Letzte Warnung: Leistungszensurrecht!

Leistungsschutzrecht Das EU-Leistungsschutzrecht bedeutet einen massiven Eingriff in unsere Freiheitsrechte. Wer seine Freiheit liebt, sollte jetzt dagegen aufstehen

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Tausende Bots auf der #savetheinternet-Demo in Köln
Tausende Bots auf der #savetheinternet-Demo in Köln

Foto: Andreas Krupa (eosAndy)/CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons

Das geplante EU-Leistungsschutzrecht hat mich in eine Art Schockstarre versetzt. Wann immer es eine neue Runde in den endlosen Verhandlungen über das Gesetzesvorhaben gibt (1), denke ich: "Jetzt müssen sie es doch endlich kapiert haben! Jetzt muss ihnen doch klar geworden sein, welchen Schaden ihre Pläne anrichten würden! Sie können die immer lauter, immer differenzierter werdende Kritik daran doch nicht einfach ignorieren!"

Hinterher muss ich dann jedes Mal feststellen: Doch, genau so ist es. Diese Leute können oder wollen einfach den demokratiefeindlichen Charakter ihres Gesetzesvorhabens nicht zur Kenntnis nehmen. Also bleibt mir nichts anderes übrig, als mich hier einmal mehr bei denen einzureihen, die ihren Schmerz und ihre Wut über die Entdemokratisierung und die enorme Einbuße an geistiger Freiheit, die dieses EU-Projekt mit sich bringen würde, ins Netz hinauszuschreien.

Das einzig Gute an dem Gesetzesvorhaben ist vielleicht, dass es uns alle für die Auslegungsbedürftigkeit juristischer Regelungen sensibilisiert hat. Dies hat in der letzten Woche niemand anderes als der oberste EU-Leistungszensurmeister, Axel Voss, demonstriert. Der CDU-Europaabgeordnete, der federführend an der Ausarbeitung des neuen EU-(Un-)Rechts beteiligt war, konnte als Berichterstatter zu den Verhandlungen mit EU-Kommission und EU-Rat keine klaren Antworten auf die Fragen der AbgeordnetenkollegInnen zu den möglichen Auswirkungen des geplanten Gesetzes geben. Manchen Aktivitäten erteilte er großzügig eine Erlaubnis, obwohl sie nach dem neuen EU-Recht verboten oder schon jetzt nicht erlaubt wären. In anderen Fällen rettete er sich in vage Formulierungen, die auf nötige Einzelfallprüfungen verwiesen (2).

So lässt sich bis heute eigentlich nur sagen, was das Gesetzesprojekt im schlimmsten Fall anrichten kann, nachdem es in nationales Recht umgesetzt worden ist – was innerhalb von zwei Jahren nach der für den nächsten Monat geplanten endgültigen Verabschiedung des Vorschriftenkatalogs geschehen müsste. Zwei Ziffern sind dabei zum Menetekel geworden: die 13, die uns ja schon immer unheimlich war, und die bislang eigentlich eher unverdächtige 11.

Artikel 13 des Rechtsvorhabens sieht vor, dass große Plattformen wie YouTube in Zukunft Inhalte bereits im Augenblick des Hochladens auf mögliche Urheberrechtsverletzungen prüfen und ggf. zurückweisen müssen. Angesichts der Masse der sekündlich hochgeladenen Inhalte wird dies nur durch automatisierte Verfahren, also mit Upload-Filtern, möglich sein. Diese können jedoch nicht differenziert über die Legalität der Inhalte entscheiden, sondern lediglich nach bestimmten Mustern verdächtige Inhalte aussieben. So kann etwa das automatische Herausfiltern islamistischer Terrorpropaganda dazu führen, dass – durch das Kennmerkmal "weiße Kleidung" – auch das Hochladen von Hochzeitsbildern erschwert wird. Am einfachsten wäre es für die Plattformen bei den neuen rechtlichen Vorgaben ohnehin, Inhalte privater Nutzer in Zukunft generell auszuschließen.

Artikel 11 des neuen Regelwerks soll gewährleisten, dass Auszüge aus Texten, die von anderen verfasst worden sind, nicht ohne Einwilligung der Rechteinhaber verwendet werden. Die Vorschrift soll vor allem den Interessen der großen Zeitungsverlage dienen, die von Google eine Entschädigung für die Verlinkung auf ihre Beiträge bei Google News erhalten wollen. Entsprechende Regelungen sind in Deutschland und Spanien in der Vergangenheit bereits gescheitert. Für Spanien hat Google den entsprechenden Dienst schlicht deaktiviert, in Deutschland haben die Verlage großzügig auf die Durchsetzung ihrer Interessen verzichtet, weil sie einsehen mussten, dass die Verlinkung bei Google für sie auch eine kostenlose Werbung darstellt.

Ob sich die Hoffnung erfüllt, Google mit einer europaweiten Anwendung derselben Regelung zu einer Öffnung seiner Geldschatulle zwingen zu können, ist fraglich. Schließlich hat das Unternehmen in der Vergangenheit schon häufiger gezeigt, dass es ohne weiteres mit eigenen Mitteln in bislang konzernfremde Geschäftsfelder vordringen kann. In dieser Logik würde es liegen, schlicht einen eigenen News-Dienst einzurichten oder etwa einen Vertrag mit einer großen Nachrichtenagentur zu schließen, bei dem die Verlage außen vor blieben.

Problematisch ist die geplante Regelung vor allem deshalb, weil sie schon das Zitieren einzelner Sätze für illegal erklärt. Dadurch wären auch Links, in denen die Überschrift der Artikel genannt wird, nicht mehr erlaubt. De facto sollen Links zwar nicht verboten werden. In Verbindung mit dem Verbot, vollständige Sätze zu zitieren, würde die Reglung in der Praxis aber absurderweise dazu führen, dass man Links zwar setzen, aber nicht sagen darf, worauf man verlinkt.

Der schildbürgerhafte Charakter weiter Teile des Gesetzesvorhabens ist teilweise wohl auch darauf zurückzuführen, dass seine Prämissen nicht hinreichend durchdacht worden sind. Diese sollten deshalb noch einmal klar benannt werden:

Grundannahmen des EU-Leistungsschutzrechts

  1. Für jedes geistige Produkt gibt es einen eindeutig identifizierbaren Urheber.
  2. Mit geistigen Produkten kann wie mit beliebigen anderen Waren gehandelt werden. Sie können verkauft werden, und wer sie erwirbt, kommt dadurch in den vollen Genuss der Eigentumsrechte an ihnen.
  3. Angesichts des immateriellen Charakters, den geistige Produkte im Netz annehmen, muss ihre Verbreitung und ihr Austausch streng reguliert und kontrolliert werden, um die Rechte der Eigentümer (die nicht mit den Urherben identisch sein müssen) schützen zu können.
  4. Geistige Produkte benötigen einen Schutzraum, um gedeihen zu können. Diesen Schutzraum bieten jene, die mit den geistigen Produkten handeln. Wer diesen Handel einschränkt, befördert Anarchie und Unübersichtlichkeit, die zu einem geistigen Verfall führen.

Teilweise entlarvt sich der unhaltbare Charakter der Prämissen schon dadurch, dass sie klar benannt werden. In einigen Punkten erscheinen aber auch genauere Begründungen notwendig. Diese lassen sich wie folgt ausformulieren:

Der Gedanke individueller geistiger Urheberschaft ist eine Erfindung der Neuzeit.

Der Gedanke individueller geistiger Urheberschaft und darauf aufbauender Rechtsvorschriften ist keineswegs so selbstverständlich, wie er uns heute erscheint. Vielmehr war jahrhundertelang der freie Umgang mit geistigen Inhalten eine Selbstverständlichkeit. Die Sichtweise auf sie war unserer heutigen diametral entgegengesetzt. Demnach wurden die Inhalte nicht von einzelnen Personen erschaffen. Die Inhalte wurden vielmehr als gegeben angenommen, so dass diejenigen, die sich auf sie bezogen, sie nur aufgreifen und in spezifischer Weise abwandeln konnten. Erst die Entwicklung des modernen Subjektbegriffs führte in der Frühen Neuzeit allmählich dazu, dass sich die Gewichtung verschob. Mehr und mehr war es jetzt nicht mehr der gottgegebene Geist, an dem sich die Menschheit abarbeitete, sondern das individuelle Genie, das den Geist erschuf (3).

Dies war allerdings nur die Voraussetzung für die Anwendung der Kategorie des Besitzes auf den Bereich des Geistes. Zu einer entsprechenden juristischen Umsetzung kam es erst infolge der rasant ansteigenden Produktion von Druckerzeugnissen im 18. und 19. Jahrhundert. Es ging dabei also von Anfang nicht um den Schutz und die Würdigung geistiger Urheberschaft, sondern um die Wahrung der Interessen jener, die geistige Inhalte mit dem Ziel der Gewinnmaximierung "kaufen" und verbreiten wollten.

Die Warenförmigkeit geistiger Produkte erschwert den geistigen Austausch.

Der Gedanke einer Warenförmigkeit geistiger Produkte und die darauf aufbauenden Besitzrechte haben den geistigen Austausch zwar hier und da erschwert. Insgesamt hat sich die Bewegungsform des Geistes hierdurch aber genauso wenig verändert wie das Flugverhalten von Vögeln durch die Errichtung einer Grenzmauer. Die gesamte geistige Entwicklung der Menschheit ist wie ein Teppich, an dem wir alle gemeinsam weben. Die Literatur ist voll von Beispielen, bei denen in einem Werk Stoffe und Motive eines anderen aufgegriffen und in einen neuen Zusammenhang gestellt werden – bis hin zum heiligen Buch des gebildeten Bürgertums, Goethes Faust, das auf einer langen Reihe unterschiedlicher Bearbeitungen des Stoffes aufbaut. Einen völligen Neuanfang gibt es nicht. Die Vorstellung eines Geistes, der sich aus sich selbst heraus neu gebiert, entspricht der prometheischen Selbsterhebung des Menschen zum Gott, der die Welt aus dem Nichts erschafft.

Wenn nun aber geistige Produkte stets nur ein unfassbar kleiner Ausschnitt des großen Geistesteppichs sind, kann man sie im Grunde genauso wenig besitzen wie die Luft, die wir atmen. Wichtig ist es, diejenigen zu unterstützen, die sich um die Pflege des Geistesteppichs bemühen, indem sie auf einzelne Muster hinweisen oder sie auf neue Weise mit bekannten Figuren verknüpfen. Das Denken in Besitzkategorien bewirkt jedoch das Gegenteil. Es führt dazu, dass nicht die GeistesarbeiterInnen selbst geschützt werden, sondern diejenigen, die mit deren vermeintlichen Produkten Geld verdienen möchten – und dadurch den freien Austausch, die gemeinsame Arbeit aller am großen Geistesteppich, erschweren.

Die immaterielle Verbreitung geistiger Inhalte im Internet wirkt der besitzförmigen Betrachtung geistiger Produkte entgegen.

Die Möglichkeit einer immateriellen Verbreitung geistiger Inhalte im Internet hat die besitzförmige Betrachtung des Geistes massiv erschwert. Dadurch, dass die Verbreitung geistiger Inhalte heute nicht in derselben Weise wie früher an eine konkrete materielle Grundlage gebunden ist, ist der geistige Austausch stark erleichtert worden. Auch die sozialen Schranken, die sich einstmals durch den eingeschränkten Zugang breiter Bevölkerungsschichten zu Büchern ergaben, sind so durchlässig geworden. Das Internet hat hier de facto eine Entwicklung vollendet, die mit Alphabetisierung und Schulpflicht begonnen hat und über den freien Zugang zu Bibliotheken in die heutige Geistesfreiheit gemündet ist.

Das Internet ermöglicht es zudem in idealer Weise, die Bewegungsform des Geistes zu dokumentieren: Mit Hilfe von Links kann nachgewiesen werden, in welchem Zusammenhang das jeweilige geistige Bruchstück mit anderen Geistesfragmenten steht. So kann der Gesamtzusammenhang, in dem das jeweilige geistige Produkt steht, zumindest angedeutet werden. Lesende können diesen nachvollziehen und sich, indem sie den Links folgen, selbst auf eine geistige Reise begeben, die am Ende vielleicht neue geistige Produkte hervorbringt.

Darüber hinaus wird durch die Links natürlich auch die Leistung anderer GeistespflegerInnen, auf denen das jeweilige geistige Produkt aufbaut, entsprechend gewürdigt. Eben dies würde durch das Leistungsschutzrecht aber erschwert. Gefördert werden damit gerade jene auf unbewiesenen Behauptungen und Erfindungen beruhenden Fake-News-Posts, die man doch angeblich eindämmen möchte.

Der Schutz geistiger Produkte im Internet muss in einer Weise erfolgen, die dessen Funktionsweise gerecht wird.

Das Internet hat fraglos zu einer Umsonst-Mentalität geführt, die es erschwert, mit geistiger Arbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Dies kann nicht so bleiben, da ansonsten geistige Arbeit nur noch als Freizeitbeschäftigung betrieben werden kann. Komplexere Werke und investigativer Journalismus sind dann entweder gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich. Am Ende würde das Internet damit ein Opfer der von ihm selbst ermöglichten Freiheit werden.

Auf der anderen Seite hat das Internet den GeistesarbeiterInnen aber auch neue Möglichkeiten eröffnet. Sie sind heute nicht mehr in derselben Weise wie früher auf die Kontrollinstanzen der großen Verlagshäuser angewiesen, um ihre Arbeiten zu veröffentlichen. Dies hat die kreativen Möglichkeiten erweitert und die geistige Vielfalt gefördert. Zwar treibt das Internet auch gegenläufige Entwicklungen voran: Es hat das Fernseh-Zappen zu einem Turbo-Klicken gesteigert, das das Sich-Einlassen auf längere Texte erschwert. Allerdings lässt sich keineswegs behaupten, dass die großen Verlagshäuser dem in der Vergangenheit entgegengewirkt hätten. Vielmehr hat gerade der Springer-Konzern, der besonders laut für das Leistungsschutzrecht geworben hat, in der Vergangenheit vielfach auf eine vereinfachende Schlagwortsprache gesetzt, die dem heutigen Fake-News-Unwesen in nichts nachsteht. Und die großen Buchverlage bevorzugen auch schon seit Längerem leicht konsumierbare Kost, bei der die Gewinnabsicht erkennbar im Vordergrund steht.

Der Schutz geistiger Produkte im Internet muss deshalb in einer Weise erfolgen, die dessen Funktionsweise gerecht wird. Das Besitzrecht der Verlage an geistigen Inhalten zu stärken, weist dabei genau in die falsche Richtung. Dies würde nur neue – geistige und soziale – Schranken hochziehen. Stattdessen müssen Wege gefunden werden, die Leistungen der GeistesarbeiterInnen direkt, ohne den Umweg gewinnorientierter Konzerne, zu unterstützen. Dies könnte etwa über spezielle Portale geschehen, die nach dem Muster des Rundfunkbeitrags öffentlich gefördert werden (dabei aber selbstverständlich von unabhängigen Gremien organisiert werden müssten). Wenn für die Finanzierung derartiger Portale die eine oder andere Soap wegfällt, werden selbst eingefleischte Soap-Fans das wahrscheinlich verschmerzen können. Schließlich können sie dafür ja problemlos auf die ebenso kostenlosen Angebote des Privatfernsehens ausweichen.

Das EU-Leistungsschutzrecht ist im Kern autoritär

Wie gesagt: In welchem Ausmaß die Horrorvisionen, die das Leistungsschutzrecht produziert, bei der Umsetzung in nationale Gesetze tatsächlich wahr werden, lässt sich derzeit noch nicht mit Sicherheit sagen. Klar ist aber: Autoritären Regimen, die "Rechtsstaat" schon jetzt im Sinne von "Der-Führer-hat-Recht-Staat" buchstabieren, bietet der Rechtsrahmen eine mit dem EU-Gütesiegel versehene Handhabe, unliebsame Internetaktivitäten von RegimekritikerInnen zu unterbinden.

In Deutschland, wo Upload-Filter laut Koalitionsvertrag explizit nicht eingeführt werden sollen, ist es gut denkbar, dass man die nötigen nationalen Ausführungsbestimmungen im Interesse des Koalitionsfriedens auf die lange Bank schiebt. Das Ergebnis könnte ein ähnliches Chaos sein wie bei der Einführung der Datenschutzgrundverordnung, die von der Regierung ebenfalls nicht ausreichend vorbereitet worden ist.

Ein solches Chaos könnte dann die Unsicherheit noch verstärken, die das Gesetzesvorhaben mit der unklaren Beschreibung der Rechtswirklichkeit, auf die es abzielt, ohnehin schon erzeugt. Wenn niemand mehr weiß, ob seine Videos und Bilder von einem Upload-Filter aussortiert werden und was er in welcher Weise verlinken darf, ohne sich strafbar zu machen, wirkt allein dies schon wie die berühmte Schere im Kopf – also im Sinne einer generalisierten Zensur. Im Zweifelsfall werden viele dann wohl auf die Wahrnehmung ihrer Freiheitsrechte verzichten. Denn im Hintergrund lauert ja stets eine mächtige Abmahnindustrie, die noch nie Bedenken hatte, ihre Inkassohunde von der Kette zu lassen.

Letztlich ist das Leistungsschutz(un-)recht damit auch ein Symptom für den bedenklichen Zustand der Europäischen Union. Die Arroganz der Macht und der autoritäre Gestus, mit dem hier gegen den erklärten Willen der Zivilgesellschaft ein Gesetz durchgedrückt wird, das den Interessen ganz bestimmter Lobbygruppen dient, sind erschreckend. So kurz vor den Wahlen zum EU-Parlament hat dieses Vorgehen der Eurokraten fast schon etwas Provokantes. Nach dem Motto: Ihr könnt gerne wählen gehen – aber wir machen hinterher doch, was wir wollen!

Nicht vergessen werden darf auch, dass das Gesetzesvorhaben seine destruktive Wirkung ja keineswegs ausschließlich auf der ganz großen Ebene der Meinungs- und Ausdrucksfreiheit entfalten wird. Vielmehr wird es auch für das ganz gewöhnliche Alltagsleben einschneidende Veränderungen mit sich bringen. Dinge, an die wir uns längst gewöhnt haben, werden plötzlich unter dem Generalverdacht rechtswidrigen Handelns stehen. Wird der Upload-Filter das Filmchen vom Grillabend passieren lassen? Darf ich das Bild von der mega-geilen Pizza bei Instagram hochladen? Oder verletze ich damit die Urheberrechte irgendeines Pizzabäckers?

Vielleicht haben sich all die Gängelungen und Einschränkungen, die das Leistungs"schutz"recht mit sich brächte, doch noch nicht genug herumgesprochen. Ansonsten hätte es wohl längst Massendemonstrationen wie zuletzt beim Transatlantischen Freihandelsabkommen (TTIP) gegeben. Und womöglich ist genau das der Grund, warum das Regulierungsmonster jetzt tatsächlich auf uns losgelassen zu werden scheint. Massendemonstrationen sind für alle sichtbar – Petitionen dagegen lassen sich ignorieren, selbst wenn sie, wie in diesem Fall geschehen (4), von Millionen Menschen unterzeichnet worden sind.

Deshalb sind die jetzt angelaufenen Demonstrationen (5) sicher eine wichtige Ergänzung zu dem für den 23. März geplanten europaweiten Aktionstag. Am besten wäre es, Formen eines permanenten Protests wie bei den "Fridays for Future" zu entwickeln. Diese sind eine gute Sache, wenn und insoweit sie für den individuellen ökologischen Fußabdruck sensibilisieren und zu einem entsprechend nachhaltigen Lebenswandel anregen. Ebenso wichtig wäre es derzeit allerdings, zu "Mittwochen für Mitbestimmung" und "Dienstagen für Demokratie" aufzurufen – oder eben, medienwirksamer, zu "Fridays for Freedom".

Nachweise (solange ich sie noch straffrei nennen darf …)

Ausführlicher zu der Thematik: RB: Der Autor nach dem Tod des Autors. Das Ich, der Autor und das autobiographische Schreiben, S. 2 f.

Dieser Beitrag gibt die Meinung des Autors wieder, nicht notwendigerweise die der Redaktion des Freitag.
Geschrieben von

Rotherbaron

Autor, Blogger. Themen: Politik, Gesellschaft, Natur und Umwelt, Literatur, Kultur. Seiten: rotherbaron.com; literaturplanetonline.com

Rotherbaron

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