Natürlich war der Jubel groß, als der Bundestag vor nunmehr einem Jahr die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare beschloss. Doch bei aller Freude wurde in queeren Medien noch am Tag der Entscheidung der Haken benannt: Der Gesetzesentwurf des Bundesrates schafft keine völlige rechtliche Gleichstellung – abgesehen vom Adoptionsrecht bleibt das Recht der Elternschaft unangetastet. Denn wenn eine der Frauen in der gleichgeschlechtlichen Ehe ein Kind bekommt, wird ihre Ehefrau nicht automatisch auch rechtliche Mutter, wie dies in der Ehe zwischen Mann und Frau der Fall ist. Die Ehepartnerinnen sind immer noch gezwungen, ein langwieriges Adoptionsverfahren zu durchlaufen.
Seit der Einführung der Lebenspartnerschaft 2001 fand eine schrittweise Anpassun
e Anpassung an die Ehe statt. Die erbittertsten Kämpfe wurden dabei stets in der Frage geführt, ob gleichgeschlechtliche Eltern als solche geeignet sind. Auch Angela Merkel setzte diese Frage als zentral für die Abstimmung über die Ehe für alle. Auf einem Podium der Zeitschrift Brigitte kurz vor der Abstimmung im Bundestag sagte sie: „Wenn der Staat einem homosexuellen Paar Kinder zur Pflege gibt, kann ich nicht mehr mit dem Kindeswohl argumentieren.“ Dieser Satz wurde in den Medien und von Politikern als initial für die parlamentarische „Gewissensentscheidung“ über die Eheöffnung gewertet.Das Kindeswohl stellt noch immer ein Einfallstor für staatliche Eingriffe in das Familienleben gleichgeschlechtlicher Paare dar. Bis in die 1990er Jahre hinein wurde Müttern das Sorgerecht entzogen, weil sie in einer lesbischen Partnerschaft lebten, stellte das Forschungsprojekt „Verfolgung und Diskriminierung der Homosexualität in Rheinland-Pfalz“ fest. „Bei einer Rückkehr des Kindes zur Mutter würde das Kind die weiterbestehende lesbische Lebensform der Mutter als den fortwährenden Schock empfinden“, urteilte etwa das Amtsgericht Mainz 1981: „Bei dem seelisch vorgeschädigten Kind würde die Außenseiterrolle der Mutter kaum noch schadlos verarbeitet oder verkraftet werden.“ Hier wird deutlich, wie die herrschende Normvorstellung von Familie durch das Recht geschaffen wird. Im Bericht des Forschungsprojekts erinnert sich die Mutter an ihre Reaktion darauf: „Dann halte ich doch jetzt möglichst still, sonst holen sie dir auch noch das andere weg. Bloß nicht mehr auffallen! Nicht sichtbar sein.“ Diese Praxis hat die Sichtbarkeit und damit auch Akzeptanz lesbischer Elternschaft nachhaltig geprägt.Automatisch PapaMit der Einführung der Ehe für alle ist die Diskriminierung lesbischer Elternschaft keineswegs abgeschafft. Die automatische rechtliche Elternschaft des zweiten Elternteils ist eigentlich eine der zentralen Auswirkungen der Ehe: „Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist“, ordnet das Bürgerliche Gesetzbuch an. Eine Überprüfung der genetischen Verwandtschaft zwischen Vater und Kind erfolgt nicht. Ist die Mutter mit einer Frau statt mit einem Mann verheiratet, gilt diese Vermutung nach überwiegender juristischer Auffassung jedoch nicht: Lesbische Mütter müssen nach wie vor das Kind ihrer Ehefrau als Stiefkind adoptieren, unabhängig davon, ob das Kind durch eine medizinisch assistierte oder über eine private Spende entstanden ist.Das erste Problem für die Adoption kann sich dann ergeben, wenn der genetische Vater das Kind anerkennt und danach der Adoption nicht zustimmt. Das deutsche Recht sieht nur zwei Elternteile vor, sodass die Partnerin der Mutter in diesem Fall rechtlich kein Elternteil werden kann. Aber selbst wenn der Erzeuger keinerlei Interesse an der Vaterschaft hat, muss die Ehefrau der Mutter ein Adoptionsverfahren durchlaufen, das mit medizinischen und psychologischen Gutachten sowie Besuchen des Jugendamtes einhergeht. Das Verfahren kann sich je nach Einschätzung (und Einstellung) der jeweiligen Jugendämter und Gerichte über Jahre hinziehen. Eltern, die sich gemeinsam für ein Kind entschieden haben, müssen sich beim Spielen mit ihrem Kind zu Hause beobachten und prüfen lassen. Dabei ist die Ausgestaltung des familiären Lebens Kern der vor staatlichen Eingriffen geschützten Privatsphäre. Während des Verfahrens besteht für alle Beteiligten eine rechtlich unsichere Situation. Die Ehefrau der Mutter hat nur sehr begrenzte Vertretungsbefugnisse für das Kind, was zu Problemen im Alltag führen kann. Der Extremfall ist der Tod der Geburtsmutter während des laufenden Adoptionsverfahrens, der Co-Mutter und Kind rechtlich unverbunden zurücklässt.Bei verschiedengeschlechtlichen Paaren wird angenommen, dass der mit der Mutter verheiratete Mann Elternverantwortung übernehmen wird – und das auch kann. Diese Vermutung wird bei gleichgeschlechtlichen Paaren genau umgekehrt: Sie müssen beweisen, dass sie als Familie geeignet sind. Die Diskriminierung besteht damit fort.Mit dem Beschluss von 2017, tatsächlich die Ehe zu öffnen und nicht nur das Lebenspartnerschaftsgesetz um Adoptionsbefugnisse für gleichgeschlechtliche Paare zu erweitern, wurde in Deutschland eine erste rechtliche Grundsatzentscheidung getroffen. In der Konsequenz sollte nun kein „queeres Sonderrecht“ geschaffen, sondern das ohnehin reformbedürftige Recht der Elternschaft insgesamt überprüft werden.Im juristischen Diskurs wird vertreten, dass die Vaterschaftsvermutung von den Gerichten auf die Ehefrau der Mutter angewandt werden sollte. Doch die Ehefrau der Mutter ist kein „analoger Vater“, sondern lesbische Mutter, die volle rechtliche Anerkennung verdient. Wie das aussehen kann, zeigt die österreichische Regelung und der Vorschlag des Arbeitskreises Abstammungsrecht vom Juli 2017, die beide eine rechtliche Co-Mutterschaft vorsehen.Damit wäre jedoch nur ein Problem gelöst. So forderte der Arbeitskreis auch, künftig vom „Recht der Eltern-Kind-Zuordnung“ zu sprechen, nicht mehr vom „Abstammungsrecht“. (Genetische) Abstammung bezeichne nur eines von mehreren möglichen Kriterien, Elternschaft zu bestimmen. Bereits im alltäglichen Sprachgebrauch kann unter Elternschaft genetische, biologische oder soziale verstanden werden. Rechtliche Elternschaft ist das Ergebnis einer Gewichtung dieser Faktoren, bestenfalls unter Beachtung des Kindeswohls, an die bestimmte Folgen geknüpft sind. Solche wesentlichen Entscheidungen sollten nicht der Wertung einzelner Gerichte überlassen werden, sondern im demokratisch legitimierten Parlament diskutiert werden.Wie inkonsistent die momentan geltenden Regelungen zum Geschlecht im Recht sind, zeigen eindrücklich die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Elternschaft transgeschlechtlicher Menschen im vergangenen Jahr. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2011 für verfassungswidrig erklärt, dass nur Menschen ihr Geschlecht rechtlich ändern dürfen, die „dauernd fortpflanzungsunfähig“ waren. Konsequenterweise begehren nun Personen mit männlichem Geschlechtseintrag die Anerkennung als rechtlicher Vater ihres Kindes, auch wenn sie das Kind geboren haben. Rechtliche Frauen fordern eine Registrierung als Mutter, nicht als Vater. Eine umfassende Überprüfung des Transsexuellengesetzes von 1980 steht jedoch immer noch aus, sodass jene Regelungen, die noch nicht vom Bundesverfassungsgericht kassiert wurden, immer noch anwendbar sind.Auf dieser Grundlage bestätigte der Bundesgerichtshof die zuständigen Standesämter in ihrer Entscheidung, die Elternstellung nach dem biologischen Beitrag der Eltern zu registrieren, nicht nach dem rechtlichen Geschlecht. Geklagt hatte zunächst ein 35-Jähriger aus Berlin, der mit männlichem Geschlechtereintrag registriert ist und ein Kind geboren hat. Auch eine trans Frau, mit deren konserviertem Samen ein Kind gezeugt wurde, ging vor Gericht, um als Mutter des Kindes eingetragen zu werden – wie ihre Lebenspartnerin, die das Kind austrug.Der BGH entschied in beiden Fällen, dass nach bestehendem Recht der Mann als Mutter und die Frau als Vater eingetragen wird – übrigens auch mit ihren bereits abgelegten Vornamen. In der Begründung des ersten Urteils heißt es, dass es keine grundgesetzliche Pflicht gebe, ein „geschlechtsneutrales“ Abstammungsrecht zu schaffen, „in dem Vaterschaft und Mutterschaft auf einen rein sozialen Bedeutungsinhalt dekonstruiert und als rechtliche Kategorien aufgegeben werden“. Die Verknüpfung zwischen Fortpflanzungsfunktion und Geschlecht sei doch „unbestreitbar biologisch begründet“. Eine Verfassungsbeschwerde zu diesem Fall nahm Karlsruhe nicht zur Entscheidung an, wie am Montag bekannt wurde. Die Bundesvereinigung Trans* kündigte an, den Fall vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu bringen.Rechtliche Elternschaft ist jedoch keine reine Abbildung biologischer Tatsachen.Dass Vaterschaft und Mutterschaft als vergeschlechtlichte Begriffe im Recht durchaus verzichtbar sind, zeigt ein vom Familienministerium in Auftrag gegebenes Gutachten des Deutschen Instituts für Menschenrechte von 2016. Es kommt zu dem Schluss, dass ein geschlechterneutrales, inklusives Recht der Eltern-Kind-Zuordnung möglich ist.Zersplitterte RechtslageDoch nicht nur die auf das veraltete Transsexuellengesetz zurückgeworfenen Standesämter zeigen, dass bestehende Kategorien im Recht der Elternschaft überholt sind: Mit der Entscheidung für eine dritte Geschlechtsoption hat das Bundesverfassungsgericht im Herbst letzten Jahres das Ende der Begrenzung rechtlicher Geschlechter auf „Mann“ und „Frau“ eingeläutet. Ob diese Entscheidung zur dringend notwendigen grundlegenden Reform des Zivilrechts führt oder lediglich eine Änderung im Personenstandsrecht erfolgt, ist derzeit umstritten. Ein aktueller Gesetzesentwurf des CSU-geführten Innenministeriums deutet leider Ersteres an: eine weitere isolierte Minimallösung.Es ist also viel in Bewegung und es bleibt viel zu tun. Den komplexen Anforderungen an ein modernes Recht der Eltern- Kind-Zuordnung können Gerichte, die an die bestehende Gesetzeslage gebunden sind, nicht gerecht werden. Statt also eine weitere Zersplitterung der Rechtslage auszusitzen, ist die Gesetzgebung gefordert, ein diskriminierungsfreies, tatsächlich am Wohl des Kindes orientiertes Recht der Eltern-Kind-Zuordnung zu schaffen. Denn nicht die soziale Wirklichkeit muss sich nach dem Recht richten, sondern das Recht muss die bereits gelebte Diversität von Familie anerkennen und schützen.Placeholder authorbio-1
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