Ein Mord- aber warum?

Strafrechtsreform Die geplante Reform der Tötungsdelikte im Strafrecht greift zu kurz

Bei diesem Beitrag handelt es sich um ein Blog aus der Freitag-Community.
Ihre Freitag-Redaktion

Ein Mann erstickt unter heftiger Gegenwehr seine Ehefrau, um sie zu beerben und mit seiner Geliebten zusammenleben zu können. Ein anderer Mann erstickt seine Mutter, die er seit vielen Jahren pflegen musste und die ihm bösartig das „Leben zur Hölle“ gemacht hat, im Schlaf. In beiden Fällen liegt ein Mord vor, der grundsätzlich gemäß § 211 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahnden wäre. Unter anderem die Zweifel, ob der Unrechtsgehalt solcher Taten vergleichbar ist, haben Bundesjustizminister Maas veranlasst, eine Reform der Tötungsdelikte noch in dieser Legislaturperiode anzugehen. Worauf baut diese Reform auf, geht sie in die richtige Richtung, und geht sie weit genug?

Grundlage des Strafrechts ist das Bedürfnis des Menschen nach Vergeltung, dem zumindest etwas vernünftigeren Kind der Rache. Das Wesen der Vergeltung von Unrecht besteht in einer Übelszufügung, sie soll dem Betroffenen also weh tun. Die kriminologische Forschung hat gezeigt, dass nicht nur Geschädigte, sondern in der Mehrheit auch unbeteiligte Dritte das Bedürfnis nach Vergeltung haben. Das Recht zur Vergeltung hat der Staat allerdings Einzelnen entzogen, für sich selbst in Anspruch genommen und im Rahmen des Strafrechts zur Anwendung gebracht. Mit Strafen sollen zudem v.a. Resozialisierung und Sicherung der Täter, Abschreckung, Beruhigung der Allgemeinheit und Festigung von Normen erreicht werden. Die meisten Straftatbestände des Strafgesetzbuches beschränken sich dabei auf eine objektive Beschreibung dessen, was der Täter mit Wissen und Wollen getan haben muss, um sich strafbar zu machen. Motive und andere psychische Vorgänge im Täter spielen meist allenfalls noch bei der Höhe der Strafzumessung eine Rolle. Beim Mord ist dies noch etwas anders, hier sind auch subjektive Umstände wie z.B. „niedrige Beweggründe“ oder „Habgier“ im gesetzlichen Tatbestand benannt, sie können einen Totschlag erst zum Mord machen. Ebenso wie die objektiven Tatbestandsmerkmale wie z.B. „heimtückisch“ handelt es sich jedoch dabei um kaum mehr zeitgemäße und schwer fassbare Begrifflichkeiten, die eher auf einer veralteten Vorstellung vom Täter als einer objektiven Beschreibung der Tat beruhen. Es wäre sinnvoll, dies im Zuge der Reform zu ändern. Auch ein flexiblerer Strafrahmen an Stelle der derzeitig einzig möglichen Rechtsfolge einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe wäre zu begrüßen.

Insgesamt greift die geplante Reform in ihrem Vorhaben jedoch zu kurz. Sie müsste nicht nur die Tötungsdelikte, sondern das ganze Strafrecht zum Ziel haben, und sie müsste die Grundlagen des Strafens neu fassen. Als das staatliche Instrument, mit dem in existenziellster Weise in Grundrechte eingegriffen wird, hat das Strafen nur insoweit eine Berechtigung, als es besser als andere Maßnahmen dazu beiträgt, den Schaden, den Menschen sich gegenseitig zufügen, zu reduzieren. Unabhängig davon, dass nach wie vor unklar ist, ob und inwieweit dies der Fall ist, und ob und inwieweit die einführend erwähnten Zielvorstellungen mit dem Strafrecht erreicht werden können, widersprechen sich diese zum Teil sogar. So kann beispielsweise die Länge einer Freiheitsstrafe bemessen an der Vergeltung der Schuld zehn Jahre betragen, während zur Resozialisierung des betroffenen Täters ein Jahr sinnvoll wäre und danach sein Sozialisierungsniveau unter den Ausgangspunkt sinkt. Ein Problem unseres Strafrechts liegt also darin, dass die Strafe, um es mit Nietzsche zu sagen, mit Nützlichkeiten aller Art überladen ist. Im Zuge einer Reform müsste der Strafgesetzgeber daher präziser herausarbeiten, was genau mit welcher Art der Strafe erreicht werden soll, inwieweit dies erreicht wird, und warum Alternativen nicht in Betracht kommen.

Dafür ist eine Umkehr im Denken und ein Paradigmenwechsel notwendig. Wir tun so, als wäre die Existenz von Straftaten naturgegeben, und wir hätten das Recht, ja sogar die Pflicht, den, der sie begangen hat, entsprechend zu bestrafen. Eine Straftat existiert jedoch nur als soziales Konstrukt mit in aller Regel mindestens vier Protagonisten: einem Schädiger, einem Geschädigten, dem Staat, der mit der Definitionsmacht ausgestattet ist, die Schädigung zur Straftat zu machen, und dem Gericht, das im Einzelfall entscheidet, ob die begangene Tat eine Straftat im Sinne des Gesetzes ist. Wird dann eine Tat als Straftat definiert, löst das die Rechtsfolgen, nämlich z.B. eine Freiheitsstrafe, aus. Innerhalb dieser Rahmenbedingungen muss in verschiedene Richtungen neu und verstärkt gedacht werden. Bisher wird im strafrechtlichen Bereich vor allem über die schädigende Tat selbst und ihre Wirkungen nachgedacht, nur in sehr geringem Umfang über deren Ursachen. Die Ursache einer Tat wird meist auf den freien Willen des Täters reduziert. Damit machen wir es uns zu einfach.

Nur wenn wir zum einen weit möglichst verstehen, warum Menschen anderen Schaden zufügen, können wir dem auch weit möglichst entgegenwirken. Gesellschaftliche Ursachen der Straffälligkeit von Individuen werden durch die Schuldzuweisung an den Einzelnen ohnehin fast gänzlich ausgeblendet. In der psychologischen Forschung ist der sog. „Fundamentale Attributionsfehler“ gut belegt. Danach schreiben wir eigenes Verhalten verstärkt äußeren Umständen zu („ich konnte nicht anders, der hat mich provoziert“), während wir Verhalten von Anderen gegen jede Logik eher auf deren persönliche Eigenschaften zurückführen. Unser Strafrecht ist stark durch diesen kollektiven fundamentalen Attributionsfehler geprägt. Die zu berücksichtigenden gesellschaftlichen Ursachen finden ihre Auswirkungen in der Interaktion mit der Psyche und im Kopf des Straffälligen. Im Zuge einer Reform sollte versucht werden, besser zu verstehen, welche inneren und äußeren Umstände Menschen zu schädigendem Verhalten veranlassen, um strafrechtliche Vorschriften an solchermaßen zu gewinnende Erkenntnisse anpassen zu können. Soziale Strukturen müssten dazu hinterfragt und stärker in die Zuweisung von Schuld oder Verantwortung an den Einzelnen einbezogen werden. Unsere Bereitschaft und unser Willen, diejenigen wirklich zu verstehen, die negativ von der Norm abweichen, geht derzeit nicht sehr weit, gerade bei straffälligem Verhalten. Der Punkt, ab dem wir Handlungen (und mit ihnen die Täter), die Angst oder Wut in uns auslösen, als schlecht und böse abwerten, kommt zu früh, hindert uns am Verstehen, und verringert daher unsere Möglichkeiten schädigendes Verhalten möglichst zu reduzieren. Wenn wir wollten, könnten wir weit mehr von dem sehen und verstehen, was zu schädigendem Verhalten führt. Bemerkenswerter Weise nimmt z.B. das Interesse für das, was sich im Kopf des „Täters“ abspielt und inwiefern die äußeren Umstände Einfluss auf sein Verhalten haben, zu, wenn es etwa bei der Frage der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung darum geht, sein künftiges Verhalten zu prognostizieren. Hier geben wir uns größte Mühe, zu verstehen, wie der Betroffene „tickt“, und wie das Umfeld gestaltet sein sollte, damit er nicht straffällig wird. Angst scheint den Willen zu Verstehen stärker zu fördern als Wut.

Eng mit dem Verstehen des Täters zusammen hängt zum anderen das Verstehen des Strafenden, mithin eine staatliche Selbstreflexion. Ist etwa das allgemeine Vergeltungsbedürfnis nicht auch Folge einer über die Massenmedien vermittelten „Realität“, die Angst vor und Wut auf die Täter auslöst? Würden Angst und Wut bei näheren Kenntnissen über Hintergründe, Ausmaß und Art der Kriminalität erheblich geringer und anders ausfallen? Sucht sich eine allgemeiner Wunsch zum Ausleben von Aggressionen die Vergeltung als legale Grundlage? Inwieweit dient Strafrecht eher der symbolhaften Beruhigung der Allgemeinheit und weniger der tatsächlichen Schadensbegrenzung? Der Strafgesetzgeber müsste sich also bei einer Reform verstärkt mit den Fragen beschäftigen: Warum strafen wir? Nicht nur die Tat selbst hat Folgen, auch die Einordnung einer Tat als Straftat hat massive Auswirkungen, auf (künftige) Opfer, (künftige) Täter, Allgemeinheit und Staat. Eine Reform müsste von den Resultaten des derzeitigen Strafrechts ausgehen, empirisches Material gäbe es nach jahrzehntelangen Erfahrungen mit den bestehenden Regelungen genügend.

Die geplante Reform der Tötungsdelikte wird zum Teil bereits als „Jahrhundertreform“ bezeichnet. Das greift sicher zu weit, aber die Tatsache, dass bereits solchen geplanten Veränderungen ein derartiger Status zugesprochen wird zeigt, wie starr und archaisch verfestigt unser Strafrecht ist. Auch die vielfach geäußerte Warnung, eine Reform der Tötungsdelikte dürfe nicht zu mehr Verständnis für Mörder führen, lässt erkennen, wie gefühlsbesetzt unser Umgang mit abweichendem Verhalten ist und wie schwer wir uns tun diesen rationaler zu gestalten. Denn Verständnis setzt Verstehen voraus, ist aber weder mit diesem identisch, noch damit, etwas zu billigen. Verstehen aber müssen wir, um gestalten und verändern zu können. Andere verstehen können wir nur, wenn wir uns selbst und die Folgen unseres Handelns hinterfragen und reflektieren. Eine Reform des Strafrechts muss dazu die Frage nach dem „Warum“ noch mehr ins Zentrum rücken, und sie muss dieses „Warum“ stärker auf die Strafenden selbst beziehen. Es ist wichtig zu fragen, warum jemand einen Anderen tötet. Mindestens ebenso wichtig wäre aber zu fragen, warum wir das Mord oder Totschlag nennen, warum wir es mit Freiheitsentzug bestrafen, was wir damit erreichen und ob es bessere und langfristig sinnvollere Alternativen gäbe. Diese Fragen werden wir nie erschöpfend beantworten können, wir sollten ihnen im Rahmen einer grundlegenden Reform des Strafrechts aber auch nicht ausweichen. Unter bestimmten Umständen kann jeder von uns zum Straftäter werden. Diese Tatsache können wir nicht beeinflussen, aber sehr wohl die Umstände, die zur Tat führen, die Bedingungen, die eine Tat zur Straftat machen, und die Folgen, die diese Definition hat.

Dr. Thomas Galli

Dieser Beitrag gibt die Meinung des Autors wieder, nicht notwendigerweise die der Redaktion des Freitag.
Geschrieben von

Was ist Ihre Meinung?
Diskutieren Sie mit.

Kommentare einblenden