STERBEHILFE In der Grauzone des beginnenden und endenden Lebens wächst die Angst der Menschen vor der Macht der Medizin. Damit steigt das Bedürfnis, selbst über sein Schicksal zu bestimmen
Im Freitag 20 (vom 11.5.2001) setzte sich Christian Gampert ("Geborgenheit mit der Todesspritze") sehr kritisch mit Walter Jens und Hans Küng als überzeugte Befürworter der Sterbehilfe auseinander und löste heftige schriftliche und telefonische LeserInnenreaktionen aus. Wir möchten an dieser Stelle das Thema Sterbehilfe noch einmal aufgreifen und es - ganz ähnlich übrigens wie Bundespräsident Rau vergangene Woche in seiner Berliner Rede - in den Zusammenhang zur biotechnologischen Entwicklung stellen.
Es gibt Themen, bei denen sich die europäische Landkarte fast auffaltet wie nach dem Dreißigjährigen Krieg: Auf der einen Seite stehen die katholisch geprägten Staaten, die sich tapfer dem Zeitgeist entgegenzustemmen scheinen, auf der
scheinen, auf der anderen die protestantisch-calvinistischen, die behaupten, den mentalen Fortschritt voranzubringen. Das Thema "Sterbehilfe" ist ein solches Thema, denn es ist auffällig, dass Länder wie Frankreich oder Österreich - zumindest öffentlich - geschlossen Front machen gegen die Liberalisierung der Sterbehilfe, während etwa im protestantischen Kanton Zürich mittlerweile sogar Sterbehelfer in die Pflegeheime kommen dürfen und in England - wo Stebehilfe offiziell ebenfalls verboten ist -, die Ärzte von den Gerichten ermächtigt wurden, das Leiden eines Patienten, die künstlich am Leben erhalten werden, zu beenden. Gar nicht zu reden von den Niederlanden, die jüngst in die negativen Schlagzeilen gerieten, als sie die ohnehin bereits praktizierte "aktive Sterbehilfe" (siehe Kasten) als erstes Land der Welt auch gesetzlich absegneten.SterbehilfeAktive Sterbehilfe ist ein Handeln, das das Sterben von Todkranken beschleunigt und gilt im Unterschied zur passiven Sterbehilfe, die Handlungen unterlässt, um das Leben von todkranken Menschen künstlich zu verlängern, als Tötungshandlung.Nach dem neuen niederländischen Gesetz ist aktive Sterbehilfe zwar grundsätzlich weiterhin strafbar, wird jedoch geduldet, soweit sich die behandelnden Ärzte an ein genau vorgeschriebenes Reglement halten: Das Gesetz zur Überprüfung von Lebensbeendigung auf Verlangen des Patienten und Hilfe bei Selbsttötung" delegiert die Prüfung der "Euthanasie"handlungen an regionale Kommissionen. Es entlastet den Staat von der Strafverfolgung und den Arzt von der Angst vor strafrechtlicher Verfolgung. Voraussetzung ist der ausdrückliche Wille des einwilligungsfähigen Patienten. Im Unterschied zu anderen europäischen Ländern hat der Hausarzt in den Niederlanden eine sehr starke Bindung zu den von ihm betreuten Familien.In Deutschland ist aktive Sterbehilfe ("Tötung auf Verlangen") nach § 216 StGB strafbar. Dies gilt nicht, wenn der Arzt auf Wunsch des Kranken, dessen Tod durch den Einsatz medizinischer Geräte nur herausgezögert wird, diese abschaltet. Ebenfalls ist Selbsttötung und die Beihilfe dazu nach deutschem Recht straflos; allerdings hat der Arzt die Pflicht, einen nach einem Suizidversuch Handlungsunwilligen zu retten.Beginn und Ende des Lebens - eine Verhandlungssache der MedizinIn der Bundesrepublik ist das Thema aus naheliegenden historischen Gründen besonders heikel. Dieser Tage hat Bundespräsident Rau in seiner Berliner Rede Stellung zur Biotechnologie genommen. Explizit stellte er die Debatte um Sterbehilfe einerseits, die Auseinandersetzung um die Präimplantationsdiagnostik (also dem Genchech von im Reagenzglas produzierten Embryonen vor dem Transer in die Gebärmutter) und den wissenschaftlichen Kampf um die Verfügung über embryonales Gewebe (etwa für die Stammzellenforschung) in einen thematischen Zusammenhang, der die Grenzen der Forschung und die Grenzen individueller Selbstbestimmung markiert.Mittlerweile hat sich die Kulturkritik des Diskurses über das so genannte "Leben" bemächtigt, und sein Siegeszug in den Feuilletons scheint selbst zum Menetekel zu werden. Während der Streit um den Beginn des Lebens vor ein, zwei Jahrzehnten - gleichgültig, ob nun die Zeugung oder die Einnistung des Eis als ultimativer Zeitpunkt des Lebensbeginns angenommen oder die "Beseelung" des Embryos innerhalb einer Dreimonatsfrist unterstellt wurde - noch vor allem der ideologischen Unterfütterung im Abtreibungsstreit diente, verfolgt er mittlerweile handfeste medizinpolitische Interessen. In Vergessenheit geraten ist allerdings, dass die damalige Auseinandersetzung implizit auf ein Ereignis reagierte, das unwiderruflich den "natürlichen" Zeugungs- und Gebärkreislauf außer Kraft setzte: die Geburt von Louise Brown, die 1978 als erstes Retortenbaby das Licht der Welt erblickte.Beginn und Ende des Lebens - und damit auch unsere Vorstellungen von Geburt und Tod - sind Produkt der modernen Medizin; das klingt heutzutage so banal, dass man sich kaum mehr die Konsequenzen dieser Aussage vor Augen hält. So wenig sich vor dreihundert Jahren eine schwangere Frau ihr Kind auf einem Ultraschallbild hätte "vorstellen" können, sondern auf die Impulse ihres Leibes angewiesen war, so undenkbar wäre die Begehung des Körperinneren in der Ausstellung "Körperwelten" oder ein Testament, das darüber verfügt, wie man sterben möchte oder was im Falle des Hirntodes mit den "nachgelassenen" Organen passiert.Doch nicht nur der Beginn des Lebens scheint zur Verhandlungssache der Medizin geworden zu sein; auch der Todeszeitpunkt ist in den Strudel definitorischen Wollens geraten und abhängig von den apparativen Möglichkeiten. Im September 1968 empfahl die Harvard-Kommission das "irreversible Koma" als neue Definition des Todes. Die heutzutage in den meisten europäischen Ländern anerkannte (wenn in seiner Symptomatik auch unterschiedlich abgegrenzte) Hirntod-Bestimmung erlaubte es, dem künstlich am Leben gehaltenen, sterbenden Menschen Organe zu entnehmen, um mit ihnen einen anderen Menschen - möglicherweise - am Leben zu erhalten. Auf diese Weise wurde - wie derzeit bei der Stammzellforschung - der Tod des Einen zum Nutzen des Anderen erklärt.Die Angst geht um im Land: Prädiktive Gentests, die unser Krankheitsschicksal vorhersagen oder das Urteil über ein noch gar nicht geborenes Kind fällen; Apparaturen, die auf nicht absehbare Zeit das Leben verlängern; Gentherapien, die Krankheit zu bekämpfen vorgeben und unabsehbare Wirkungen zeitigen; gar nicht zu reden von Genfood oder Klonexperimenten. Sich dieser omnipotenten Macht der Medizin zu entziehen, indem man "bei vollem Bewusstsein" seinen Patientenwillen niederlegt, scheint eine naheliegende Lösung zu sein: Wer möchte schon sein Lebensende in der sterilen Anonymität einer Klinik, hilflos an Apparate angehängt erleben, möglicherweise unter starken Schmerzen und allein gelassen?Den Arzt zu bitten, dieser unwürdigen Existenz ein Ende zu setzen, ist menschlich nachvollziehbar - doch es trifft nicht den Kern der Sache. Wer über das Ende seines Lebens verfügt, seine Körperteile zur Transplantation freigibt oder seinen Leichnam dem Kuriosenkabinett Professor von Hagens´ übereignet, mag nach bestem Wissen und Gewissen handeln, doch ohne das Wissen, wie er und andere die konkrete Situation erleben und auf sie reagieren würden.Das Konstrukt des mutmaßlichen PatientenwillensDie Fiktion wird deutlich an einem Konstrukt, das sowohl bei der Organspende als auch bei der Sterbehilfe eine wichtige Rolle spielt: Der "mutmaßliche Wille" des Patienten, der Angehörigen helfen soll zu entscheiden, ob Organe freigegeben oder - im Falle aktiver Sterbehilfe - dem Patienten beispielsweise die Nahrung entzogen wird. Weiß ein Patient, der in der Blüte seines Lebens verfügt, alle lebenserhaltenden Maßnahmen einzustellen, was er mit dem Anblick des Verdurstens und Verhungerns seinen Angehörigen antut? Weiß er, was er einem Arzt zumutet, wenn er ihn bittet, die Todesspritze zu setzten? Und, umgekehrt, wer kann sich schon in die Lage des komatösen Patienten versetzen, der auf diese qualvolle Weise stirbt? "Was wie freie Selbstbestimmung aussieht", resümierte der Bundespräsident, "kann sich umkehren in faktischen Zwang." Das gilt für die Ärzte und Angehörigen einerseits, für die Patienten andererseits.1998 erregte ein Urteil des Frankfurter Oberlandesgerichts die Öffentlichkeit, das verfügte, einer 85jährigen Frau die künstliche Ernährung zu entziehen und sie auf diese Weise sterben zu lassen. Den "mutmaßlichen Willen" der alten Frau unterstellt, drängte die betreuende Tochter auf Abbruch der Behandlung, nahm den Antrag aufgrund der negativen Medienreaktionen jedoch wieder zurück. Zufall also, dass die alte Frau weiterleben durfte - oder musste? Was sie wirklich gewollt hätte - heute, morgen, übermorgen, je nach physischer und psychischer Verfassung - wer vermag das schon von außen zu beurteilen, wo doch die Patientin selbst wohl eigener Stimmungsschwankung ausgesetzt gewesen wäre?Das Kriterium des "bewussten" und "unbewussten" Lebens, das für die damalige Entscheidung der Richter richtungsweisend war, unterstellt eine unterschiedliche Schutzbedürftigkeit von Menschen. Erinnert sei daran, dass die europäische Bioethik-Konvention die Forschung an nichteinwilligungsfähigen Patienten erlaubt; und auch hierzulande, wo diese verboten ist, sind hilflose Menschen, wie der kürzlich enthüllte Fall am Eisinger St.Josef-Stift demonstriert (vgl. Freitag 10/2001), keineswegs vor unfreiwilligen medizinischen Eingriffen geschützt.Hoffnung auf und Angst vor der modernen MedizinDie fast einhellige Empörung, die das niederländische Sterbehilfegesetz europaweit auslöste und gleichzeitig die in vielen Umfragen ermittelte große Zustimmung für die Sterbehilfe ist nur vordergründig ein Widerspruch. Hier drückt sich - ganz ähnlich übrigens wie bei der verbal zwar steigenden, praktisch jedoch rückläufigen Organspendebereitschaft - das nachhaltige Misstrauen der Menschen gegenüber der modernen Medizin aus. Nicht die Angst vor der Freiheit, wie kürzlich ein Kommentator schrieb, ist es, die die Bevölkerung vor gesetzlich sanktionierter Sterbehilfe zurückschrecken lässt, sondern die Angst vor der verfügungsgewaltigen Freiheit von Ärzten und Betreuern.Dass sich auf eben diese Medizin auch alle Hoffnungen und Erlösungswünsche richten, ist ein Dilemma, das aus der Diskrepanz von Heilungsauftrag und Heilungschance erwächst. Diese Illusion wird von Medizinern durchaus genährt, weil sie Forschungsmittel frei schlägt. Von der Milliarde Mark, die Forschungsministerin Buhlman demnächst in die Biotechnologie stecken wird, erwartet der gesunde Menschenverstand "ordentliche Reparaturleistungen". Auf diese Weise schaukelt sich der Kreislauf von Erfolgserwartung der Öffentlichkeit und Erfolgsdruck der Medizin gegenseitig hoch.Illusion indessen sind auch Vorstellungen von "natürlicher" Geburt und einem "natürlichen" Tod, mit dem der Mensch seinen Frieden schließen könnte. Ausgerechnet der Philosoph und Medizinkritiker Hans Jonas, der Ende der sechziger Jahren zu den prominentesten (wenn auch, wie er schon damals wusste, auf aussichtslosem Posten agierenden) Kritikern der Hirntod-Definition gehörte, plädierte ein Jahrzehnt später für das "Recht zu Sterben". Er argumentierte, dass das Recht auf Leben unveräußerlich sei, und im Umkehrschluss auch niemand gezwungen werden könne zu leben. Das Recht zu sterben, also zu einem bestimmten Zeitpunkt medizinische Behandlung abzulehnen, allerdings impliziere keineswegs eine Pflicht, eine, wenn man so will, "Bringschuld" des Patienten an seine Umgebung.Eben diese feine Unterscheidung unterschlägt eine Sterbehilfe-Diskussion, in der Leidvermeidung - gewollt oder nicht - austauschbar wird mit Kostenvermeidung. "Totschweigen" helfe keinem, erklärten kürzlich die "Jungen Liberalen", die das niederländische "Euthanasiegesetz" als "längst fällig" begrüßten. Vom Schweigen immerhin ist noch keiner gestorben, und auch künftig, um mit Hans Jonas zu sprechen, sollte der Patient sicher sein können, dass der Arzt am Krankenbett nicht zu seinem Henker wird.
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