2G/3G vs 3 I GG

2G/3G; Grundrechtsverstöße Nach aktueller Sachlage dürften die geltenden Zugangsregelungen im Rahmen des Infektionsschutzes gegen die Grundrechte verstoßen und also verfassungswidrig sein

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Ein kurzer Blick zurück: Am 17. September starb der Schauspieler Wilfried Dziallas, offensichtlich einer größeren TV-Gemeinde bekannt durch seine Mitwirkung in der Vorabendserie "Großstadtrevier", trotz vollständiger Impfung nach kurzer schwerer Krankeit im Zusammenhang mit einer Coronainfektion.
Zwei Tage zuvor hatte der bayrische Gesundheitsminister Klaus Holetschek im ARD-Morgenmagazin (vom 15.09.) verkündet: "Wissen Sie, in dieser Pandemie gibt es eigentlich nur zwei Möglichkeiten im Moment: Entweder ich lasse mich impfen oder ich werde mich infizieren."

Bayerns Gesundheitsminister: "Entweder ich lasse mich impfen oder ich werde mich infizieren"

Da passt offensichtlich etwas nicht ganz zusammen, aber es handelte sich um vermeintliche Einzelfälle, bei Todesfall und Politikerspruch.
Vielleicht verwiesen diese Einzelfälle aber schon auf ein grundsätzliches Dilemma der zurzeit herrschenden Corona-Abwehrmaßnahmen G2/G3 und deren Differenzierung zwischen Geimpften und Ungeimpften: Dabei könnte es sich um eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 I des Grundgesetzes (GG) handeln.

Auf der Grundlage des bundesgesetzlichen Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und einer Beschlusslage auf Bundesebene sind in jüngerer Zeit auf Länderebene Coronaschutzverordnungen ergangen, die den Zugang zu Orten regeln, an denen eine Vielzahl von Menschen aufeinandertreffen ("2G/3G-Regel").

Dabei steht die 2G-Regel für “geimpft oder genesen” und ordnet dementsprechend an, dass nur geimpfte oder genesene Personen Zutritt zu Innenräumen von beispielsweise Clubs, Kultureinrichtungen, Gastronomie, Kinos, Muckibuden oder Krankenhäusern haben.

Komplett ausgeschlossen wird der Zutritt bei dieser Regelung den ungeimpften Menschen. Die 3G-Regelung, etwas milder angelegt, verlangt von ihnen die Vorlage eines Tests.

Im vorigen Jahr hätte dies vielen Bürgern eingeleuchtet. Zu der Zeit wurde sogar noch die Zuversicht gehegt, es könne mit den in der Entwicklung stehenden Impfstoffen eine sterile Immunität bewerkstelligt werden, eine wohl impftechnisch gesehen ohnehin zu optimistische Vorstellung. Es ging ja im Zulassungsverlauf auch in erster Linie um die Unterbindung schwerer Krankheitsverläufe.

Auf jeden Fall aber wurde und wird der Impfung rechtlich eine relativ hohe Immunisierungswirkung zugeschrieben. Dies kommt auch in den Coronaschutzverordnungen zum Ausdruck. So heißt es in § 2 (8) der CoronaSchVO von Nordrhein-Westfalen: Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT08.05.2021 V1).

Diese Prämisse ist aber spätestens Mitte dieses Jahres brüchig geworden, als zunächst aus England eine fortgesetzte Studie ergab, dass eine signifikante Anzahl Neuinfizierter geimpft war, und später im Sommer dort registriert wurde, dass vier von zehn Hospitalisierten den Impfstatus hatten (Merkur). Dazu gesellten sich die Meldungen aus Israel, wo vergleichsweise sehr früh und viel geimpft worden war: Die Zahl infizierter Geimpfter zu Ungeimpften glich sich immer mehr an - von Immunisierung konnte also auch in gleichem Maße immer weniger die Rede sein, was in den hiesigen Corona-Regelungen jedoch bislang keine Berücksichtigung gefunden hat.

Fragen eines lesenden (Sportteil-Ver)Arbeiters

Bestärkt wird dieser Befund dieser Tage durch das Lesen des Sportteils der Medien. Dort hatten die Berichterstatter mehr und mehr mit infizierten Sportlern zu tun:
Beim Bundesligaspiel gegen Borussia Mönchengladbach fehlten dem VfB Stuttgart wegen positiver Corona-Tests fünf Spieler - "mit der Impfquote im Team sei er zufrieden", sagte der Sportdirektor (FR v. 18.10.21); zur gleichen Zeit hatte der Eishockey-Verein EHC München 14 Spieler und 4 Mitglieder des Stabs zu melden - "Was den Ausbruch so speziell macht: Alle zunächst 18 Betroffenen waren geimpft, nach Angaben des Vereins 16 Mann vollständig." (FR v. 19. & 21.10.21); zuletzt traf es den Zweitligisten SV Sandhausen recht umfassend, denn gleich 12 Spieler und 6 Betreuer wurden als infiziert registiriert (tagesschau.de v. 04.11.21), wobei Geschäftsführer Volker Piesga davon ausging, dass alle Betroffenen geimpft sind.

Die Nachrichten aus der Sportpresse korrespondieren zum einen mit den oben angegebenen Erkenntnissen, spitzen sie zu, besitzen aber vor allem deshalb einen besonderen Wert, weil im professionellen Mannschaftssport in der Regel ein strenges Impfregime herrscht, das naturgemäß Geimpfte und Ungeimpfte umfasst. Genau das aber ist im Alltagsgeschehen nicht der Fall, in dem Geimpfte auf Grund ihrer Privilegierung selten getestet werden (der Arzt und Medizinjournalist Christoph Specht im ZDF -Volle Kanne v. 05.10.21-: "...die fallen aber überhaupt nur auf, wenn sie getestet würden.").

Genau dieses Biotop des professionellen Mannschaftssports bietet auch die Gelegenheit, die konkrete Unzulänglichkeit der G2/G3-Regelung als Instrument der Gefahrenabwehr an einem "Aufreger" zu demonstrieren:
Dem Bayern-Profi Joshua Kimmich war in einem Interview entlockt worden, dass er bislang nicht geimpft sei, weil er sich noch in einem Entscheidungsprozess befinde. Die Welle der Empörung wuchs in Sekundenschnelle, die Vorsitzende des Ethikrates, Alena Buyx, hob ebenso mahnend den moralischen Zeigefinger wie Regierungssprecher Steffen Seibert.
Von Sportjournalisten und in unzähligen Kommentaren wurde Kimmich in dem Zusammenhang ein jüngst erfolgter Besuch auf einer Kinderkrebsstation vorgeworfen.
Nimmt man jedoch hinzu, dass sich in dem gleichen Zeitraum Kimmichs -geimpfter- Trainer Julian Nagelsmann infiziert hatte, zeigt sich die Unhaltbarkeit der Vorwürfe. Ein Besuch des Bayernteams samt Trainerstab auf einer Kinderkrebsstation nach Maßgabe der G2- oder auch der G3-Regel hätte zur Folge gehabt, dass der infizierte Coach als reale Gefahrenquelle ohne weiteres Zugang gehabt hätte, der nicht infizierte Spieler Kimmich jedoch nicht oder nur nach Testung.

Zeit, auf ein anderes dann ins Spiel gebrachte Argument einzugehen: Die Geimpften hätten aber auf jeden Fall mit einem günstigerem Krankheitsverlauf zu rechnen.
Die öffentlich-rechtliche G2/G3-Regelung stellt auf die Vermeidung von Infektionen ab, und als Instrument der Gefahrenabwehr möchte sie den als solchen identifizierten sog. Störer von Menschenansammlungen fernhalten. Die Störereigenschaft manifestiert sich in dessen potenzieller Infektiosität - ob er auch besondere Eigenschaften in sich birgt, die ihn selber besser dastehen lassen, sind Gesichtspunkte, die von der Vermeidung von Infektionslagen zu trennen sind.
Anders verhält es sich mit der Viruslast: Diese kann für die Verbreitungsgefahr ja tatsächlich je nach Höhe einen Unterschied machen. Aber auch hier gibt es keine Entwarnung, was die Geimpften angeht: Bei ihnen wurde in verschiedenen Studien (Wisconsin; Massachusetts) eine hohe Viruslast festgestellt; zum gleichen Ergebnis kam auch die britische Gesundheitsbehörde PHE (Guardian).
Und auch der geimpfte, infizierte Protagonist Nagelsmann bestätigt das: Ihm wurde das Coachen des denkwürdigen DFB-Pokal-Spiels gegen Mönchengladbach verwehrt, weil ein Test "eine noch zu hohe Viruslast" angezeigt habe (FR v. 27.10.21).

Die Justizministerin: "2G verfassungswidrig"

Angesichts der aktuellen Daten- und Impflage ist deshalb davon auszugehen, dass sowohl die 2G- wie auch die 3G-Regel gegen den Gleichheitssatz des Art.3 I GG verstoßen, weil sie Geimpfte und Ungeimpfte als Gefahrenquelle für andere (Ansteckung) als wesentlich ungleich behandeln, obwohl diese Unterscheidung kaum mehr zu rechtfertigen ist.
Zudem dürfte die 2G/3G-Regelung gegen den für alle Eingriffe der öffentlichen Gewalt geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, denn die Ausführungen haben ja gezeigt, dass die Differenzierung zwischen Geimpften und Ungeimpften nicht geeignet ist, die Gefahrenquelle der Infektiosität adäquat zu erfassen. Außerdem dürfte 2G in diesem Sinne nicht angemessen, also unverhältnismäßig i.e.S. sein, weil Ungeimpfte rigoros ausgeschlossen werden, obwohl doch das Instrument der Testung zur Verfügung steht (3G), wenn es nicht schon am Kriterium der Erforderlichkeit scheitert, weil der Test ja als milderes Mittel zur Verfügung steht.

Das hat wohl auch die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht nach anfänglichem Einverständnis mit 2G (seltsamerweise unter Verweis auf das -zivilrechtliche- Hausrecht) so gesehen, als sie während des Wahlkampfs der WELT mitteilte, dass sie die "2G-Regelung für verfassungswidrig" halte (jüngst im SPIEGEL allerdings wieder diffus und neben der Sache liegend mit Verweis auf die Privatautonomie, Nr. 42/21, S.36).
Dagegen hat sich zum Beispiel der Jurist und Vorsitzende des Stadtrechtsausschusses der Stadt Mainz Rolf Merk -als "Entscheider" direkt involviert- klar positioniert und konstatiert: Bei der Privilegierung geimpfter Menschen gegenüber Ungeimpften handele es sich um "ungerechtfertigte[n] Ungleichbehandlungen".

Die Debatte: Ein Behauptungs- und Forderungskreislauf

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage mutet es einigermaßen seltsam an, dermaßen neben der Sache liegende Aussagen wie die des bayrischen Gesundheitsministers ("Entweder ich lasse mich impfen oder ich werde mich infizieren") zu vernehmen, zumal in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Gesundheitsministerkonferenz, also der Ressort-zuständigen Minister.

Gefordert ist aber auch eine viel differenziertere Datenlage als Entscheidungsgrundlage. Daran mangelt es offensichtlich gewaltig (siehe nur FR. v. 23/24.10.21; zum "Datennebel" auch der Freitag 41/21).
Und entscheidend ist vor allem eine Debattenkultur, die nicht bei jeder vielschichtigen Problemlage Richtung "Booster" zeigt und die sich nicht als Behauptungs- und Forderungskreislauf manifestiert, sondern eine grundgesetzlich bedenkliche Situation diskutiert, wenn sie da ist. Denn dann ist alle öffentliche Gewalt per Verfassung dazu angehalten, sie zu beenden.

Dieser Beitrag gibt die Meinung des Autors wieder, nicht notwendigerweise die der Redaktion des Freitag.
Geschrieben von

Rüdiger Grothues

Musiker, Jurist, Autor

Rüdiger Grothues

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