Geld und Gesetz

Giralgeldschöpfung Wollte der Gesetzgeber die uferlose Giralgeldschöpfung eigentlich verbieten?

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In den etablierten Medien bricht sich derzeit eine Erkenntnis ihren Bann: Dass entgegen der landläufigen Meinung Banken nicht das Geld der Sparer als Kredit an die Kreditnehmer weiterreichen, sondern das für die Kreditvergabe notwendige Geld selbst schaffen. Sie erfinden es aus dem Nichts sozusagen.

Über dieses eigentliche “Bankgeheimnis”, berichteten kürzlich der Spiegel in der Ausgabe 42/2014, das Handelsblatt sowie die Wirtschaftswoche.

Klartext zur Praxis der Geldschöpfung erschien auch im 1. Quartalsbericht der Bank of England 2014 sowie von Thomas Mayer seinem Buch “Die neue Ordnung des Geldes”. Die Sachkenntnis der BoE zum Thema dürfte unbestritten sein, Mayer war immerhin Chefvolkswirt der Deutschen Bank.


Grundsätzlich kann man sagen, dass sich die Kritiker darin einig sind, dass die faktisch unlimitierte Geldschöpfung durch Zentral- und Geschäftsbanken hochriskant ist und eine der Hauptursachen unserer seit 2008 andauernde Finanzkrise darstellt.

Umso wichtiger erscheint die Frage nach der rechtlichen Grundlage der Giralgeldschöpfung.

Nach eigenen Ausführungen der Bundesbank gibt es keine gesetzliche Grundlage der Giralgeldschöpfung im deutschen Recht, vielmehr werde die “Möglichkeit zur Buchgeldschöpfung durch Banken wird vom deutschen Recht vorausgesetzt.”

http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/FAQ_Listen/faq_zum_thema_geldschoepfung.html?docId=175746#175746

Donnerwetter - wenn man sich mal überlegt, was sonst alles so geregelt ist, dann mutet es zumindest erstaunlich an, dass die den Privatbanken eingeräumte Möglichkeit, Milliarden und Abermilliarden an Buchgeld zu schöpfen, keinerlei Niederschlag im deutschen Recht gefunden hat.

Wenn man sich dem Thema von der anderen Seite her nähern will, muss man die Frage stellen, ob es gesetzliche Vorschriften gibt, welche die Giralgeldgeldschöpfung verbieten oder beschränken oder ob der Gesetzgeber zumindest zu erkennen gegeben hat, dass er das Problem einer unbegrenzten Geldschöpfung erkannt hat und sanktionieren wollte.

Bei der Suche nach einer Verbotsnorm fällt einem zuallererst § 3 Absatz 1 Nr. 3 Kreditwesengesetz (KWG) ins Auge.

“§ 3 Verbotene Geschäfte

(1) Verboten sind

1. ...

2. ...

3. der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des Einlagengeschäftes, wenn es durch Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über den Kreditbetrag oder die Einlagen durch Barabhebung zu verfügen.”

§ 3 Nr. 3 KWG verbietet demnach

a) eine Vereinbarung, die eine Barabhebung des Kreditbetrages ausschließt,

b) eine Vereinbarung, durch die eine Barabhebung des Kreditbetrages erheblich erschwert wird,

c) eine geschäftliche Gepflogenheit, die eine Barabhebung des Kreditbetrages ausschließt und

d) eine geschäftliche Gepflogenheit, die eine Barabhebung des Kreditbetrages erheblich erschwert.

Von den vier genannten Alternativen kommt im Falle der Giralgeldschöpfung nur d) in Betracht.

Die Frage ist also:

Wird die Barabhebung des Kreditbetrages durch die Praxis der Giralgeldschöpfung erheblich erschwert?

Wenn man es bei Lichte betrachtet, muss man sagen: Kommt ganz drauf an.

Wenn man alle Kredite betrachtet, dann ist die Bank definitiv nicht in der Lage, jeden Kredit in bar auszuzahlen, weil es das Bargeld gar nicht gibt. Das Verhältnis von Bargeld zu Kreditvolumen liegt in Deutschland aktuell bei 1:17. Für jeden Euro Bargeld existieren also 17 Euro Buchgeld. Man kann also nicht einmal jeden zehnten Euro, der auf Girokonten als Sichteinlage existiert, in bar abheben.

Allerdings kann die Betrachtungsweise des gesamten Kreditvolumens vom Gesetz nicht gemeint sein, da es zum Zeitpunkt der Gesetzgebung (1961) die Buchgeldschöpfung schon gab und das Problem, dass die Summe aller Kredite in bar nicht vorhanden ist, schon existierte. Das Verhältnis von Bargeld zum Kreditvolumen lag damals bei 1:7.

Das wusste auch der Gesetzgeber; schließlich kann man in der Gesetzesbegründung lesen:

„Die bankgeschäftliche Betätigung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Währung, weil durch die Gewährung von Krediten Buchgeld geschaffen und dementsprechend das Geldvolumen erhöht werden kann.“

aus: Begründung zum Entwurf KWG 1961, BT-Drucks. III/1114

Insofern – und das legt der Wortlaut ("... über DEN Kreditbetrag ... zu verfügen.") auch nahe – muss man wohl auf den einzelnen Kredit abstellen. Bei einer Einzelfallbetrachtung dürfte es für die Bank zunächst darauf ankommen, wie hoch der Kredit ist. Vierstellige Summen wird jede Bank locker auszahlen können, bei Millionenbeträgen kann das eher ein Problem werden. Allerdings kann sich die Bank jederzeit das notwendige Bargeld von der Zentralbank besorgen, insofern nicht alle Banken auf einmal Unmengen an Bargeld benötigen (=“Bankrun“).

Insofern dürfte der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 3 KWG vom Wortlaut her nicht einschlägig sein.

Dennoch könnten wir heutzutage genau das Problem haben, welches der Gesetzgeber eigentlich sanktionieren wollte:

Der Gesetzgeber wollte die uferlose Geldschöpfung unterbinden, weil er darin eine große Gefahr für die Volkswirtschaft sah.

Der Gesetzgeber ging dabei davon aus, dass die "Gefahr" für die Bank, dass einige Kreditnehmer den Kreditbetrag in bar abheben, die Bank veranlasst, einen bestimmten Satz an Bargeld im Verhältnis zum Kreditvolumen vorzuhalten. Zusammen mit dem Mindestreservesatz sah der Gesetzgeber diese Regelung 1961 offensichtlich als ausreichend an, um die Geldschöpfung für die Banken derart zu erschweren, dass sie im Rahmen bleibt und die Volkswirtschaft nicht gefährdet.

So auch die Begründung zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 KWG in der Bundestagsdrucksache:

Die “besonderen volkswirtschaftlichen Gefahren liegen in der hohen Kreditkapazität, die sich aus dem Ausschluß oder der Erschwerung der Barabhebung ergibt. Im Gegensatz zu den normalen Kreditinstituten brauchen diese Unternehmen nämlich für ihre Verpflichtungen keine liquiden Mittel bereit zu halten und können, da sie einen besonders hohen Expansionskoeffizienten haben, in weit höherem Maße als die anderen Kreditinstitute zur Ausdehnung des Geldvolumens und damit zu einer Störung der finanziellen Stabilität der Volkswirtschaft beitragen. Währungspolitische Gefahren können zwar auch von der Kreditexpansion bei anderen Kreditinstituten ausgehen. Diesen Gefahren kann die Notenbank jedoch mit ihren kreditpolitischen Mitteln weitgehend begegnen. Die in Nummer 3 genannten Unternehmen, bei denen kein nennenswerter Refinanzierungsbedarf entsteht, sind dagegen kaum auf die Notenbank angewiesen, so daß deren kreditpolitische Maßnahmen, mit Ausnahme der Mindestreservevorschriften, ihnen gegenüber nicht hinreichend wirksam werden. Die Mindestreservevorschriften bieten keine Gewähr dafür, daß diese besonderen währungspolitischen Gefahren neutralisiert werden können. Denn die Reservesätze sind auf Kreditinstitute mit dem üblichen Geschäft zugeschnitten und reichen nicht aus, um einer durch Liquiditätserfordernisse nicht in Grenzen gehaltenen Kreditexpansion in gleichem Maße entgegenwirken zu können, wie dies bei normalen Kreditinstituten möglich ist. Aus diesen allgemeinwirtschaftlichen Gründen muß deshalb auch weiterhin das Entstehen derartiger Einrichtungen verhindert werden.“

Interessant ist, dass der Gesetzgeber in der Ausdehnung des Geldvolumens eine Gefahr für die finanzielle Stabilität der Volkswirtschaft erkannte und das Entstehen eines “nennenswerten Refinanzierungsbedarfs” als ausreichende Schranke für die Giralgeldschöpfung ansah.

Es ist somit zunächst die Frage zu klären, welchen Refinanzierungsbedarf eine Bank im Jahre 1961 für einen Kredit hatte.

Die relevanten Eckdaten für 1961 waren folgende: Der Mindestreservesatz betrug im Jahresdurchschnitt ca. 16% und der Leitzins, der damals noch Diskontsatz hieß, lag durchschnittlich bei 3,25%.

Wenn wir für ein Beispiel annehmen, dass eine Bank 1.000.000 Euro an Kredit vergeben will, rechnet sich das 1961 wie folgt:

Unsere Bank muss 16% Mindestreserve von 1.000.000 Euro bei der Zentralbank hinterlegen: 160.000 Euro. Üblicherweise nimmt die Bank dafür einen Kredit bei der Zentralbank auf, für den sie den Leitzins zahlen muss. Bei 3,25% Leitzins entstehen unserer Bank für das Vorhalten von 160.000 Euro Mindestreserve Kosten in Höhe von 5.200 Euro pro Jahr.

Anfang 2015 sind die Eckdaten die folgenden: Der Mindestreservesatz beträgt 1% und der Leitzins liegt bei 0,05%.

Das Vorhalten der Mindestreserve rechnet sich für unsere Bank danach wie folgt: Sie muss 1% Mindestreserve bei der Zentralbank hinterlegen; das sind bei 1.000.000 Euro Kreditvolumen exakt 10.000 Euro. Diese 10.000 Euro leiht sie sich wieder bei der Zentralbank und zahlt dafür 0,05% Zinsen. Das sind 5 (in Worten: FÜNF) Euro. Im Jahre 2015 kostet das Vorhalten der Mindestreserve für einen Kredit in Höhe von 1.000.000 Euro die Bank damit genau 5,00 Euro pro Jahr.

Vergleicht man die Kosten der Jahre 1961 und 2015 für das Vorhalten der Mindestreserve, so stellt man fest, dass sich diese extrem verringert haben - genau genommen um den Faktor 1.000. Unserer Bank fällt die Kreditvergabe im Jahre 2015 aufgrund der veränderten Mindestreservevorschriften somit um den Faktor EINTAUSEND leichter als im Jahr 1961.

Vergleicht man jetzt noch das Verhältnis von Bargeld zum Kreditvolumen in Deutschland, dann stellt sich dies wie folgt dar:

1961 existierten in Deutschland 24,5 Milliarden DM Bargeld und das Gesamtkreditvolumen betrug 167 Mrd. DM. Das Verhältnis Bargeld zu Kreditvolumen lag 1961 somit bei 1:7.

Im Oktober 2014 gab es in Deutschland 224 Milliarden Euro Bargeld bei einem Gesamtkreditvolumen von 3.700 Milliarden Euro. Damit betrug das Verhältnis von Bargeld zum Kreditvolumen 1:17.

Die Entwicklung des Verhältnisses von Bargeld zum Kreditvolumen zeigt, dass sich die Notwendigkeit für die Bank, einen bestimmten Satz von Bargeld vorzuhalten, um den Faktor 2,5 verringert hat.

Für eine Gesamtbetrachtung muss man jetzt beide Faktoren im Zusammenhang sehen und in einen Kontext setzen:

  1. über Mindestreserve und Leitzins fällt es Bank im Vergleich zu 1961 um den Faktor 1.000 leichter, Giralgeld zu schöpfen,
  2. über den im Verhältnis zum Gesamtkreditvolumen verringerten Bargeldbestand fällt es Bank noch einmal 2,5-mal leichter, Giralgeld zu schöpfen.

Im Ergebnis ist also festzustellen, dass es den Banken heutzutage um den Faktor 2.500 leichter fällt, Giralgeld zu schaffen als 1961.

Auch für eine “normale Bank” fallen damit heutzutage keine nennenswerten Refinanzierungskosten an, die eine Kreditvergabe und damit die Ausweitung der Geldmenge erschweren könnten.

Rein faktisch haben wir damit heute genau den Zustand, den der Gesetzgeber 1961 mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 KWG sanktionieren wollte:

die uferlose Giralgeldschöpfung aus dem Nichts.

Dieser Beitrag gibt die Meinung des Autors wieder, nicht notwendigerweise die der Redaktion des Freitag.
Geschrieben von

Sebastian Kunze

Jurist, Buchautor: "Schwarzbuch Geldsystem"

Sebastian Kunze

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