Praxisgebühr
Zehn Euro werden bei jedem ersten Arzt-, Psychotherapeuten- oder Zahnarztbesuch im Quartal fällig. Überweist ein Arzt zu einem anderen, muss nicht mehr gezahlt werden, wenn der Besuch im gleichen Quartal erfolgt. Zahlungsbefreit sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Zahlungsbefreit ist auch, wer ausschließlich bestimmte Vorsorgeuntersuchungen (Krebsvorsorge, Gesundheits-Checkup ab 35. Lebensjahr, Grippeimpfung und ähnliches) machen lässt.
Zuzahlungen
Ebenfalls zehn Euro täglich müssen gezahlt werden bei Aufenthalt in Krankenhaus oder Reha-Klinik (für maximal 28 Tage).
Bei der Verordnung von Heilmitteln (z.B. Massage) gilt: zehn Prozent der Kosten plus zehn Euro pro Verordnung. Das Gleiche trifft zu bei häuslicher Krankenpflege: zehn Prozent der Kosten und zehn Euro pro Verordnung (für maximal 28 Tage)
Für Hilfsmittel (Bandagen, Einlagen, Stützstrümpfe ect.) müssen ebenfalls 10 Prozent des Abgabepreises zugezahlt werden (mindestens fünf, maximal zehn Euro, aber nicht mehr als die tatsächlichen Kosten). Das Gleiche trifft zu auf Fahrtkosten, Haushaltshilfe, Soziotherapie.
Zuzahlungsbefreiungen gibt es generell nicht mehr. Das gilt auch für Sozialhilfeempfänger und chronisch Kranke. Dafür wurde eine Belastungsgrenze festgelegt - zwei Prozent der Bruttoeinnahmen des Versicherten im Normalfall, bei chronisch Kranken ein Prozent. Wenn diese Grenze erreicht ist, erfolgt eine Befreiung von allen weiteren Zuzahlungen. Die konkrete Abrechnungspraxis ist von Kasse zu Kasse unterschiedlich.
Selbstbeteiligung bei Arzneimitteln
Bei verschreibungspflichtigen Arznei- und Verbandmitteln wird eine Selbstbeteiligung von zehn Prozent (mindestens fünf, maximal zehn Euro) fällig. Kein verschreibungspflichtiges Medikament wird unter fünf Euro kosten. Die Entscheidung für preislich günstige Medikamente hilft, die Zuzahlungshöhe so gering wie möglich zu halten.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden von den Kassen nicht mehr erstattet. Ausnahmen sind Kinder und Jugendliche. In Arbeit ist noch eine Liste von solchen Arzneimitteln, die zum Therapiestandard bei bestimmten Erkrankungen gehören und deshalb unverzichtbar sind (z. B. Acetylsalecylsäure für die Infarktprophylaxe). Sie soll ab 1. April 2004 in Kraft treten. Es gelten die oben genannten Zuzahlungsregelungen.
Apotheken
Für alle frei verkäuflichen Arzneimittel gibt es ab 1. Januar keine Preisbindung mehr. Für die Apotheken gilt dann, was im Handel allgemein gilt: Preise vergleichen und nach Rabatten fragen!
Arzneimittel können auch über eigens dafür zugelassene Internetapotheken bestellt werden. Manche Kassen empfehlen dies ihren Versicherten - aus Kostengründen, denn dort bestellte Medikamente sind oft preiswerter.
Auch die deutschen Apotheker bieten eine Internetbestellung an. Das Arzneimittel wird dann frei Haus geliefert - mit Beratung.
Zahnarzt
Es gelten die genannten Zuzahlungen. Entgegen mancher Gerüchte erfolgen Zahnbehandlung und Zahnersatz 2004 noch in der bekannten Form. Das Bonusheft hat nach wie vor seine Berechtigung. In bestimmten Fällen kann es bei der Zahnersatzversorgung sogar zu einem geringeren Eigenanteil des Patienten kommen.
Veränderungen zu bisherigen Regelungen:
Zahnstein wird nur noch einmal im Jahr auf Kassenkosten entfernt. Röntgenuntersuchungen beim Zahnarzt werden eingeschränkt. Einsparen wollen die Kassen auch bei Verblendkronen, sie werden nur noch für die Front der Zähne bezahlt. Herausnehmbare Teilzahnprothesen müssen zukünftig ebenfalls selbst bezahlt werden.
Erst ab 1. Januar 2005 muss der Zahnersatz eigenständig versichert werden, entweder über eine gesetzliche oder eine private Krankenkasse.
Herausgefallen aus der Erstattung
... sind Fahrtkosten aller Art, Sehhilfen und Brillen (Ausnahme: Kinder und Jugendliche bis 18), Künstliche Befruchtung ab dem 4. Mal (bei drei Versuchen zahlen die Kassen je 50 Prozent), Sterilisation, Sterbe- und Entbindungsgeld.
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