Ausgerastert

Rasterfahndung Von den Ländergerichten teils bestätigt, teils verworfen, greift die Fahndungshysterie nach arabischen und muslimischen Bürgern weiter um sich

Schläfer erkennt man daran, dass man sie nicht erkennt. Menschen, die jahrelang unauffällig und gesetzestreu leben, bis sie auf Anweisung ihrer Organisation einen Anschlag verüben, sind schon definitionsgemäß nicht herauszufinden. Dennoch wühlen sich seit Mitte September Polizei und Landeskriminalämter wie Suchmaschinen durch die Bevölkerung - die Rasterfahndung ist ausgebrochen. Einige der Bürger, die durch die umstrittene Fahndungsmethode als potentielle Terroristen stigmatisiert worden sind, haben dagegen geklagt. Mit unterschiedlichen Erfolgen: Erkannten die Gerichte in Berlin und Hessen die Rasterfahndung noch als rechtswidrig, darf etwa in Hamburg weiter gesiebt werden.
Der Begriff "Rasterfahndung" taucht in den Gesetzen nicht auf. Man versteht darunter den maschinellen Abgleich und die automatische Sortierung personenbezogener Datenbestände, um Verdächtige herauszufinden. Das kann geschehen, um eine schon begangene Straftat aufzuklären. Die Suche nach sogenannten Schläfern aber wird angeblich durchgeführt, um zukünftige Anschläge zu verhindern. Sie soll also der Gefahrenabwehr dienen. Die Polizei wird hier in eigener Sache tätig und nicht als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft. Im Raster darf sie nur fahnden, um eine "gegenwärtige Gefahr" abzuwehren. Überspitzt: Eine Notlage muss greifbar nahe sein, zum Beispiel dass jemand stirbt, falls nicht gerastert wird. Ist das der Fall? Das Oberlandesgericht Frankfurt etwa glaubt nicht, dass mit "besonderer Zeitnähe" ein "besonders hoher Grad an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts" existiert. Die Hessen gingen noch einen Schritt weiter: Selbst wenn diese Voraussetzungen vorlägen sei es zweifelhaft, ob die Gefahren mit der Rasterfahndung abgewehrt werden könnten. Damit formulierten die Richter juristisch, was allgemein an der Rasterfahndung aufstößt: Wozu das Ganze? Das Profil der Attentäter vom 11. September war erst nach dem Anschlag halbwegs griffig. Sogar die westlichen Geheimdienste waren von der Taktik überrascht und angesichts der Fahndungshysterie im vergangenen halben Jahr dürfte es äußerst unwahrscheinlich sein, dass ein ähnlicher Anschlag von ähnlichen Tätern nach einem ähnlichen Muster verübt werden wird. Auf der anderen Seite stehen massive Grundrechtseinschränkungen: Der Staat forscht das Leben der Bürger aus. Betroffene sollten den Behörden teilweise die Kreditkartenabrechnungen und Reisebelege der letzten eineinhalb Jahre vorlegen, nur weil sie männlich, um die dreißig und muslimischen Glaubens sind. Zuviel für einen Staat, der seine Grundordnung etwa im Verfahren gegen die NPD immer wieder als freiheitlich beschreibt. Aber nicht alle Gerichte teilen die Argumentation aus Frankfurt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf traf eine besonders perfide Unterscheidung: Arabische und muslimische Personen dürfen gerastert werden. Andere schütze der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der die Bürger vor zu starkem Staatszugriff schont. Der liberale Schild wurde hier zum Diskriminierungsfaktor. Und Hamburg kann ganz ohne Einschränkung weiterrastern. Das Verwaltungsgericht rechtfertigte das Vorgehen mit einer weltweiten Dauergefahr - eine apokalyptische Begründung, mit der Grundrechtseinschränkungen bis zum Jüngsten Tag fortgesetzt werden können.
Die Sammelwut der Behörden nahm unvorstellbare Ausmaße an: Allein in Nordrhein-Westfalen rasterten sie 4,7 Millionen Datensätze der Einwohnermeldeämter, 500.000 der Hochschulen und 89.000 des Ausländerzentralregisters. In Bayern blieben nach dem Abgleich 2.000 Datensätze übrig. Nun will der Präsident des Landeskriminalamts herausfinden, "ob auch bei uns in Bayern ein Terrorist unentdeckt gelebt hat oder als Schläfer lebt" - nur, wie das geschehen soll, weiß niemand. Ein weiterer schwerer Einwand gegen die Rasterfahndung nach Menschen, die möglicherweise in Zukunft einmal irgendwo aufgrund der Anweisung einer Organisation irgendeine Straftat begehen werden. Die Rasterfahndungen offenbaren zudem, wie opportunistisch die Regierungen mit ihrer eigenen Gefahreneinschätzung umgehen. Geht es um die Suche nach potentiellen Al-Qaida-Kämpfern, so scheinen die Flugzeuge geradezu im Anflug auf die Reichstagskuppel zu sein. Atomkraftwerke dagegen können weiterhin betrieben werden - es gebe keine konkreten Anhaltspunkte für eine terroristische Gefährdung. Und das, obwohl weder Atomkraftwerke noch beispielsweise Castortransporte ausreichend gegen einen Anschlag wie am 11. September geschützt sind, worauf Umweltschutzgruppen schon seit Monaten hinweisen.
Auch aufgrund der unterschiedlichen, überwiegend aber rasterfahndungskritischen Gerichtsurteile gibt es derzeit kein einheitliches Vorgehen. Die Bundesregierung hält alles für rechtmäßig - obwohl die hessische Landesregierung die gewonnenen Daten mittlerweile sogar gelöscht hat. Die Auskünfte von Bundesinnenminister Schily sind sehr spärlich. Gewiss: Der Bund kann sich zurückziehen. Die Fahndung ist Ländersache. Dennoch nährt die schützende Hand Schilys über den Rasterfahndungen den Verdacht, dass dem ehemaligen Bürgerrechtsanwalt die Staatsräson über die Grundrechte geht, die er als Innenminister eigentlich nicht nur zu beachten, sondern auch zu verteidigen hätte. Für liberal und bürgerrechtlich Gesonnene ist Schily immer weniger erträglich. Und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass er nach der Bundestagswahl gesetzliche Grundlagen für all solche Maßnahmen schafft, die von den Gerichten nun als rechtswidrig verworfen worden sind. Ein besonderes rechtsstaatliches Schmankerl leistete sich das rot-grüne Schleswig-Holstein: Das Landeskriminalamt begann mit der Rasterfahndung auch ohne die rechtliche Grundlage. Man habe nur "vorgerastert". Die Bürgerrechtlichkeit von SPD und Bündnis 90/Die Grünen war wohl nur etwas für Schönwetterreden.

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