Wenn wir wissen wollen, wohin wir gehen, sollten wir wissen, woher wir kommen: Dieser an Schiller sich anlehnende Gemeinplatz der Geschichtswissenschaft gilt auch für die Wissenschaftsgeschichte, die in der deutschen „Normalgeschichte“ meist unterm Radar läuft. Doch ist sie – soweit wir an der Entwicklung normalisierender Anpassungsleistungen interessiert sind – von besonderer Bedeutung. Abseits von den politischen Haupt- und Staatsaktionen vollzieht sich dort eine geschichtliche Zeiterfahrung. Der ist eigen, was der Historiker Reinhart Koselleck „vergangene Zukunft“ genannt hat, ein Erwartungshorizont des Fortschritts und der irdischen Daseinsverbesserung. Denn Wissenschaft kennt bei allen Rückschlägen nur ein Voranschreiten. Soweit
it dies ethische Grenzbereiche des menschlichen Zusammenlebens tangiert, hetzt ihr die Politik immer hinterher.Geradezu exemplarisch lässt sich das an einem Gesetz veranschaulichen, das nach einem jahrelangen ergebnislosen Ringen mit den Gesundheitsministern der Bundesländer im Februar 1988 vom zweiten Kabinett Kohl in der Verantwortung des Justizministers Hans Engelhard (FDP) auf den Weg gebracht wurde. Die Rede ist vom Embryonenschutzgesetz (ESchG), das in zwölf dürren Paragrafen den Missbrauch mit Embryonen einzudämmen und Eckpfeiler für den Umgang mit der künftigen Reproduktionstechnologie einzuschlagen suchte. Doch die Forschung, so eine Teilnehmerin bei einer Anhörung zum Thema Reproduktionsmedizin im Westberliner Abgeordnetenhaus, sei so rasend, dass die Gesetzesvorlage schon bei ihrer Verabschiedung 1990 als Makulatur zu betrachten sei.Ursprünglich war das ESchG als das „restriktivste Gesetz“ in Sachen Fortpflanzungsmedizin in Europa angekündigt. Ein relativ umfassender Verbotskatalog regelte den Umgang mit im Labor, also außerhalb der Gebärmutter, erzeugten Embryonen. Verfassungsrechtliche Grundlage war das im Zusammenhang mit dem § 218 ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1975. Es dekretierte eine staatliche Schutzpflicht für das „werdende Leben“. Damit wurde der Begriff „Embryo“ – also ein von der Schwangeren getrenntes Rechtssubjekt – überhaupt erst in die Rechtsdebatte eingeführt. Ziel des Gesetzes war es, der missbräuchlichen Verwendung von Embryonen – etwa für die Forschung – einen Riegel vorzuschieben und einen Rechtsrahmen für die Folgen der künstlichen Befruchtung zu stecken.In-vitro-Fertilisation (IVF) ist seither nur erlaubt, um eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der auch die Eizelle stammt. Eizellenspende und Leihmutterschaft sind nach dem ESchG ebenso verboten wie die Vernutzung „überzähliger“ Embryonen. Innerhalb eines Zyklus durften nach damaliger Rechtslage nur drei Eizellen befruchtet werden. Verboten wurden auch das Klonen von Menschen, die Herstellung sogenannter Chimären – also gattungsmäßiger Mischwesen – und die Geschlechtswahl des Kindes. Das gilt allerdings nicht, „wenn die Auswahl der Samenzelle durch einen Arzt das Kind vor einer schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Erbkrankheit“ bewahrt. Die Bundesratsinitiative des Landes Bremen gegen diesen behindertenfeindlichen Aspekt des Embryonenschutzgesetzes blieb erfolglos.Nicht verboten wurde dagegen das Tieffrieren von Embryonen, weshalb das erst später durch adäquatere technologische Möglichkeiten kultivierte „Social Freezing“ – die Konservierung von Embryonen zwecks späterer Schwangerschaft – nach dem deutschen Gesetz straffrei blieb. Außerdem hatten sich CDU und CSU damit durchgesetzt, dass die künstliche Befruchtung nur Hetero-Ehepaaren vorbehalten bleibt, was seitens der SPD und darüber hinaus heftigen Einspruch auslöste und bis heute ein Stein des Anstoßes ist. Völlig offen ließ das Gesetz zudem, wer die Verbote wie kontrolliert. Die Folge war eine lange rechtspolitische Nachgeschichte, die sich im Stammzellgesetz und im Streit um die Präimplantationsdiagnostik niederschlug.So endete das, was eigentlich ein bis heute vakantes Fortpflanzungsmedizin-Gesetz hatte werden sollen, an dem um die Jahrtausendwende auch die grüne Gesundheitsministerin Andrea Fischer gebastelt hat, als reines Strafgesetz, das die meisten nicht wirklich befriedigte. Bundesärztekammer und die Deutsche Forschungsgemeinschaft sahen sich in der Behandlungs- und Forschungsfreiheit eingeschränkt, was ihnen heftige Rügen seitens der damaligen konservativen Familienministerin Rita Süssmuth einbrachte. Die SPD konnte sich nicht mit ihrem Verlangen nach Gleichstellung homosexueller Paare durchsetzen. Und eine breite Minderheit von Feministinnen und forschungskritischen Aktivistinnen, die zu jener Zeit noch in den Grünen ihr Sprachrohr fand, lehnte das ganze Gesetz ohnehin als völlig unzureichend ab.Damals war es noch möglich, Frauenverbände bei parlamentarischen Anhörungen einfach vor der Tür zu lassen. Diese kritisierten, dass sich das Embryonenschutzgesetz mit keiner Zeile den gesellschaftlichen Folgen der neuen Fortpflanzungsmedizin-Techniken stellte. Die Frau, so die Argumentation, werde nur noch als „fetales Umfeld“ eines durch bildgebende Verfahren visualisierten Embryos wahrgenommen. Weder die gesundheitlichen Risiken für die Frauen durch Hormonstimulation noch die geringen Erfolgsquoten der IVF würden in den Blick genommen. Die Frauen seien zu Versuchskaninchen einer gerätegestützten Medizin degradiert, die fast ausschließlich von Männern kontrolliert werde. Ein „symbolisches Gesetz“, kritisierte die grüne Abgeordnete Marie-Luise Schmidt die Regierungsvorlage 1989 in einer Bundestagsdebatte. Es gebe vor, kinderlosen Paaren zu helfen, und schaffe in Wirklichkeit „die rechtlichen Voraussetzungen für die Manipulation am menschlichen Erbgut“.Selbst die SPD erkannte im ESchG ein „Einfallstor“ für die Eugenik. Die spätere Justizministerin Herta Däubler-Gmelin machte ganz „gravierende Mängel in prinzipiellen Fragen“ geltend. Es entstehe eine „Grauzone der Forschung“. Wolf-Michael Catenhusen (SPD) drückte als Vorsitzender des Bundesausschusses für Forschung und Technologie seinen Zwiespalt bei der Ablehnung des Gesetzes folgendermaßen aus: Die BRD sei das erste Land mit einem derart weit reichenden Verbot. „Ich bin mir aber nicht sicher, ob der öffentliche Druck, der diese Verbote in den jetzigen Gesetzesentwurf hineingebracht hat, in den nächsten Jahren anhalten wird, um in einem neuen Anlauf zu ebenso drastischen Einschränkungen zu kommen.“Er sollte Recht behalten. Liest man heute die parlamentarischen Debatten von damals und verfolgt die öffentlichen Kontroversen, wird einem vor Augen geführt, wie weit sich der Fokus verschoben hat und wie sehr Positionen verändert wurden. Was damals von einer sehr großen Minderheit im Bundestag noch kritisch beäugt oder gar verworfen wurde, ist heute Gegenstand verzweifelter Verteidigung. Das Embryonenschutzgesetz steht inzwischen mehr denn je unter dem Beschuss von Forschungslobbyisten und Reproduktionsmedizinern, aber auch von kinderlosen Paaren, die glauben, sie hätten ein Recht auf ein (gesundes) Kind.Was die Forschung an Embryonen betrifft, wurde mit dem Stammzellgesetz einer der faulen Kompromisse gefunden, mit denen das bioethische Geländer in der Bundesrepublik abgesichert ist: Die Zelllinien durften aus dem Ausland importiert und es durfte hier an ihnen geforscht werden. Mit dem Präimplantationsgesetz wurde das Tor zur Embryonen-Auswahl aufgestoßen. Und mit dem absehbar von der Krankenkasse finanzierten Bluttest wird die Demarkationslinie dieser Selektion zeitlich nach vorn verlegt. Das nennt sich bioethische Normalisierung, flankiert von einer Anwendungsethik, die in Räten und Kommissionen institutionalisiert ist. Erst der Rückblick offenbart, welche Abbruchkanten uns auf diesem Wege einmal aufgestört haben.