Acht Personen feierten in einem Thüringer Hinterhof Geburtstag. Es war April 2020, und die Personen kamen aus unterschiedlichen Haushalten – ein Verstoß also gegen Kontaktbeschränkungen und Versammlungsverbot der Corona-Verordnung in Thüringen. Einer der Betroffenen ging gegen den Bußgeldbescheid vor Gericht. Im Januar 2021 entschied dann das Amtsgericht Weimar, ihn von dem Bußgeld freizusprechen. Die Begründung: Die Vorschriften der Verordnung seien verfassungswidrig. Wieso aber darf ein Amtsrichter in Weimar die pandemische Gefahrenlage einschätzen und diese weitreichende Entscheidung treffen?
Bei dem Weimarer Richterspruch wird der Unterschied zwischen Gesetzen und Verordnungen deutlich. Ein Gesetz wird von den Parlamenten verabschiedet,
edet, überprüfen und verwerfen können es nur die Verfassungsgerichte. Direkt von Regierungen erlassene Verordnungen hingegen können von Fachgerichten für verfassungswidrig erklärt werden.Seitdem der Bundestag am 25. März 2020 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellte, wird in der Pandemie per Verordnung regiert. Damit verlieren die Parlamente an Einfluss: Wichtige Entscheidungen werden ohne parlamentarische Debatte und Willensbildung auf Exekutivebene getroffen. Wollen Bürger*innen gegen sie vorgehen, wenden sie sich an Gerichte. Da ihnen sonst nur die langwierige Verfassungsbeschwerde offenstünde, haben sie effektivere Rechtsschutzmöglichkeiten. So scheint es, als würden alle am Entscheidungsprozess mitwirken: die Exekutive, die Judikative und die Bevölkerung. Nur nicht: die Parlamente.Nun durfte das Amtsgericht nicht nur über die Verfassungsmäßigkeit der Verordnung entscheiden – als zuständiges Gericht musste es das grundsätzlich auch. Es brachte dabei drei schwerwiegende Argumente vor: Die gesetzliche Grundlage des Infektionsschutzgesetzes reiche zum Erlass so weitreichender Einschränkungen nicht aus; selbst wenn, dann habe die Voraussetzung einer epidemischen Lage nationaler Tragweite nicht vorgelegen; und drittens verletzten die Einschränkungen die Menschenwürde und seien hinsichtlich der Freiheitsgrundrechte unverhältnismäßig.Ein Amtsrichter im AlleingangDer überwiegende Teil der Rechtswissenschaft dürfte zumindest dem ersten Argument zustimmen. Die bisherigen Paragrafen im Infektionsschutzgesetz haben nur Einzelmaßnahmen vor Augen, weitreichende und generelle Kontakt- und Versammlungsverbote können darauf nicht gestützt werden. Das Bundesverfassungsgericht beruft sich in Fällen, in denen durch Gesetze und Verordnungen erheblich in die Grundrechte eingegriffen wird, auf die „Wesentlichkeitstheorie“: Wesentliche Grundrechtseinschränkungen sollen nicht ohne entsprechende gesetzliche Grundlage von der Exekutive vorgenommen werden, sie bedürfen einer gesetzgeberischen Entscheidung. Je wesentlicher der Eingriff in die Grundrechte, desto detaillierter muss das Gesetz und der dahinterstehende Entscheidungsprozess im Parlament sein, auf das sich eine Maßnahme oder Verordnung stützt.Dass Kontakt- und Versammlungsverbote auch im privaten Bereich äußerst intensiv in Grundrechte eingreifen, lässt sich schwerlich bestreiten. Mittlerweile hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Paragrafen 28a in das Infektionsschutzgesetz Abhilfe geschaffen und eine Verordnungsermächtigung eingebaut, die handwerklich zwar verbesserungswürdig ist, aber für die Verfassungsmäßigkeit wohl reichen wird. Viele Gerichte argumentieren für die Zeit davor aber, dass angesichts der epidemischen Notlage eine Ausnahmesituation vorliege, die es für einen Übergangszeitraum gerechtfertigt habe, die Anforderungen an eine ausreichende gesetzliche Grundlage auszudehnen. Es ist daher auch wahrscheinlich, dass das Urteil des Amtsgerichts in Weimar in der nächsten Instanz keinen Bestand haben wird. Die Zurückhaltung der Gerichte ist dabei keine reine Höflichkeit, sie geht ebenfalls auf Gewaltenteilung und Demokratieprinzip zurück: Ebenso wenig wie es Aufgabe der Regierungen ist, weitreichende Grundrechtseingriffe durch Verordnungen vorzunehmen, sollte es Sache der Gerichte sein, gravierende politische Entscheidungen zu treffen.Das lässt sich auch am Urteil des Amtsgerichts in Weimar ablesen. Es prüft ausführlich, warum keine exzeptionelle Notlage vorlag, die es gerechtfertigt hätte, die Wesentlichkeitstheorie temporär auszusetzen. Das Gericht nimmt dabei selbst eine Einschätzung der epidemischen Lage vor und zählt detailliert auf, wie massiv sich die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie gesundheitlich, sozial, ideell und sogar entwicklungspolitisch auswirken und als unverhältnismäßig angesehen werden müssten. Zudem berührt nach Auffassung des Gerichts das Versammlungsverbot im privaten Bereich den Kern aller Freiheitsgrundrechte und verletzt so in unzulässiger Weise die Menschenwürde.All diese Erwägungen waren und sind Gegenstand politischer Diskussionen. Selbst der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Stephan Harbarth, hat sich zu Wort gemeldet und die Regierungen in Bund und Ländern dazu aufgefordert, stärker auf Parlamentsbeteiligung zu setzen. Am ohnehin ausgelasteten Verfassungsgericht in Karlsruhe sind 880 Verfahren im Kontext Corona anhängig. Die Diskussion über die Verfassungsmäßigkeit, die auch immer eine Diskussion über die Qualität der ergriffenen Maßnahmen ist, wird so von der Politik auf die Gerichte verlagert.Das ist aber keine „Diktatur“Die Entscheidung des Amtsgerichts ist vor diesem Hintergrund nicht frei von Ironie. Sie mahnt Rechtsstaatlichkeit und demokratische Beteiligung an und ist doch selbst Ausdruck eines Defizits derselben. Nicht nur der Exekutive, auch den Gerichten werden Entscheidungen anheimgelegt, die sie eigentlich nicht treffen müssen sollten.Gerechtfertigt wird diese Relativierung verfassungsrechtlicher Grundsätze mit der pandemischen Ausnahmesituation. Die Empörung des Amtsgerichts richtet sich jedoch gegen eine verfassungsrechtliche Ausnahmesituation: „Das Wort ‚unverhältnismäßig‘ ist (…) zu farblos, um die Dimension des Geschehens auch nur anzudeuten“, heißt am Ende des Urteils. Und es stimmt: Verhältnismäßigkeit, Gewaltenteilung und Wesentlichkeitstheorie klingen nicht so schillernd wie „Ausnahmezustand“. Es scheint derzeit fast eine Lust an den vielfältigen Assoziationen zu geben, die dieser Begriff aufwirft. Hinter ihm steht die Rhetorik der Notlage. Lange Monate diente sie dazu, mit der Wesentlichkeitslehre und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwei zentrale Grundideen der Verfassung zeitweise zu suspendieren.Mit „Diktatur“, wie manche meinen, hat das nichts zu tun. Aber gerade in einer Situation wie der jetzigen muss sich der Grundrechtsschutz als hieb- und stichfest erweisen, denn genau für diese Situationen ist er da. Die rechtlichen Instrumente des Normalzustands reichen zur Bewältigung einer exzeptionellen Pandemie jedoch aus. Sonst ist es nicht mehr die Pandemie, die die Ausnahmesituation schafft, sondern der rechtliche Umgang mit ihr.Placeholder authorbio-1