Eine Frage des Rechts: Wann ist ein Massenmord ein Genozid?
Großverbrechen Unser Autor hat über Völkermord geforscht. Er plädiert für einen vorsichtigen Umgang mit dem Genozid-Vorwurf, wie er gerade im Ukraine-Krieg massiv erhoben wird
Nebenbei, zumal offenbar in der Papierausgabe der Platz fehlte, verlinkte die digitale FAZ am 5. April die Nachricht, dass am Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag der erste Prozess zu den staatlich organisierten respektive unterstützten Verbrechen in Darfur eröffnet wurde. Zwischen 2003 und mindestens 2008 starben in der sudanesischen Hauptstadt Hunderttausende Menschen, überwiegend „schwarze“, überwiegend übrigens ihrerseits solche muslimischen Glaubens.
Während die Anklage im ersten Prozess gegen Ali Muhammad Ali Abd-al-Rahman „nur“ auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit lautet, werden sich andere Angeklagte im gleichen Zusammenhang auch dem Tatvorwurf „Völkermord“ stellen müssen, dar
en müssen, darunter Umar Hassan Ahmad al-Baschir, der ein Vierteljahrhundert lang den Sudan regierte. In der vorläufigen Anklage betrifft dies gleich drei Unterpunkte der Genozid-Konvention (vergleiche die Punkte a – c der Definition im Kasten unten), wobei der Punkt c), also die Unterwerfung der Gruppe unter potenziell tödliche Lebensbedingungen, insofern besonders wichtig sein dürfte, als ein sehr großer Teil der in dem Konflikt ums Leben Gekommenen nicht an direkter Gewalteinwirkung, sondern an Krankheiten und Unterernährung starb, die damit einhergingen.Auf politischer Ebene waren die Gewaltakte in Darfur schon bemerkenswert früh zum Genozid erklärt worden, nämlich 2004 durch die US-amerikanische Regierung auf der Grundlage einer von ihr veranlassten Untersuchung vor Ort. Überraschend war dieses Urteil zumal deshalb, weil die gleiche Regierung zehn Jahre zuvor den eindeutigsten Fall eines Genozids seit Existenz der entsprechenden Konvention, den staatlich organisierten Völkermord an den Tutsi in Ruanda, lange als solchen anzuerkennen sich weigerte.Inflationärer GebrauchDie vermeintliche Inkonsequenz ist aber leicht zu erklären: 1994 waren Außenpolitiker davon ausgegangen, die USA seien, wenn sie die Ereignisse als Genozid einstufe, dazu verpflichtet, ihn mit einer militärischen Intervention zu unterbinden, wovor Bill Clinton seinerzeit nicht nur wegen der Absorption durch eine Sex-Affäre zurückscheute, sondern auch, weil kurz zuvor eine Intervention in Somalia missglückt war. 2004 hingegen wurde der positive Befund von Colin Powells beruhigender Auslegung begleitet, dass aus der Einstufung als Genozid keine Verpflichtung zu einem Einschreiten folge.Zweierlei ist diesem Vergleich unmittelbar zu entnehmen: Erstens, dass realpolitische Konsequenzen der Genozid-Diagnose nicht völkerrechtlich verbindlich geregelt sind, und zweitens, dass ebendiese Diagnose nicht nur im weiteren, unvermeidbaren und irgendwie richtigen Sinne politisch ist, sondern leider auch im strategisch und ideologisch motivierten aktualpolitischen Sinne. Das G-Wort wird zunehmend inflationär eingesetzt, zumal es in jüngerer Zeit auf „kulturelle Genozide“ ausgeweitet wird (obwohl sich dies kaum auf den Wortlaut der Konvention stützen lässt): mit noch zu erhärtender Plausibilität etwa auf die Gruppe der Uiguren in China, mit extrem niedriger Plausibilität auf die der russischsprachigen Menschen in der Ukraine.Rechnet man diesen von Putin angeführten Vorwand zum Angriffskrieg hinzu, so sind allein im Zusammenhang mit der Ukraine derzeit drei Genozid-Vorwürfe im Spiel. Nach Butscha steht der Vorwurf im Raum, die russischen Truppen hätten dort einschlägige Verbrechen begangen: „Die Welt wird das als Genozid anerkennen“, prophezeite der ukrainische Präsident Wolodymyr Selenskyj.Placeholder infobox-1Aber auch die Frage, ob die vor allem Ukrainer betreffenden Hungersnöte in den 1930er Jahren von der Regierung der UdSSR vorsätzlich verschärft wurden und daher als Genozid zu werten sind, wird gestellt. Möglicherweise handelt es sich dabei um einen nachgerade prototypischen Fall eines Genozids vom Typ c). Doch wird dabei eine erst später definierte Kategorie auf einen früheren Fall zurückprojiziert, der nicht mehr juristisch zu überprüfen sein wird, sodass die Entscheidung einzelner Staaten, ob sie diese Einstufung anerkennen oder nicht, ausschließlich diplomatische Funktion besitzt.Am Dienstag, den 12. April entschied sich der Präsident der USA einfach mal so, das Wort auf die russischen Kriegsverbrechen anzuwenden, diesmal ohne jede eigene Untersuchung, und offenbar inzwischen mit selbstverständlicher Unterstellung dessen, dass seine Regierung sich damit nicht verpflichte, irgendetwas dagegen zu tun. Von einiger, eher unfreiwilliger Ironie war geprägt, als er am Flughafen doch noch kurz einräumte, am Ende müssten dies internationale Gerichte entscheiden: Genau dasjenige Gericht, das darüber zu entscheiden haben wird (der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag), wird von der USA bis heute nicht anerkannt.Ruanda und JugoslawienBei aller Skepsis gegenüber dem Gebrauch des Wortes in der politischen Rhetorik sei nicht unterstellt, dass auch internationale Strafgerichte, die für die Auslegung dieses juristischen Begriffs ja letztlich verantwortlich sind, sich politischem Druck fügten. Ich möchte zumindest derzeit noch einer Autonomie des Systems des Rechts vertrauen, so prekär diese zumal im Bereich des internationalen Rechts ist, das sich nicht auf staatlich garantierte Verfassungen stützen kann, sondern allenfalls auf zwischenstaatlich vereinbarte „Verfassungsfragmente“ (Gunther Teubner) wie eben die Genozid-Konvention.Dazu gehört, dass Gerichte die entsprechenden Verfassungsfragmente sehr verschieden auslegen, unter Umständen gerade indem sie das gleiche Urteil fällen. Auch dazu ein Vergleich, der noch nicht den seit 2002 etablierten Internationalen Strafgerichtshof betrifft, sondern zwei seiner Vorgänger-Institutionen, die parallel eingerichten „Adhoc-Strafgerichtshöfe“, die sich mit Menschenrechtsverletzungen an jeweils konkreten Schauplätzen beschäftigten: Ruanda einerseits, Jugoslawien andererseits.Trotz verschiedener Standorte wurden sie phasenweise von der identischen Chef-Anklägerin vertreten, stützten sich auf die gleichen Grundlagentexte und fällten Urteile zum Anklagepunkt Genozid (vgl. a im Kasten). Als Auslegungen der entsprechenden Konvention sind diese Urteile in beiden Fällen vertretbar. Ich wünschte mir trotzdem zwei verschiedene Wörter für das Gesamt von hundert Tagen Ruanda 1994 einerseits, den Massakern in Srebrenica 1995 andererseits. Nicht nur wegen der Zahl der Ermordeten, sondern auch aus strukturellen Gründen – freilich solchen, die sich fast zwangsläufig auch quantitativ abbilden. In Ruanda fand ein staatlich organisierter Völkermord statt, der über mehr als drei Monate hinweg flächendeckend durchgeführt wurde, ohne dass er von einem Bürgerkrieg begleitet oder konterkariert worden wäre, also ohne dass die Opfergruppe an irgendeiner Stelle eine Partei gewesen wäre, die sich militärisch hätte verteidigen können. (Die in diesem Zusammenhang ebenfalls getöteten, sogenannten „moderaten Hutu“, die sich mit den Tutsi solidarisierten oder sich jedenfalls nicht an ihrer Tötung beteiligen wollten, wurden nicht von Tutsi, sondern von „nicht-moderaten“ Hutu ermordet). In Jugoslawien hingegen fanden Bürgerkriege statt, in denen eine Partei besonders aggressiv agierte und sehr viel mehr Kriegsverbrechen beging als die anderen, darunter auch das wohl mit Abstand größte einzelne.Scheinbar bietet es sich hier an, zwischen einem voll ausgebildeten Genozid im einen Fall und einzelnen genozidalen Akten im anderen Fall zu unterscheiden. Doch ist diese Unterscheidung politisch verbraucht, seit die Sprecherin des US State Department noch am 10. Juni 1994, also noch nach inzwischen erfolgten Hunderttausenden von Morden, davon sprach, in Ruanda fänden zwar „acts of genocide“, aber kein „genocide“ statt. Woraufhin ein Journalist die Frage stellte, wie viele solcher Akte es brauche, dass daraus ein Genozid wird. Nach dem Wortlaut der Genozid-Konvention ist die Antwort einfach: Ein einziger Akt genügt.Es folgt aus diesen historischen Hinweisen kein Urteil, ob irgendeines der Gesamt- oder Einzelereignisse an aktuellen Schauplätzen von Kriegen und/oder Menschenrechtsverletzungen als Genozid zu klassifizieren sei oder nicht. In alphabetischer Reihenfolge, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, betrifft dies Äthiopien, China, Jemen, Myanmar, Syrien, Ukraine. Vorschlagen möchte ich nur: Ein vorsichtigerer Umgang mit dem G-Wort wäre kein verharmlosender, sondern ein verantwortlicherer Umgang mit verschiedenen Formen extremer Gewalt. Der Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs hat übrigens schon Ende Februar Ermittlungen zu „internationalen Verbrechen“ in der Ukraine initiiert, ohne sie im Vorfeld mit einem der dafür zur Verfügung stehenden juristischen Begriffe zu kategorisieren.Placeholder authorbio-1