Das „Recht auf Vergessenwerden“

Datenschutz Google & Co müssen auf Antrag betroffener Personen Suchergebnisse löschen. Das Urteil des EuGH ist weder das Ende der Suchmaschinen noch das der Meinungsfreiheit
Das „Recht auf Vergessenwerden“

Bild: Screenshot

Der Europäische Gerichtshof hat entscheiden, dass Google in einigen Fällen und unter Umständen Suchergebnisse löschen muss, wenn eine betroffene Person dies beantragt. Dieses Urteil wird von der einen Seite als Anbruch eines „Rechts auf Vergessenwerden“ bejubelt und von der der anderen als Ende der Suchmaschinen – wenn nicht der Pressefreiheit – verunglimpft werden. Dabei ist es weder noch.

Das liegt zum Teil an der Urteilsformulierung. Zunächst hat das Gericht klargestellt, dass die Regelung auf Nachrichtenmedien nicht zutrifft, sondern einzig auf Google. Das Unternehmen hatte argumentiert, es sei nicht zu den Medien zu zählen, um nicht den europäischen Medienregularien entsprechen zu müssen.

Weiterhin hat das Gericht klar gestellt, dass Google der Bitte um Entfernung eines Links nicht unbedingt nachkommen muss. Vielmehr, so der EuGH, müssten alle relevanten Rechte – auch das Recht der Öffentlichkeit auf Informationszugang – sorgsam gegeneinander abgewogen werden. Somit ist die Anwendbarkeit des Urteils auf eine kleine Zahl von Fällen beschränkt, in denen die betreffende Information sowohl vernichtend als auch irrelevant ist. Ferner muss, wer die Entfernung einer ihn betreffenden Information beantragt, bereit sein, seine Forderung auch vor Datenschutzbehörden und Gerichte zu tragen und darf zudem weder Kosten noch Zeitaufwand scheuen.

Ein derartiges Recht besteht seit zwanzig Jahren. Bislang haben allerdings nur sehr wenige Menschen davon Gebrauch gemacht. Es gibt wenig Grund anzunehmen, dass sich daran etwas ändern wird. Für die Suchmaschinen entsteht kaum Änderungsbedarf. Google muss sich bereits jetzt jeden Monat mit Millionen Löschanträgen wegen Urheberrechtsverletzungen auseinander setzen. Selbst ein paar hundert beharrliche Einzelpersonen werden da keinen Unterschied machen.

Für die Internetindustrie mag dies beruhigend sein. Das Problem, vor das die umfassende digitale Erinnerung uns stellt, ist damit aber leider nicht gelöst.

In der gesamten bisherigen Menschheitsgeschichte fiel uns das Vergessen leicht und das Erinnern schwer. Dies half uns zu akzeptieren, dass Menschen sich entwickeln und verändern, dass der Mensch, der wir vor vielen Jahren waren, nicht der Mensch ist, der wir heute sind.

Angesichts des digitalen Gedächtnisses, beinahe weltweitem Zugang zum Internet und dem einfachen Datenabruf über Suchmaschinen wie Google gibt es für uns im Grunde kein Vergessen mehr. Die Vergangenheit folgt uns und mit ihr bleiben auch alle unsere Missetaten unvergessen. Wir finden uns in einer Zwangsjacke wieder, an der wir nicht rütteln können. Und nicht nur das – wenn wir jemanden googeln, erhalten wir ein Mosaik aus Informationen, das Jahrzehnte unserer Existenz umfasst. So entsteht nicht nur unvollständiges, sondern auch ein eigentümlich zeitloses Bild.

Ohne Vergessen riskieren wir auch Fehlurteile. Die Psychologie erinnert uns daran, dass Vergessen und Vergeben eng zusammenhängen. Wenn wir nicht mehr vergessen können, werden wir möglicherweise zu einer Gesellschaft werden, die auch nicht mehr verzeiht.

Viktor Mayer-Schönberger ist ein österreichischer Jurist, Hochschullehrer und Autor des Buchs Delete: The Virtue of Forgetting in the Digital Age

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Übersetzung: Zilla Hofman
Geschrieben von

Viktor Mayer-Schönberger | The Guardian

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