E ntgegen den nun allerorts tönenden „Das-war-doch-klar“-Behauptungen war aus rechtlicher Perspektive eben gar nicht klar, wie Karlsruhe über den Berliner Mietendeckel entscheiden würde. Die Kompetenzfrage zwischen Bund und Ländern, an der das Gericht das Gesetz nun scheitern ließ, war laut Entscheidung seines Ersten Senats im März 2020 vor allem eines: offen. Am Berliner Landgericht war eine befasste Kammer von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt, zwei andere hingegen hielten das Gesetz für verfassungsgemäß. Juristische Gutachten kamen – je nach Auftraggeber:in – mal zu dem einen, mal zu dem anderen Ergebnis. Die juristische Fachliteratur zeigte zum Schluss ein recht ausgewogenes Stimmungsbild.
Strittig
Strittig waren im Wesentlichen zwei Fragen. Erstens war zu entscheiden, ob die Länder befugt sind, Mietpreisregelungen wie den Berliner Mietendeckel zu erlassen. Das war die Frage der Gesetzgebungskompetenz. Sie bildete Grundlage für die Klage (genauer „Normenkontrolle“), die Teile der Unions- und FDP-Bundestagsfraktionen gegen das Gesetz beim Bundesverfassungsgericht angebracht hatten. Strittig war die Kompetenz-Frage deshalb, weil zwei sogenannte „Kompetenztitel“ in Betracht kamen: Einerseits das Bürgerliche Recht, worunter auch das Mietvertragsrecht fällt. Hierfür ist laut Grundgesetz der Bund vorrangig zuständig. Andererseits kam der Kompetenztitel des Wohnungswesens in Betracht, worunter Maßnahmen zur Wohnraumversorgung fallen, und hierfür sind seit der Föderalismusreform 2006 die Bundesländer zuständig. Das ist auch sinnvoll: Die Wohnraumfrage ist ein Problem, das sich nicht in allen Bundesländern gleich darstellt. In Berlin ist die Wohnungsnot seit mehreren Jahren besonders drastisch.Der zweite strittige Punkt betraf die Vereinbarkeit des Mietendeckels mit der Eigentumsfreiheit. Mehrere Vermieter:innen hatten mit der Begründung gegen das Gesetz geklagt, das Gesetz verletze sie in diesem Grundrecht. Zu dieser Frage hat das Bundesverfassungsgericht nun gar nichts gesagt – weil es befand, dass das Land Berlin schon nicht für den Erlass eines Mietendeckels zuständig ist, kam es hierauf nicht mehr an.Nur der Bund darf regulierenDas wesentliche Ergebnis der Entscheidung ist nun: Nur der Bund darf Mietpreise regulieren. Damit ist klargestellt, dass das Mietpreisrecht – ein traditionelles Instrument der sozialen Wohnungsversorgung, noch bis in die 1980er-Jahre in einigen Großstädten der Bundesrepublik eingesetzt – nicht (mehr) in die Zuständigkeit des Gesetzgebers für das Wohnungswesen fällt. Länder können auf das Mittel der Preisregulierung für Wohnraum nicht zurückgreifen, obwohl sie für die Wohnungsfrage zuständig sind. Ihnen ist das vielleicht schärfste Schwert der Wohnungspolitik genommen.Was sich der Bund mit der sogenannten Mietpreisbremse zur Bewältigung des Problems steigender Mieten ausgedacht hat, gilt nun als abschließend. Die Länder dürfen keine weitergehenden Regeln erlassen, auch wenn sie sehen, dass die bundesweiten Maßnahmen den Zuständen vor Ort nicht gerecht werden.Das ist ernüchternd. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird von vielen auch deshalb als so unbefriedigend – und unbefriedend! – wahrgenommen, weil keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der die politischen Dimensionen im Gespräch mit allen Betroffenen sensibler hätten erörtert werden können. Der Mietendeckel war nicht nur ein juristisch kontroverses Thema, er war auch politisch, ja: ideologisch, hochumstritten. Für die Mieter:innen in Berlin ging es zudem um eine schlicht existenzielle Frage. Auf Ebene des Föderalismus ging es zudem um die Zukunft der Wohnungspolitik der Länder. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist diesen Dimensionen nicht gerecht geworden.Interessanterweise hat Karlsruhe ein Türchen offengelassen für weitaus drastischere wohnungspolitische Maßnahmen durch die Länder: Diese dürften wohl tatsächlich Zwangsbewirtschaftung von Wohnraum einführen, also etwa die Auswahlkriterien der Mieter:innen bestimmen oder Pflichten des Mietverhältnisses vorgeben. Solche Regelungen verlassen laut der Entscheidung das Terrain des Bürgerlichen Rechts und eröffnen damit die Kompetenz des Landes – dann sind auch preisrechtliche Vorgaben möglich.Rechtlich völlig unberührt von der Mietendeckel-Entscheidung bleibt übrigens die Berliner Initiative zur Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen, „Deutsche Wohnen & Co enteignen“. Der Schrecken, den das rückwirkende Kassieren des Mietendeckels in der Berliner Mieter:innenschaft ausgelöst hat, wirkt aber hochmobilisierend.Auf Bundesebene könnte zudem – da ein bundesweiter Mietendeckel angesichts der Machtverhältnisse unrealistisch scheint – auf eine „Öffnungsklausel“ hingewirkt werden: Das bedeutet, dass der Bund den Ländern ausdrücklich gestattet, schärfere Preisvorgaben zu erlassen, als sie die Mietpreisbremse vorsieht. Dafür wäre keine Verfassungsänderung nötig, eine Klarstellung im Bürgerlichen Gesetzbuch würde genügen. Und damit würde den Ländern praktisch die Kompetenz zurückgegeben, wirksam gegen Mietenwahnsinn vorzugehen – die gerade erheblich eingeengt wurde.Placeholder authorbio-1