Ist Buchgeld eine fehlerhafte Leistung?

Geldschöpfung Zur Frage, ob eine Geschäftsbank mit der Bereitstellung von Buchgeld auf einem Girokonto die geschuldete Leistung aus einem Darlehnsvertrag erbringen kann.

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Stellen Sie sich vor, Sie wollen ein Haus bauen und haben noch eine kleine Finanzierungslücke im familiären Haushalt – sagen wir mal 100.000 Euro. Was machen Sie? Klar – Sie gehen zur Bank Ihres Vertrauens und lassen sich einen Kredit über ebendiese 100.000 Euro gewähren. Gehen wir mal spaßeshalber davon aus, die Bank macht keine Zicken und gewährt Ihnen den gewünschten Kredit. Sie unterschreiben den Kreditvertrag und die Bank schreibt 100.000 Euro auf Ihrem Konto gut.

Dabei – und das dürfte dem Freitag-Leser mittlerweile geläufig sein – reicht Ihnen die Bank nicht bereits existierendes Geld weiter, das andere Leute bei der Bank angelegt haben, sondern die Bank schafft bei der Kreditvergabe neues Buch- oder auch Giralgeld aus dem Nichts.

Die Bank erfindet das Geld im Wege einer sog. „Bilanzverlängerung“. Bei JEDER Kreditvergabe entsteht neues Geld auf diese Weise, wie die Deutsche Bundesbank erfreulicherweise auch selbst bestätigt:

„Tatsächlich wird bei der Kreditvergabe durch eine Bank stets zusätzliches Buchgeld geschaffen.“

Aus juristischer Sicht stellt sich die Frage: Erfüllt die Bank mit der Gutschrift auf dem Konto ihre Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag?

Oder anders gefragt: Schuldet die Bank Buchungszeilen auf dem Konto oder richtiges Geld?

Die Juristen pflegen zu sagen: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung – also folgen wir dieser Empfehlung. Der Darlehensvertrag ist in § 488 BGB geregelt:

§ 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

Aha – der Darlehensgeber (= die Bank) muss dem Darlehensnehmer einen GELDBETRAG zur Verfügung stellen.

Die entscheidende Frage ist also: Ist Buchgeld, welches die Bank dem Darlehensnehmer zur Verfügung stellt, ein Geldbetrag im Sinne des § 488 BGB?

Das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel in Deutschland sind auf Euro lautende Banknoten – sagt zumindest § 14 Bundesbankgesetz.

§ 14 Notenausgabe
(1) Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Artikels 128 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel...

Im Umkehrschluss: Buchgeld ist KEIN gesetzliches Zahlungsmittel.

Das sieht auch die Bundesbank so:

„Obwohl Buchgeld kein gesetzliches Zahlungsmittel ist, wird es allgemein als Zahlungsmittel akzeptiert…“

Kann also der Anspruch auf einen Geldbetrag im Sinne des § 488 BGB erfüllt werden, indem die Bank dem Kreditnehmer etwas überlässt, was KEIN gesetzliches Zahlungsmittel ist?

Scheint absurd, aber wie üblich in der Juristerei findet sich für jede noch so fernliegende Meinung ein Vertreter – man muss sich ja irgendwie profilieren. So vertritt beispielsweise der gebräuchlichste Praktikerkommentar im Zivilrecht– der Palandt – die Auffassung, dass die Gutschrift auf dem Konto des Darlehensnehmers oder das Einräumen eines Überziehungskredites den Anspruch des Darlehnsnehmers aus dem Darlehnsvertrag erfülle (Palandt, § 488 Rn 7).

Wie jetzt? Ich habe Anspruch auf einen (Bar-)Geldbetrag und die Bank will diesen Anspruch mit einer Buchungszeile erfüllen? Die Gutschrift auf meinem Konto heißt ja nichts weiter, als dass ich gegen meine Bank eine Forderung in Höhe des ausgewiesenen Betrages habe – und zwar auf richtiges Geld, nämlich auf Bargeld. Die Bank will also den Anspruch auf einen Geldbetrag (aus dem Darlehensvertrag) mit einem anderen Anspruch auf einen Geldbetrag (aus dem Kontoguthaben) erfüllen. Das erscheint einigermaßen paradox.

Wenn man sich eine solche Vorgehensweise in einem anderen Kontext vorstellt, wird offensichtlich, wie weit hergeholt diese Meinung ist:

Stellen Sie sich vor, Sie kaufen sich im Autohaus Ihres Vertrauens einen neuen VW Golf. Sie legen das Geld in bar auf den Tresen und der Verkäufer händigt Ihnen einen Zettel aus, auf dem steht, dass Sie berechtigt sind, einen VW Golf in Wolfsburg abzuholen. Wann wird Ihr Anspruch auf Übereignung eines VW Golf erfüllt sein? Wenn Sie den Zettel vom Autohändler bekommen oder wenn Sie das Auto erhalten? Niemand würde in dieser Konstellation auf die Idee kommen, dass der Zettel den Anspruch auf Übereignung des VW Golf erfüllt.

Aber nichts anderes macht die Bank. Sie stellt Ihnen einen Zettel aus (Kontoauszug), auf dem steht, dass Sie einen Anspruch gegen die Bank haben.

Bei Lichte betrachtet kann also nur Bargeld den Anspruch auf "einen Geldbetrag" aus dem Kreditvertrag erfüllen.

Und so hat auch der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1953 (Aktenzeichen V ZR 92/51) klipp und klar in den Leitsatz geschrieben:

„Die Überweisung einer Geldsumme auf das Girokonto des Gläubigers ist eine Leistung an Erfüllungsstatt.“

Dem Nichtjuristen mag das vorerst nicht weiterhelfen, ich erkläre es aber gleich.

Und weiter der BGH in den Entscheidungsgründen:

„Sie (die Überweisung – Anm. d. Verf.) bringt das Schuldverhältnis dann zum Erlöschen, wenn der Gläubiger diese Leistung annimmt. Eine Verpflichtung, eine solche Buchgeldzahlung anzunehmen, besteht grundsätzlich nicht.“

Nach deutschem Recht erlischt ein Schuldverhältnis dann, wenn „die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.“ (§ 362 Absatz 1 BGB)

Zur Verdeutlichung ein einfaches Beispiel: A und B schließen einen Kaufvertrag, in dem vereinbart wird, dass der A dem B ein grünes Moped der Marke XY, Fahrgestellnummer 123456, übereignen soll. A erfüllt nur dann den Vertrag, wenn er genau dieses im Vertrag beschriebene Moped dem B übereignet. Jedes andere Moped ist eine andere Leistung und damit nicht vertragsgemäß.

Ein blaues Moped ist damit grundsätzlich nicht geeignet, den Vertrag, den A und B geschlossen haben, zu erfüllen.

Dennoch kann ein blaues Moped ausnahmsweise das Schuldverhältnis aus dem Kaufvertrag zum Erlöschen bringen - aber nur dann, wenn der B das blaue Moped „an Erfüllungs statt“ annimmt. In einem solchen Falle nimmt der B gemäß § 364 Absatz 1 BGB eine andere Leistung (=das blaue Moped) anstelle der geschuldeten Leistung (=grünes Moped) an.

Es ist aber zwingend erforderlich, dass der B die eigentlich falsche Leistung als Erfüllung akzeptiert.

Was heißt das jetzt für unsere Ausgangsfrage?

Ganz einfach und eindeutig: Die Bank kann den Darlehnsvertrag nur mit Bargeld erfüllen. Nur Bargeld kann ein „Geldbetrag“ im Sinne des § 488 BGB sein, da ausschließlich Bargeld gesetzliches Zahlungsmittel ist.

PUNKT und Pause.

Eine Überweisung des Darlehnsbetrages auf ein Girokonto des Darlehnsnehmers ist KEINE Vertragserfüllung gemäß § 362 BGB, da die Bank eben kein Buchgeld, sondern Bargeld schuldet.

Die Forderung des Darlehnsnehmers kann nur dann mit Buchgeld erfüllt werden, wenn der Darlehnsnehmer diese andere Leistung akzeptiert und damit gemäß § 364 BGB „an Erfüllungs statt“ annimmt.

Die Antwort auf die Ausgangsfrage lautet also: Eine Bank schuldet aus einem Kreditvertrag grundsätzlich Bargeld.

Insbesondere im Rahmen der aufkeimenden Diskussion um die Abschaffung des Bargelds sollte diese vom Kopf auf die Füße gestellt werden: Es geht eben nicht, dass man 1-2-3 das Bargeld abschafft und den Leuten sagt, sie mögen alles mit Karte zahlen. Einzig und allein Bargeld ist gesetzliches Zahlungsmittel, wogegen die Schaffung von Buchgeld durch Privatbanken keine gesetzliche Grundlage hat.

Insofern könnte es die Banken teuer zu stehen kommen, wenn sie die Bargeldabschaffung weiter forcieren – wenn Giralgeld gesetzliches Zahlungsmittel werden soll, wird sich mit Recht die Frage stellen, ob das dann weiter die Geschäftsbanken erzeugen sollten.

Dieser Beitrag gibt die Meinung des Autors wieder, nicht notwendigerweise die der Redaktion des Freitag.
Geschrieben von

Sebastian Kunze

Jurist, Buchautor: "Schwarzbuch Geldsystem"

Sebastian Kunze

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