Das Verfassungsgericht dürfe seine Kompetenzen nicht überschreiten und zum „Ersatzgesetzgeber“ werden. Damit zitierte der Vorsitzende des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), Andreas Voßkuhle, am vorigen Donnerstag in einem Gastbeitrag in der FAZ den einstigen Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung – einen Tag nach dem richtungsweisenden Urteil des BVG zur Sterbehilfe – dürfte kein Zufall gewesen sein. Der profilierte Verfassungsschützer reagierte mit der offensiven Verteidigung seiner Institution wohl auch auf die massive Kritik vieler Politiker, Ärzte- und Kirchenvertreter, die befanden, die Richter seien mit ihrer Entscheidung zu weit gegangen und hätten einen Paradigmenwechsel in Sachen Lebensschutz vollzogen. „Die Menschlichkeit in unserem Land hat heute eine schwere Niederlage erlitten“, erklärte etwa der CDU-Politiker Michael Brand. Er hatte mit Kollegen aus anderen Fraktionen den vom BVerfG nun gekippten Paragrafen 217 StGB, der 2015 von einer großen Mehrheit des Bundestags verabschiedet worden war, auf den Weg gebracht.
Ein historisches Urteil
Hintergrund waren die Aktivitäten des Deutschen Vereins für Sterbehilfe, die Hamburgs Ex-Justizsenator Roger Kusch in Deutschland entfaltet hatte und die hiesige Gerichte beschäftigten. Ziel war es, die „geschäftsmäßige“ Unterstützung des Suizids zu unterbinden. Der Konflikt entzündete sich an dieser „Geschäftsmäßigkeit“, die im Juristendeutsch nicht die Erzielung finanzieller Vorteile meint, sondern die Wiederholung einer Handlung. Deshalb legten nicht nur Sterbehilfevereine und Betroffene Verfassungsbeschwerde gegen den Paragrafen 217 ein, sondern auch Palliativmediziner, die fürchteten, sich mit dieser – eigentlich erlaubten – Form der Sterbebegleitung strafbar zu machen.
Dem Verfassungsgerichtsurteil vorangegangen waren zwei andere höchstrichterliche Entscheidungen, die nicht ohne Einfluss auf die Karlsruher Richter geblieben sein dürften. Im März 2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass sterbenskranken Patienten auf Antrag und „im extremen Einzelfall“ todbringende Medikamente zu überlassen seien. Zuständig dafür ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArm), das jedoch von den beiden christdemokratischen Gesundheitsministern, Hermann Gröhe und später Jens Spahn, angewiesen wurde, diese Anträge liegenzulassen.
2019 dann hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über zwei Fälle von Sterbehilfe zu entscheiden. Es ging um zwei Ärzte, die nicht lebensbedrohlich erkrankte Patientinnen nach Einnahme eines Schlafmittels hatten sterben lassen, statt lebensrettende Maßnahmen einzuleiten. Der 5. Senat des BGH in Leipzig urteilte damals, der Selbsttötungswunsch der Frauen habe auf einer über eine längere Zeit hinweg bilanzierten „Lebensmüdigkeit“ beruht und die betroffenen Ärzte seien „nicht zur Rettung ihrer Leben“ verpflichtet gewesen. Es habe sich um die „Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts“ der Betroffenen gehandelt. Der Hamburger Ärztepräsident Pedram Emami hatte dies als „epochale Abkehr“ von früheren Entscheidungen kritisiert.
Diesen Weg der „epochalen Abkehr“ geht der Zweite Senat des BVerfG konsequent weiter. Unter der Maßgabe der persönlichen Autonomie fällt nach Auffassung der Richter auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Sie „schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.“ Diese Form „freier Persönlichkeitsentfaltung“ hänge an der Mitwirkungspflicht anderer, weshalb sie nicht durch ein entsprechendes Verbot, wie es der Paragraf 217 StGB darstellt, verhindert werden darf. Mit dem Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung beschränke der Gesetzgeber diese Freiheit unzulässig und überschreite die Bindungen, die ihm seine Schutzpflicht auferlege.
In zweierlei Hinsicht ist dieses Urteil „historisch“. Zum einen, darauf macht der Ethikratsvorsitzende Peter Dabrock aufmerksam, verlagert sich die Bewertung der Sterbehilfe im Rahmen eines „völlig überhöhten Autonomiebegriffs“ von einem „Abwehrrecht“ – der Schutz vor unerträglichem Leiden am Lebensende – in ein „Anspruchsrecht“ auf Selbstverwirklichung. Macht dies Schule, müssten etwa auch die Eizellspende oder die Leihmutterschaft in Deutschland erlaubt werden, um der Selbstentfaltung kinderloser Paare nicht im Wege zu stehen. Einen rechtspolitischen Bruch bedeutet das Urteil aber auch im Hinblick auf die Reichweite der Suizidhilfe. War es bislang Konsens, dass diese nur von sterbenskranken Patienten mit infausten Prognosen in Anspruch genommen werden kann, stellen die Richter nun klar, dass das Recht, sich mithilfe Dritter das Leben zu nehmen, zu jedem Zeitpunkt des Lebens besteht, unabhängig vom Gesundheitszustand. In letzter Konsequenz müsste der Staat als Erfüllungsgehilfe des Suizids nun auch dafür sorgen, dass sich ein Teenager in liebeskranker Verblendung nicht nur das Leben nehmen darf, sondern man dabei auch noch tatenlos zusieht.
Dabei räumen die Verfassungsrichter ein, dass die Bedenken des Parlaments gegenüber einer Liberalisierung der Sterbehilfe durchaus gerechtfertigt sind, etwa wenn es befürchtet, dass der assistierte Suizid zum „Normalfall der Lebensbeendigung“ werden könnte. Es sei auch plausibel, anzunehmen, dass manche Sterbehilfevereine den Willen eines Sterbewilligen nicht hinreichend überprüfen oder finanzielle Interessen verfolgen. Auch könnte die „Normalisierung“ der Sterbehilfe bei alten und kranken Menschen „autonomiegefährdende soziale Pressionen“ auslösen, sprich, sie könnten sich genötigt fühlen, nach dem Giftbecher zu fragen, um Angehörige zu entlasten oder dem Gesundheitssystem Kosten zu ersparen. Doch all dies sehen die Richter nicht als ausreichend an, die Autonomie des Einzelnen zu beschränken.
Mit seinem Votum für die Ausweitung des Suizids auf alle Lebensphasen, unter Absehung konkreter Krankheitszustände, überholt das Verfassungsgericht inzwischen sogar noch die Niederlande. Dort gilt seit 2002 die weltweit liberalste Sterbehilfegesetzgebung, auch aktive Sterbehilfe, das heißt die von einem Arzt unterstützte Lebensbeendigung durch die Gabe von Medikamenten oder einer Spritze, ist erlaubt. Nun ist bei den Nachbarn gerade eine Diskussion darüber entbrannt, ob die aktive Sterbehilfe auf nicht tödlich Erkrankte ausgeweitet werden soll, womit die Liberalen in den Wahlkampf gezogen sind. Schon in den letzten Jahren hat sich die Zahl der Menschen, die assistiert ihr Leben beenden, in Holland verdreifacht, inzwischen wird auch Demenz- und Psychiatriepatienten beim Sterben geholfen. Gesundheitsethiker wie Theo Boer von der Universität Groningen sind alarmiert: Die als Ausnahme konzipierte aktive Sterbehilfe habe sich „zu einem Recht des Patienten“ entwickelt, das er beanspruchen könne, sagte er gegenüber dem Deutschlandfunk. Er sei überzeugt, dass das Angebot die Nachfrage erzeugt habe.
Zurückhaltung der Ärzte
Auch in Portugal wird derzeit über die Sterbehilfe gestritten. Dort sind die Linken mit dem Versprechen, die aktive Sterbehilfe zu legalisieren, in den Wahlkampf gezogen. Bei der Umsetzung stoßen sie auf den Widerstand von Konservativen und Kirchen, die eine Volksbefragung fordern. Doch während hierzulande immer auf einen in Umfragen erhobenen Volkswillen verwiesen wird, nach dem eine Mehrheit die Sterbehilfe angeblich befürwortet, scheinen die regierenden Linksparteien das portugiesische Volk für manipulierbarer zu halten und verweigern ein Referendum. Die Gegner der Liberalisierung der Sterbehilfe hoffen auf das dortige Verfassungsgericht. Nachdem die Verfassungsrichter in Deutschland die Türe weit aufgestoßen haben für die organisierte Hilfe beim Suizid, sind nun wieder Politiker und übrigens auch die Ärzteschaft gefragt. Hinweise zur Ausgestaltung einer neuen Sterbehilferegelung liefert die Urteilsbegründung genügend. Sicher ist, dass Sterbehilfevereine künftig zugelassen werden müssen, weil, wie es im Urteil heißt, „die Ärzte bislang eine geringe Bereitschaft, Suizidhilfe zu leisten“, an den Tag legen und ein „tatsächlicher Bedarf nach geschäftsmäßigen Angeboten“ bestehe. Doch die Politik könnte hohe Anforderungen an sie stellen im Hinblick auf Aufklärungspflichten, Wartefristen und sogar mögliche Verbote, die das BVerfG nicht in Abrede stellt. Es nimmt die Politik auch in die sozialpolitische Pflicht, durch die bessere Ausgestaltung pflegerischer und palliativmedizinischer Versorgung Druck von alten und kranken Menschen zu nehmen.
Ärzte und Palliativmediziner, aber auch Vertreter von Sozialverbänden und Kirchen könnten das angesichts der tatsächlichen Situation im Gesundheitssystem zynisch finden. Sie reagierten überwiegend kritisch und enttäuscht auf das Urteil, der Vorsitzende des Weltärztebundes, Frank-Ulrich Montgomery, wirft dem Gericht gar „Versagen“ vor. Die Bundesärztekammer und die Landesärztekammern werden nach dem Urteil immerhin gezwungen sein, ihre Berufsordnungen zu überprüfen und anzupassen. Eine „Verpflichtung zur Suizidhilfe“, stellen die Karlsruher Richter klar, gebe es nicht. Reagieren muss auch Gesundheitsminister Spahn, unabhängig, ob ein neues Gesetz von seinem Haus ausgeht oder vom Parlament. Angesichts der Corona-Bedrohung könnte die Sterbehilfe zunächst aber wieder unter den Radar der öffentlichen Aufmerksamkeit fallen.
Andreas Voßkuhle und sein Senat indessen dürfen sich gratulieren, als gesellschaftspolitische Schrittmacher operiert zu haben, ungeachtet der Richtung, die dieser Gang nimmt. Auch wenn der Vorsitzende Richter den Vorwurf der „Entgrenzung des Gerichts“ zurückweist und auch nicht „das fünfte Rad der Berliner Republik“ sein will, legt das Gericht doch Schienen, die – gerade in Sachen Sterbehilfe – in eine riskante Zukunft führen.
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