Die Einschränkung der Pressefreiheit

Zensur Das EuGH-Urteil hat die Meinungsfreiheit mit einer zeitlichen Begrenzung versehen. Was bedeutet das für Journalisten?
Ausgabe 28/2014

Wenn man den Namen eines EU-Bürgers bei Google eingibt, sieht man ab jetzt nicht mehr, welche Informationen die Suchmaschine für die relevantesten hält, sondern nur die relevantesten, die der Betreffende nicht zu verbergen versucht. Dem Guardian wurden die Folgen des EuGH-Urteils, wonach es Privatpersonen erlaubt ist, sie direkt betreffendes Material aus Suchmaschinen entfernen zu lassen, nun drastisch in Form einer automatisierten Mitteilung von Google vor Augen geführt. In dieser wurden wir informiert, dass sechs Guardian-Texte nicht mehr in den Ergebnissen von Google gelistet werden.

Die sechs Artikel, die auf diesem Weg dem Vergessen überantwortet werden, sind eine seltsame Mischung. Drei von ihnen beziehen sich auf den mittlerweile pensionierten schottischen Schiedsrichter Dougie McDonald, der über seine Gründe für die Vergabe eines Elfmeters gelogen hatte und deshalb seine Pfeife an den Nagel hängen musste. Dazu ein Text über die Post-it-Kunstwerke französischer Büroangestellter aus dem Jahr 2011; ein Artikel von 2002 über einen Anwalt, der sich für ein Amt im britischen Juristenverband bewarb, obwohl wegen Betrugs gegen ihn ermittelt wurde, sowie die gesamten Blogbeiträge, die der Guardian-Medienkommentator Roy Greenslade von 31. Oktober bis 6. November 2011 gepostet hat.

Gründe für die Löschung wurden uns nicht genannt. Und wir haben auch keine Möglichkeit, gegen sie vorzugehen. Das Merkwürdige an dem Urteil ist, dass die Texte immer noch im Netz zugänglich sind – wenn man über die Links verfügt. Niemand hat behauptet, in den Texten würde etwas Unwahres stehen oder sie würden es an journalistischer Sorgfalt fehlen lassen. Dennoch wurde es sehr erschwert, sie zu finden.

Man kann sich ja durchaus Gründe vorstellen, warum bestimmte Geschichten besser aus den Archiven verschwinden sollten. Wenn zum Beispiel jemand mit 18 ein geringes Vergehen beging, sich seitdem nichts mehr zuschulden kommen ließ und dann mit 30 feststellen muss, dass er keinen Job findet, weil sich immer noch Artikel über die Angelegenheit im Netz finden, wäre der Wunsch nachvollziehbar. Doch das sollten dann besser die Redaktionen selbst entscheiden.

Google selbst beteiligt sich offenbar auch nur widerstrebend an der neuen Form der Zensur. Denn schließlich informiert das Unternehmen die Seiteninhaber über die Blockierung der Inhalte. Ob aus kommerziellen Gründen oder um der Meinungsfreiheit willen, sei einmal dahingestellt.

Wie alle anderen Medien berichtet der Guardian regelmäßig über Dinge, die nicht illegal sind, aber politische oder moralische Fragen aufwerfen – etwa Steuertricksereien. Man sollte nicht zulassen, dass solche Artikel verschwinden können. Das würde die Pressefreiheit gefährden. Das EuGH-Urteil hat die Meinungsfreiheit mit einer zeitlichen Begrenzung versehen: Die Ergebnisse journalistischer Arbeit können nur so lang gefunden werden, bis jemand verlangt, sie zu verbergen.

Ein – wenn auch begrenztes – Mittel gegen die Löschungen gibt es aber: Wie wäre es, wenn eine Redaktion, sobald sie eine Benachrichtigung bekommt, dass einer ihrer Texte blockiert wurde, über Twitter einen Link zu dem betreffenden Artikel verschickt?

James Ball arbeitete für Wikileaks, bevor er Redakteur des Guardian wurde

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Übersetzung: Holger Hutt
Geschrieben von

James Ball | The Guardian

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