen nur Deutsch gesprochen wird. Das geht nicht. Über die Gottesdienstsprache entscheiden allein die Religionsgemeinschaften.Ein anderer CSU-Abgeordneter will eine Moschee-Steuer analog zur Kirchensteuer einführen. Es „dürfe nicht sein, dass aus dem Ausland finanzierte Imame gegen unsere Grundwerte predigen“. Soll der Staat aus diesen Einnahmen Moscheen bauen und Imame bezahlen? Kirchen baut er doch auch nicht. Nicht der Staat, sondern die Kirchen erheben Kirchensteuern – obwohl der Staat sie per Amtshilfe und gegen Kostenerstattung einzieht. Auch wenn er diese Amtshilfe einstellte, würde es weiter Kirchensteuer geben, weil die im Grundgesetz verankert ist.Steuern erheben dürfen diejenigen Religionsgemeinschaften, die als „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ anerkannt sind. Dafür stellt das Grundgesetz zwei Bedingungen: „ (...) wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr auf Dauer bieten“. Für das Staatskirchenrecht in den deutschsprachigen Ländern ist nun charakteristisch, dass bei grundsätzlicher Trennung von Staat und Kirche vertragliche Regelungen der Kooperation erlaubt sind. Die Ausbildung von Pfarrern und Religionslehrern an staatlichen Universitäten etwa beruht auf Verträgen, in denen die Kirche für den Inhalt der Lehre, der Staat aber für die wissenschaftlichen Standards der Lehrenden und des Unterrichts verantwortlich ist. Diese Kooperation erspart den Kirchen Ausbildungskosten, stellt aber auch einen Schutz vor Fanatismus und Fundamentalismus bei „Religionsbeamten“ dar.Das hätte man auch gern bei der Ausbildung islamischer „Religionsbeamter“. Das Problem dabei: Islamische Gemeinden sind nicht wie Kirchen organisiert. Es gibt keine Analogie zur Taufe, kein Taufregister, keine Mitgliederverzeichnisse und keine „Kirchenleitung“. Es gibt lediglich Moscheen-Vereine und deren Dachverbände, von denen der relativ kleine „Zentralrat der Muslime“ den Eindruck erweckt, er würde alle Muslime Deutschlands vertreten – was er nicht tut und niemals tun wird.Die Gleichstellung muslimischer Glaubensgemeinschaften mit den großen Kirchen scheitert bisher daran, dass der Staat auf Seiten des Islam keine analogen Ansprechpartner findet. Die Muslime hierzulande sind bis heute außer Stande, Ansprechpartner zu organisieren, mit denen Staatsverträge geschlossen werden können. Für die Ausbildung von islamischen Religionslehrern an den Universitäten hat man zwar Beiräte aus islamischen Organisationen gebildet, um die Religionsgemeinschaften einzubeziehen – aber repräsentativ sind sie leider nicht. Ob islamische Religionsgemeinschaften ihre Imame an deutschen Universitäten ausbilden lassen wollen, ist allein ihre Entscheidung, das gehört zur garantierten Selbstverwaltung der Religionsgemeinschaften dazu. Da kann der Staat nur bitten und locken. Bei den Religionslehrern an den staatlichen Schulen dagegen bestimmen die Kultusminister, welche Ausbildung erforderlich ist, um islamischen Religionsunterricht zu erteilen.Soll kontrolliert werden, was in Moscheen gepredigt wird? Gottesdienste sind bekanntlich öffentlich, wie das Glockengeläut und der Gebetsruf dokumentieren. Selbstverständlich darf der Staat überprüfen, ob in öffentlicher Rede gegen das Strafgesetzbuch verstoßen wird, etwa durch Volksverhetzung oder durch Aufruf zu Terror. Dergleichen kommt wohl in den Kirchen nie, gelegentlich aber leider in Moscheen vor. Diese staatliche Kontrolle bei Verdacht auf eine strafbare Handlung ist gerechtfertigt – und sie findet bereits statt. Predigten, die mit „unserem Staatsverständnis“ nicht im Einklang stehen, sind dagegen durch die Meinungsfreiheit geschützt. Dieses Grundrecht wird nämlich erst bei anstößigen Meinungen relevant. Da hat der CDU-Fraktionsvorsitzende Volker Kauder ganz richtig gefordert: „Wir müssen darüber reden.“ Das sind Fragen für Debatten. Aber nicht für den Staatsanwalt.Placeholder authorbio-1Placeholder link-1Placeholder link-2