Das Bayerische Integrationsgesetz

Rechtsruck Vom Ministerrat der Bayerischen Staatsregierung liegt der Entwurf des Bayerischen Integrationsgesetzes vor. Ein Generalangriff auf und alle. Satire mit realem Hintergrund

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Große Ereignisse werfen ihre Schatten voraus. Die Bayrische Staatsregierung, die bis heute auf die göttliche Eingebung wartet, hat in ihrem unermüdlichen Streben, das Bayernland als Paradies zu erhalten, ein neues Konstrukt und zwar „das bayerische Integrationsgesetz“ geschaffen. Ein Beweis dafür, dass ein Think-Tank bayerischer Prägung auch heutzutage funktionieren kann und das ganz ohne Mithilfe unseres allseits vermissten Karl Theodor zu Guttenberg. Damit setzt sich fort, was sich bereits in der PKW-Maut für Ausländer sowie der Obergrenze für Asylbewerber angedeutet hat.

Folgende Grundsätze wurden definiert:

  1. Zentrales Element für eine gelungene Integration ist die bayerische Leitkultur. Sie leitet sich aus den Sitten und Gebräuchen der bayerischen Bevölkerung ab, die sich über Jahrhunderte kontinuierlich entwickelt hat. Dieser Tradition muss sich jede Person, die in das schöne Bayernland einwandern will, verpflichtet fühlen. Dazu gehören eine standesgemäße Tracht, das Erlernen der Jodelsprache sowie tänzerische Bewegungen, die dem Schuhplattler zumindest ähnlich sind. Ersatzweise für die Fähigkeit des Erlernens der Jodelsprache kann die Bayernhymne „Gott mit Dir, Du Land der Bayern“ rezitiert werden. Für den Fall, dass die betreffende Person, die Bayerhymne auf einem Bein stehend fehlerfrei wiedergeben kann, entfallt auch der tänzerische Nachweis durch den Schuhplattler.
  2. Unter einer Einwanderin bzw. einem Einwanderer sind alle Personen zu verstehen, die zumindest einen Eltern- oder Großelternteil haben, der eingewandert ist und zwar auch dann, wenn die betreffende Person bereits die deutsche Staatbürgerschaft besitzt. Für Spitzensportler mit Migrationshintergrund besteht insofern eine Ausnahme, als dass sie sich lediglich einem vereinfachten Aufnahmeverfahren unterziehen müssen. Für die Franken und Schwaben wird geprüft, ob auch hier die Eltern- und Großelternregel zum Tragen kommt, allerdings nur dann, wenn die betreffende Person nicht in einer bayerischen Behörde angestellt ist oder dort gearbeitet hat bzw. der CSU nicht als Parteimitglied oder nicht einem Trachten- oder Schützenverein angehört.
  3. Die Beherrschung der deutschen Sprache ist unabdingbare Voraussetzung für eine gelingende Integration. Dabei ist die bayrische Mundart als ergänzendes Element durchaus erwünscht. Zu Verdeutlichung dieses Anforderungsprofils dient folgende Abhandlung mit der Überschrift das Vorstellungsgespräch
    Chef: „Sprechen Sie Englisch?“

Bewerber(in): “Na”

Chef: “und Französisch?”

Bewerber(in): “Na”

Chef: “ ja, welche Fremdsprache denn dann?”

Bewerber(in): „Wenn i net Deutsch kannt, müaßat i

direkt belln"

4. Wer einen Sprachkurs nicht erfolgreich abschließt, kann nicht darauf hoffen, dass ihm dieser auch noch bezahlt wird. Das Gleiche gilt für Dolmetscherdienste bei Behördengängen. Die Schwarze Null im bayrischen Haushalt steht im wahrsten Sinne des Wortes.

5. Gerade für Kinder im Vorschulalter oder im schulpflichtigen Alter ist die bayrische Leitkultur verpflichtend, schließlich ist die Jugend von heute die Grundvoraussetzung dafür, dass die in Deutschland existierenden, demographisch bedingten Verwerfungen in der Altersstruktur wirksam bekämpft werden können. Zur Förderung von Leitkultur-Kursen werden Fördermittel zur Verfügung gestellt, die vorzugsweise der einheimischen Bevölkerung zu Gute kommen sollen. Es soll auf keinen Fall der Eindruck vermittelt werden, dass unsere bayrischen Unternehmer in irgendeiner Weise einen Nachteil erfahren. Schließlich hat die bayerische Rüstungsindustrie schon genügend finanzielle Einbußen durch die restriktive Rüstungspolitik der Bundesregierung zu verzeichnen.

6. Um einen reibungslosen Ablauf in der Integrationsförderung für Kinder sicherzustellen, werden Kinder in Asylunterkünften von der Schulpflicht ausgenommen. Damit verfolgt die bayerische Staatsregierung dem Grundsatz „Schulrecht folgt dem Asylrecht“ und ist damit richtungsweisend für die Auslegung des Begriffs „subsidiärer Schutz“. Für die CSU als staatstragende Bayernpartei mit dem Anspruch auf Alleinregierung macht es überhaupt keinen Sinn, finanzielle Mittel für die Integrationsförderung freizusetzen, wenn von vorne herein klar ist, dass diese Personen keine Bleibeperspektive in dem schönen Bayernland haben. Schließlich gilt nicht nur der Grundsatz „wer betrügt, der fliegt“, sondern auch „wer nicht hierher gehört, der fliegt“.

7. Die Medien werden ebenfalls auf die bayerische Leitkultur verpflichtet. Die bayerische Staatsregierung folgt damit dem Leitbild der Türkei, die auf eindrucksvolle Art dokumentiert, wie mit staatsfeindlichen Journalisten zu verfahren ist.

8. Auch für anerkannte Asylanten können die bayrischen Behörden den Wohnort festlegen. Das Recht auf Freizügigkeit – ein verfassungsmäßiges Grundrecht - wird insofern eingeschränkt. Die Einschränkung auf freie Wahl des Wohnortes gilt aber auch für unterschiedliche Bildungs- und Einwanderungsschichten oder so genannte Milieus (so genannte Asoziale). Nach Lesart der bayerischen Staatsregierung soll damit einer Ghettobildung vorgebeugt werden. Meine Frage an die bayerische Staatsregierung: In welchem geistig-moralischen Ghetto lebt eigentlich die bayrische Staatsregierung?

9. Personen, die durch demonstrative Regelverstöße oder die durch offenkundig rechtswidriges Verhalten auffallen, können durch die Teilnahme an einem Grundkurs über die „Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ unter Beweis stellen, dass sie ihr bisheriges Handeln als falsch bzw. staatszersetzend einstufen und sich künftig als kooperatives Mitglied der bayerischen Leitkultur nützlich machen wollen. Umerziehungskurse für Systemkritiker sind m.W. nur in Diktaturen üblich.

10. Wer durch sein Handeln die geltende Rechtsordnung missachtet, kann ohne Nachweis einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € belangt werden. Die Sicherheitsbehörden werden angewiesen, in eigenem Ermessen die o.g. Regelverstöße festzustellen und zu ahnden.

11. Ergänzend hierzu sind die Sicherheitsbehörden berechtigt und verpflichtet, erkennungsdienstliche Maßnahmen bei Asylbewerbern, wie beispielsweise Personenkontrollen, das Abnehmen von Fingerabdrücken, das Anfertigen von Lichtbildern oder die Vermessung von Personen im Hinblick auf ihre äußerlichen körperlichen Merkmale ohne richterlichen Beschluss oder ohne Gefahr im Verzug in Asylunterkünften oder in Wohnungen für Asylbewerber jederzeit, also auch in der Nacht, durchzuführen.

12. In öffentlichen Einrichtungen (z.B. Schwimmbäder, Bibliotheken) werden die dortigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angewiesen, Asylbewerber nur hereinzulassen, wenn sie vorher die Asylbewerber darüber belehrt haben, die dort bestehende Hausordnung zu beachten.

Gegen diesen Gesetzentwurf müssten alle Personen, die die Werte unseres Grundgesetzes hoch halten und auf dem Boden einer freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen, Widerstand im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten leisten. Ist das BayIntG erst einmal in Kraft, wird diese Form von Widerstand nicht mehr so einfach möglich sein. Ich verweise in dem Zusammenhang auf die Ziffern 9 und 10 meiner obigen Ausführungen.

Bayerisches Integrationsgesetz

A) Problem

Die Flüchtlingskrise und die Integration Zehntausender, die binnen kurzer Zeit in unser Land kom-men, stellen Bayern vor enorme Herausforderungen finanzieller, kultureller und gesellschaftlicher Art, die bewältigt werden müssen, um das Land vor tiefen gesellschaftlichen Gräben und sozialen Konflikten zu bewahren.

Aufgebaut auf dem Trümmerfeld, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen und ohne Achtung vor der Würde des Menschen die Überlebenden des Zweiten Weltkriegs geführt hatte, entstand - eingebettet in die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bayeri-schen Verfassung und des Grundgesetzes - das moderne Bayern in der Überzeugung, dass allein die Wahrung der unveräußerlichen Grund- und Freiheitsrechte jedes Menschen vor Terror, Diktatur und Spaltung bewahrt und Voraussetzung für Frieden und Freiheit ist. Jeder Einzelne ist daher zur Loyali-tät gegenüber Volk und Verfassung, Staat und Gesetzen verpflichtet. Dazu gehört, dass jeder nach seiner Leistungsfähigkeit zum wirtschaftlichen Wohlstand mit eigener Kraft beiträgt. Eine gemeinsa-me Rechts- und Wertebasis ist unverzichtbar für dauerhaften gesellschaftlichen Frieden und allge-meine Sicherheit. Sie ist zugleich das notwendige Fundament für die wirtschaftliche Prosperität unse-res Landes.

Bayern hat aus seiner Geschichte zugleich gelernt, dass jeder Staat - zumal der prosperierende - auch Verantwortung trägt für Flüchtlinge und Kriegsopfer. Bayern will dieser Verantwortung gerecht wer-den, so wie sie die Menschlichkeit und die christliche Nächstenliebe fordern.

Bayern steht zu dieser doppelten Verantwortung: Für den Schutz und die Achtung unserer heimi-schen Rechts- und Gesellschaftsordnung und zugleich für die menschliche Aufnahme der Opfer von Flucht und Vertreibung. Heimat und Weltoffenheit sind Markenzeichen Bayerns.

Die Ehrenamtlichen, die Hilfsorganisationen, die Tafeln, die vielen Helfer und Organisationen und vor allem auch die beiden großen christlichen Kirchen mit Caritas und Diakonie leisten Großartiges bei der Aufnahme, Versorgung und Integration von Flüchtlingen. Ohne diese bereits bestehenden Struk-turen könnte Integration nicht gelingen. Auf ihnen gilt es auch staatlicherseits weiter aufzubauen und im Gespräch mit allen Ehrenamtlichen die Integrationskraft Bayerns zu erhalten und zu stärken.

Migrantinnen und Migranten haben sich in der Vergangenheit mit ihren Begabungen und ihrer Leis-tungsbereitschaft erfolgreich in Gemeinschaft und Gesellschaft eingebracht. Dies muss künftig auch angesichts stark steigender Zuwandererzahlen gelingen.

Zugleich haben Rassismus, Islamismus, Fremdenfeindlichkeit und Extremismus aller Art keinen Platz im Freistaat. Die Bekämpfung des Antisemitismus - also die aktive und nachhaltige Bekämpfung anti-semitischer Ressentiments und Hassmotive - muss zentraler Bestandteil aller Integrationsbemühun-gen sein.

Die Integration von Menschen, die zu uns kommen und tatsächlich eine Bleibeperspektive haben, ist daher eine der zentralen Herausforderungen der Flüchtlingskrise, der sich das Gemeinwesen auf allen Ebenen - Bund, Land und Kommunen - stellen muss. Das erfordert zusätzliche Anstrengungen, um eine gute Integration auch in Zukunft zu gewährleisten.

B) Lösung

Bayern soll auch in Zukunft das Land des Zusammenhalts und der gelingenden Integration und damit

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gemeinsame Heimat bleiben. Integration ist die Voraussetzung, dass die Arbeitslosigkeit niedrig bleibt, der Wohlstand erhalten wird und unsere Gesellschaft zusammenhält. Das ist auch notwendig, um die Integrationsbereitschaft der einheimischen Bevölkerung zu erhalten. Das Gesetz soll der In-tegration auf der Grundlage der Werte und Grundregeln, wie sie in der Bayerischen Verfassung und im Grundgesetz verankert sind, Rahmen und Ziel geben. Die Orientierung an der Leitkultur gibt der Integration die notwendige Richtung. Für den sozialen Frieden ist entscheidend, dass es Regeln gibt, die alle kennen, die für alle gelten und die im Konfliktfall auch bestimmen, was zu gelten hat und was nicht, Regeln also, die von allen als nicht verhandelbar anerkannt werden. Dieser Grundkonsens der Leitkultur ist von besonderer Bedeutung für das Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Herkunft, unterschiedlicher sozialer Erfahrung und mit verschiedenen ethnischen, kulturellen und religiösen Prägungen.

Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt deshalb konsequent den doppelten Ansatz des „Förderns" und des „Forderns".

Anerkannte Flüchtlinge, die sich dauerhaft berechtigt in Bayern aufhalten, sollen auf der einen Seite für die Zeit ihres Aufenthalts und ihrer Bleibeperspektive angemessene Hilfe und Unterstützung er-fahren, soweit dies unsere Gesellschaft leisten kann. Sie sollen die deutsche Sprache und das hiesige Wertesystem kennen- und schätzen lernen und ihrerseits Akzeptanz und Toleranz erfahren. Freistaat und Kommunen sind hier in besonderer Weise aufgerufen, das jeweils ihre beizutragen. Das bedeu-tet aber auch für die heimische Bevölkerung, die zu uns kommenden Menschen mit ihrem oft so ganz anderen Hintergrund auch weiterhin freundlich aufzunehmen und bei den vielfältigen Problemen, die sich für sie in diesem ihnen fremden Land stellen, nach Kräften zu unterstützen.

Auf der anderen Seite darf von den zu uns Kommenden erwartet werden, dass sie die hiesige Kultur und vor allem die jeden Einzelnen bindenden Forderungen unserer Rechts- und Wertvorstellungen akzeptieren, mittragen und als den für sie nun geltenden Maßstab annehmen. Sich in die hiesige Gesellschaft und die hier vorgefundenen gewachsenen Strukturen einzufügen - das „fordert" nicht nur unsere heimische Gesellschaft, sondern bedeutet auch für Migrantinnen und Migranten Pflichten und verlangt eigenes Engagement. Es setzt vor allem auch den Willen voraus, sich nicht in Parallelge-sellschaften abzuschotten, sondern gemeinsam mit der heimischen Bevölkerung einen gemeinsamen Weg auf der Basis von Freiheit und Recht zu gehen.

Integration besteht aus Geben und Nehmen - für beide Seiten. Der Entwurf versucht daher, einen ausgewogenen Rahmen zu skizzieren, der die Interessen der heimischen Bevölkerung ebenso abbil-det wie die Interessen der Migrantinnen und Migranten.

C) Alternativen

Keine

D) Kosten

Das Bayerische Integrationsgesetz definiert den Rahmen für die mögliche Unterstützung der Migran-tinnen und Migranten durch den Freistaat Bayern bei ihren Integrationsbemühungen. Die einzelnen Maßnahmen erfolgen im Rahmen vorhandener Stellen und Mittel.

1. Kosten für den Staat:

a) Die nach Art. 4 Abs. 3 vom Staat geplanten Sprachkurse könnten Kosten verursachen für Per-sonal, Material und Räumlichkeiten. Die konkreten Kosten hängen von der Anzahl der zu för-dernden Migrantinnen und Migranten ab und somit von der Anzahl der benötigten Kurse.

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b) Die Aus- und Fortbildung im Bereich der interkulturellen und integrativen Kompetenzen für Lehrer nach Art. 7 Abs. 2 kann zusätzliche Kosten verursachen. Derzeit ist nicht abschätzbar ob und in welcher Höhe.

c) Die Übergangsklassen in Regelschulen im Sinne des Art. 7 Abs. 3 bestehen bereits. Die Not-wendigkeit der Ausweitung solcher Klassen kann derzeit nicht ausgeschlossen werden und ist gegebenenfalls kostenrelevant.

d) Bei der Umsetzung des Art. 7 Abs. 4 entstehen Mehrkosten, soweit organisatorische und prozessuale Maßnahmen vor der Befreiung vom Unterricht ergriffen werden müssen. Die Höhe dieser Kosten ist nicht bezifferbar.

e) Die Umsetzung der Wohnortzuweisung nach Art. 11 könnte behördliche Mehrkosten verur-sachen. Die Höhe der Kosten ist derzeit nicht bezifferbar.

f) Die Grundkurse zur Vermittlung der Rechts- und Werteordnung im Sinne des Art. 13 müssen vom Staat in ausreichendem Umfang mit Personal und finanziellen Mitteln ausgestattet wer-den. Die genauen Kosten sind derzeit nicht bezifferbar, da keine Erfahrungswerte hinsichtlich der Anzahl der Verstöße gegen die Rechts- und Werteordnung vorliegen und somit die benö-tige Anzahl an Kursen nicht festgestellt werden kann.

g) Durch Art. 17a Abs. 5 kann es in Einzelfällen zu einer Ausweitung der Schulpflicht kommen. In einigen Fällen kann sich der Beginn der Schulpflicht zeitlich nach hinten verschieben, also erst später finanziert werden müssen. Die Kostenauswirkungen sind nicht bezifferbar.

h) Die Berücksichtigung der Strukturkomponente nach Art. 17a Abs. 7 kann zu einem geringfü-gigen behördlichen Mehraufwand und damit zu erhöhten Kosten führen.

i) Ein weiterer Kostenfaktor sind die Deutsch- und Integrationskurse für Strafgefangene, Siche-rungsverwahrte, Untersuchungshäftlinge und Personen im Maßregelvollzug nach Art. 17a Abs. 9 bis 12. Die Anzahl der benötigten Kurse und somit die Kosten hierfür sind nicht bezif-ferbar.

2. Kosten für die Kommunen

Durch dieses Gesetz entstehen den Kommunen keine zusätzlichen Kosten. Die in diesem Ge-setz vorgesehene Ergänzung des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes um einen neuen Art. 5a zur ausgewogenen Bewohnerstruktur kann für die zuständige Stelle Vollzugsaufwand auslösen. Für die Bestimmung der zuständigen Stelle ist nach Art. 2 Bayerisches Wohnungs-bindungsgesetz das Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zuständig.

3. Kosten für die Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger

Keine

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26-6-A

Bayerisches Integrationsgesetz

(BayIntG)

Präambel

1

Bayern ist Teil der deutschen Nation mit gemeinsamer Sprache und Kultur. 2Es ist tief eingewur-zelt in Werte und Traditionen des gemeinsamen christlichen Abendlandes und weiß zugleich um den jüdischen Beitrag zu seiner Identität. 3Die Würde des Menschen, die Freiheit der Person, die Gleich-heit und Gleichberechtigung aller Menschen und das Recht jedes Einzelnen auf ein selbstbestimmtes, aber auch selbstverantwortliches Leben sind als Frucht der Aufklärung tragende Grundlage unserer Rechts- und Gesellschaftsordnung. 4Die nationalsozialistische Willkürherrschaft, die Verbrechen des Dritten Reichs und die Schrecken des Zweiten Weltkrieges haben gelehrt, dass allein eine grundrecht-lich ausgerichtete Herrschaft des Rechts vor Terror, Diktatur und Spaltung bewahrt und Vorausset-zung für Frieden und Freiheit ist. 5Jeder Einzelne ist daher zur Wahrung des Rechts und zur Loyalität gegenüber Volk und Verfassung, Staat und Gesetzen verpflichtet. 6Die demokratische Verfasstheit des Gemeinwesens bindet umgekehrt alle Staatsgewalt an die Stimme des Volkes. 7Die Solidarität mit den Schwächeren und Hilfsbedürftigen ist Gebot der Gemeinschaft wie jedes Einzelnen, setzt aber zugleich voraus, dass in erster Linie jeder zunächst selbst verpflichtet ist, Verantwortung für sich und die Seinen zu übernehmen und sein Möglichstes dazu beizutragen. 8Die Gemeinschaft kann nur leis-ten, was gemeinsam von allen erwirtschaftet wird, und darf daher von jedem seinen Beitrag erwar-ten. 9Ganz Bayern ist geformt von gewachsenem Brauchtum, von Sitten und Traditionen. 10In den zurückliegenden Jahrzehnten ist es so zur neuen Heimat für Viele geworden, die sich hier eingebracht und eingelebt haben. 11Das lange geschichtliche Ringen unserer Nation und unseres ganzen Konti-nents um Einheit, Frieden und Freiheit verpflichtet auf das errungene gesamteuropäische Erbe und das Ziel eines gemeinsamen europäischen Weges. 12Diese identitätsbildende Prägung unseres Landes (Leitkultur) im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu wahren und zu schützen ist Zweck die-ses Gesetzes.

Art. 1

Integrationsziele

1

Bayern bekennt sich zu seiner Verantwortung gegenüber allen, die aus anderen Staaten kom-men und hier nach Maßgabe der Gesetze Aufnahme gefunden haben oder Schutz vor Krieg und Ver-folgung suchen. 2Es ist Ziel dieses Gesetz, diesen Menschen für die Zeit ihres Aufenthalts Hilfe und Unterstützung anzubieten, um ihnen das Leben in dem ihnen zunächst fremden und unbekannten Land zu erleichtern (Integrationsförderung), sie aber zugleich auf die im Rahmen ihres Gastrechts unabdingbare Achtung der Leitkultur zu verpflichten und dazu eigene Integrationsanstrengungen abzuverlangen (Integrationspflicht). 3Das soll zugleich einer Überforderung der gesellschaftlich-integrativen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes entgegenwirken.

Art. 2

Begriffsbestimmungen

(1)

1Migrantinnen und Migranten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Ausländerinnen und Aus-länder, die sich dauerhaft berechtigt in Bayern aufhalten. 2Gleichgestellt sind Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. 3Nicht erfasst sind Personen, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AufenthG vom Erforder-nis eines Aufenthaltstitels befreit sind. 5

(2) Ausländerinnen und Ausländer

1. nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG,

2. die einen Aufenthaltstitel nach § 18 AufenthG besitzen, wenn der Ausübung der Beschäftigung nach § 2 Abs. 3, § 4 oder § 10 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) zugestimmt wurde oder sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 oder § 5 BeschV ohne Zustimmung zulässig ist,

3. die einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18b bis 21 AufenthG besitzen,

4. für die § 41 der Aufenthaltsverordnung gilt oder

5. die als Angehörige der in den Nrn. 1 bis 4 genannten Personen einen Aufenthaltstitel zum Fami-liennachzug besitzen oder

6. die Ehegatten oder Lebenspartner eines Deutschen sind,

sind Migrantinnen und Migranten nur in Bezug auf die Regelungen dieses Gesetzes über die Integra-tionsförderung.

(3)

1Die Regelungen dieses Gesetzes über die Integrationsförderung gelten entsprechend für Deutsche, die in besonderer Weise integrationsbedürftig sind und

1. außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschlands geboren und nach 1955 in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugewandert sind oder

2. zumindest einen Eltern- oder Großelternteil haben, der die Bedingungen der Nr. 1 erfüllt.

2

In besonderer Weise integrationsbedürftig ist insbesondere, wer die deutsche Sprache nicht min-destens auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen be-herrscht.

Art. 3

Allgemeine Integrationsförderung

(1)

1Bildung ist ein zentraler Schlüssel zur Integration. 2Der Staat unterstützt Migrantinnen und Migranten unter Beachtung des Art. 14 der Richtlinie 2013/33/EU darin, spezifische Bildungslücken auszugleichen, die ihren Grund nicht in ihren persönlichen Anlagen und Bildungsanstrengungen ha-ben, sondern auf strukturellen Bildungsdefiziten ihres Herkunftsstaates beruhen oder migrationsbe-dingt sind. 3Die Zugangsvoraussetzungen zu den einzelnen Bildungswegen und -einrichtungen ein-schließlich begründeter Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Muttersprache regeln die Schulordnungen auf Basis der einschlägigen gesetzlichen Ermächtigungen.

(2) Der Staat unterstützt Migrantinnen und Migranten durch geeignete Angebote in dem ihnen abverlangten Bemühen, sich mit den in der heimischen Bevölkerung vorherrschenden Umgangsfor-men, Sitten und Gebräuchen vertraut zu machen, soweit sich diese von denjenigen in den Herkunfts-staaten unterscheiden.

(3)

1Gelingende Integration bedarf der gegenseitigen Rücksichtnahme und Toleranz sowie des Respekts vor der Einzigartigkeit, der Lebensgeschichte und den Prägungen des jeweils anderen. 2Der Staat fördert an der Leitkultur ausgerichtete Angebote, die Migrantinnen und Migranten in politi-scher Bildung, deutscher Geschichte einschließlich der Lehren aus den Verbrechen des Dritten Rei-ches und in der Rechtskunde unterweisen und ihnen die heimische Kultur, Wirtschafts- und Gesell-schaftsordnung näherbringen. 3Er fördert zugleich die interkulturelle Sensibilität von Bevölkerung und Verwaltung und unterstützt integrativ wirkende Projekte. 6

(4) Der Staat unterstützt Angebote der Migrationsberatung, um den Migrantinnen und Migran-ten im Bedarfsfall einzelfallgerechte Hilfe und Unterstützung in den eigenen Integrationsbemühun-gen zu gewähren.

(5)

1Das an den Integrationszielen dieses Gesetzes ausgerichtete bürgerschaftliche Engagement von und für Migrantinnen und Migranten soll in allen Bereichen der Gesellschaft gestärkt werden. 2Migrantinnen und Migranten werden ermutigt, durch bürgerschaftliches Engagement einen Beitrag zum Gemeinwohl zu leisten und sich auf diese Weise zu unserem Land und seinen Werten zu beken-nen. 3Der Staat erkennt den wichtigen Beitrag an, den Verbände und Vereine leisten, wenn sie über Angebote informieren, für Teilnahme werben und sich aktiv in den politischen Prozess einbringen.

(6) Der Staat unterstützt Angebote der Rückkehrberatung, um ausreisepflichtigen und rück-kehrwilligen Ausländerinnen und Ausländern bedarfsgerechte Hilfe und Unterstützung für die Rück-kehr in ihre Herkunftsstaaten zu gewähren.

(7)

1Migrationsbedingte Erwägungen können im Rahmen von Ermessensentscheidungen berück-sichtigt werden, soweit dies den in Art. 1 genannten Integrationszielen in geeigneter Weise dienen kann. 2Alle staatlichen Behörden verwirklichen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der geltenden Gesetze die Integrationsziele dieses Gesetzes.

(8)

1Förderungen nach diesem Artikel erfolgen nach Maßgabe gesonderter Förderrichtlinien. 2Diese sind jeweils gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu befristen und mit einem Haushaltsvorbehalt zu versehen.

Art. 4

Deutsche Sprache

(1)

1Nur wer deutsch spricht, kann sich vollumfänglich in das öffentliche Leben und Arbeiten ein-fügen. 2Eigenes Engagement beim Spracherwerb liegt daher im wohlverstandenen Eigeninteresse der Migrantinnen und Migranten.

(2) Wer volljährig ist und sich in den vorangegangenen sechs Jahren mindestens drei Jahre in Deutschland ständig aufgehalten hat, soll sich mit jedermann in deutscher Sprache angemessen ver-ständigen können.

(3)

1Der Staat unterstützt Migrantinnen und Migranten in den ersten sechs Jahren nach ihrer Einreise nach Deutschland in ihren Bemühungen, die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu erler-nen. 2Art. 3 Abs. 8 gilt entsprechend. 3Wer aus selbst zu vertretenden Gründen das im Rahmen einer gewährten Förderung mindestens erwartbare Sprachniveau nicht erreicht, kann vorbehaltlich an-derweitiger Bestimmungen nach Maßgabe einschlägiger Förderrichtlinien zur angemessenen Erstat-tung von Förderkosten verpflichtet werden.

(4)

1Die notwendigen Kosten für die Heranziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers durch Behörden können Personen im Sinne des Abs. 2 auch dann auferlegt werden, wenn eine Kostenauf-erlegung nicht nach anderen Vorschriften vorgesehen ist. 2Haftungsansprüche wegen fehlerhafter Übersetzung gegen die Körperschaft, deren Behörde den Dolmetscher oder Übersetzer herangezo-gen hat, sind ausgeschlossen. 7

Art. 5

Vorschulische Sprachförderung

(1)

1Die Träger von Kindertageseinrichtungen fördern die sprachliche Entwicklung der Kinder von Anfang an und tragen hierbei den besonderen Anforderungen von Kindern aus Migrantenfamilien und Kindern mit sonstigem Sprachförderbedarf Rechnung. 2Kinder sollen lernen, sich entwicklungs-angemessen in der deutschen Sprache sowie durch die allgemein übliche Mimik und Körpersprache auszudrücken, längeren Darstellungen oder Erzählungen zu folgen und selbst Geschichten zusam-menhängend zu erzählen. 3Sie sollen Wortschatz, Begriffs- und Lautbildung, Satzbau und sprachliche Abstraktion in der deutschen Sprache entsprechend ihrem Entwicklungsstand erweitern und verfei-nern. 4Die Verwendung der lokalen Dialekte wird unterstützt und gepflegt. 5Das pädagogische Perso-nal muss über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen und soll die notwendigen interkulturellen Kompetenzen im erforderlichen Umfang fortentwickeln.

(2)

1Im ersten Halbjahr des Kalenderjahres, das dem Jahr des Eintritts der Vollzeitschulpflicht vo-rangeht, wird bei allen Kindern zur frühzeitigen Feststellung und Förderung einer entsprechenden Entwicklung für die spätere Leistungsfähigkeit in der Schule der Sprachstand erhoben. 2Zuständig ist die Kindertageseinrichtung, die das Kind besucht. 3Besucht das Kind keine Kindertageseinrichtung, führt die Sprachstandserhebung die Grundschule durch, in der die Schulpflicht voraussichtlich zu erfüllen ist. 4In den Fällen des Satzes 3 müssen die Erziehungsberechtigten dafür sorgen, dass ihr Kind an der Sprachstandserhebung teilnimmt.

(3)

1Ein Kind, bei dem das Ergebnis der Sprachstandserhebung nach Abs. 2 erwarten lässt, dass seine Deutschkenntnisse für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Grundschule nicht aus-reichen werden, soll in der Zeit bis zur Einschulung einen Vorkurs zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse besuchen. 2Die Erziehungsberechtigten des Kindes können durch die nach Abs. 2 Satz 2 oder 3 zuständige Stelle über mögliche weitere Fördermaßnahmen, eine gegebenenfalls be-stehende finanzielle Unterstützung und die Vorzüge eines regelmäßigen Kindergartenbesuchs infor-miert werden. 3Wird ein solches Gespräch in den Fällen des Abs. 2 Satz 3 angeboten, sind sie zur Teilnahme verpflichtet.

(4) Erfüllt ein Träger einer Kindertageseinrichtung die sich aus Abs. 1 und 2 oder Art. 6 ergeben-den Verpflichtungen nicht, richten sich Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung nach § 45 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Das Nähere zu den Abs. 1 bis 4 kann das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung regeln.

(6) Mit Geldbuße kann von der Kreisverwaltungsbehörde belegt werden, wer den Pflichten nach Abs. 2 Satz 4 oder Abs. 3 Satz 3 zuwiderhandelt.

Art. 6

Frühkindliche Bildung

1

Alle Kinder in Kindertageseinrichtungen sollen zentrale Elemente der christlich-abendländischen Kultur erfahren. 2Der Träger einer Kindertageseinrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass sie lernen, sinn- und werteorientiert und in Achtung vor religiösen Überzeugungen zu leben sowie eine eigene von Nächstenliebe getragene religiöse oder weltanschauliche Identität zu entwi-ckeln. 3Zur Bildung der gesamten Persönlichkeit der Kinder unterstützt und stärkt das pädagogische Personal die Entwicklung von freiheitlich-demokratischen, religiösen, sittlichen und sozialen Werthal-8

tungen.

4Die Kindertageseinrichtungen sollen dazu beitragen, die Integrationsbereitschaft der Fami-lien von Migrantinnen und Migranten zu fördern.

Art. 7

Schulen

(1)

1Die Schulen fördern im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags nach Art. 131 der Verfassung die in Art. 1 genannten Integrationsziele. 2Hierzu unterstützen sie die Integrationsbemü-hungen von Migrantinnen und Migranten und die interkulturelle Kompetenz aller Schülerinnen und Schüler und vermitteln in diesem Zusammenhang auch die grundlegende Rechts- und Werteordnung der Verfassung. 3Sie sollen darauf hinwirken, dass die Schülerinnen und Schüler Menschen in ihrer Unterschiedlichkeit offen und unbefangen annehmen.

(2) Auf die interkulturelle und integrative Kompetenz soll im erforderlichen Umfang in der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte besonderer Wert gelegt werden.

(3)

1Für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Muttersprache können insbesondere in Pflichtschulen gesonderte Klassen und sonstige Fördermaßnahmen zur Sprachförderung und schuli-schen Integration eingerichtet werden. 2Ziel ist eine frühestmögliche Aufnahme in den Unterricht der Regelklassen.

(4)

1Die Teilnahme am Unterricht ist Grundvoraussetzung schulischer Integration. 2Befreiungen vom Unterricht aus religiösen Gründen, die sich nicht lediglich auf einzelne Tage beschränken, sind auf die verfassungsrechtlich zwingenden Fälle zu beschränken. 3Vorrangig sind organisatorische oder prozedurale Maßnahmen auszuschöpfen.

Art. 8

Hochschulen

1

Hochschulen können für studieninteressierte, nicht immatrikulierte Migrantinnen und Migran-ten besondere Förderangebote einrichten, insbesondere um ihnen den Erwerb der deutschen Spra-che zu erleichtern, sie über Bildungs- und Ausbildungswege zu informieren und einzelne spezifische Bildungslücken auszugleichen, die ihren Grund nicht in ihren persönlichen Anlagen und Bildungsan-strengungen haben, sondern auf strukturellen Bildungsdefiziten ihres Herkunftsstaates beruhen oder migrationsbedingt sind. 2Die Angebote dürfen sich nur an Migrantinnen und Migranten richten, die bereits aus anderem Grund ein Aufenthaltsrecht – oder im Ausnahmefall eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung – in Deutschland haben, und keine studienvorbereitenden Maßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG darstellen. 3Die Hochschulen sind nicht befugt, Prüfungen abzunehmen, die zu einem allgemeinen Bildungsabschluss führen. 4Entsprechende Angebote können jeweils längs-tens zwei Jahre an einer Hochschule in Anspruch genommen werden. 5Die Hochschulen regeln die Einzelheiten durch Satzung, insbesondere zum Status der Migrantinnen und Migranten, den Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen zu den Angeboten, möglichen Prüfungen und zur Datenerhebung und Datennutzung. 6Die Bestimmungen über den Hochschulzugang und die Hochschulzulassung blei-ben unberührt.

Art. 9

Verantwortung der Wirtschaft

(1)

1Die bayerische Wirtschaft trägt im Rahmen des Art. 151 der Verfassung Mitverantwortung für die in Art. 1 genannten Integrationsziele. 2Die staatlichen Förderprogramme insbesondere nach dem Mittelstandsförderungsgesetz können die Bemühungen einzelner Unternehmen positiv berück-sichtigen, Migrantinnen und Migranten, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, auf 9

Unternehmenskosten die deutsche Sprache und die Leitkultur zu vermitteln und die in Art. 1 genann-ten Integrationsziele zu fördern.

(2)

1Qualifizierte Migrantinnen und Migranten sollen im Rahmen der geltenden Gesetze den heimischen Arbeitsmarkt bereichern. 2Das Potenzial der dualen Berufsausbildung und der schulisch strukturierten Aus- und Weiterbildung soll hierfür nutzbar gemacht werden.

Art. 10

Rundfunk und Medien

1

Der Bayerische Rundfunk und die nach dem Bayerischen Mediengesetz an der Veranstaltung von Rundfunk Beteiligten unterstützen im Rahmen ihres Programmauftrags die Integration. 2Die An-gebote in Rundfunk und Telemedien sollen einen Beitrag zur Vermittlung der deutschen Sprache und der Leitkultur leisten.

Art. 11

Ausgewogene räumliche Verteilung im Freistaat Bayern

Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übernahme und Verteilung von Ausländerinnen und Ausländern sowie ihrer nachzugsberechtigten Familienangehörigen im Frei-staat Bayern zu regeln, die auf Grund der §§ 22, 23 und 24 AufenthG aufzunehmen sind oder denen auf der Grundlage einer Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ein Aufenthalts-titel nach § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG zu erteilen ist.

Art. 12

Landesleistungen

(1)

1Landesrechtliche Leistungen und Angebote dürfen Ausländerinnen und Ausländern über 16 Jahren, die nicht zu den Personen nach Art. 2 Abs. 2 zählen, nur bewilligt oder ausgezahlt werden, wenn deren Identität durch

1. einen gültigen Pass oder amtlichen Lichtbildausweis ihres Herkunftsstaats,

2. einen gültigen Aufenthaltstitel,

3. eine gültige Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 des Asylgesetzes (AsylG)

4. einen gültigen Ankunftsnachweis nach § 63a AsylG oder

5. einen Abgleich mit den im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten

zuverlässig bestätigt ist.

2Die Behörden können bei verbleibenden Identitätszweifeln verlangen, dass die Identität durch Abgleich von Fingerabdrücken mit den im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten bestätigt wird. 3Solange die Person im Ausländerzentralregister nicht erfasst ist, kann die Be-willigung und Auszahlung verweigert werden.

(2)

1Wer

1. sich als nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer vor, bei oder nach Einreise nach Deutschland seines Passes, Lichtbildausweises oder eines anderen Identitätsnachweises seines Herkunfts-staats entledigt hat, um den Nachweis seiner Identität oder Herkunft zu erschweren, oder

2. eine landesrechtliche Leistung durch Vorlage von gefälschten Ausweisdokumenten oder durch unrichtige Angaben zu Identität oder Herkunft erlangt oder zu erlangen versucht hat,

10

verwirkt den Anspruch auf die landesrechtliche Leistung oder das Angebot für den Zeitraum von fünf Jahren ab Einreise (Nr. 1) oder Tathandlung (Nr. 2), soweit auf sie kein unbedingter grundrechtlich verbürgter Anspruch besteht.

2Bereits erteilte Bewilligungen werden ohne Rücksicht auf Vertrauens-schutz auch mit Wirkung für die Vergangenheit für die gesamte Zeit der nach Satz 1 bestehenden Verwirkung zurückgenommen. 3Art. 48 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt in allen Fällen des Satzes 1 entsprechend. 4Die zuständigen Behörden können die Identität desjenigen, von dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass er einen Sachverhalt nach Satz 1 verwirklicht hat, auch unter Abnahme von Finger- und Handflächenabdrucken feststellen, mit dem Ausländerzentralregister abgleichen, speichern, nutzen und zusammen mit Angaben zur verwirklich-ten Tat öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen nach näherer Maßgabe des Bayerischen Daten-schutzgesetzes übermitteln.

(3)

1Landesrechtliche Leistungen und Angebote können in den Fällen des Art. 13 Abs. 3 oder Art. 14 Abs. 2 in angemessenem Umfang gekürzt bzw. ganz oder teilweise versagt werden. 2Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Art. 13

Achtung der Rechts- und Werteordnung

(1)

1Wer durch demonstrative Regelverstöße, Verunglimpfen oder sonst durch nach außen ge-richtetes Verhalten beharrlich zum Ausdruck bringt, dass er die freiheitliche demokratische Grund-ordnung, die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, das Recht der Per-sönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung und die Gleichberechtigung von Mann und Frau ablehnt, kann durch die Sicherheitsbehörden verpflichtet werden, sich einem Grundkurs über die Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu unterziehen. 2Satz 1 gilt entsprechend bei Ableh-nung des staatlichen Gewaltmonopols, , des Verhältnisses von Religion und Staat, der gewaltlosen Erziehung von Kindern und des Schutzes von Minderjährigen oder der Beachtung des deutschen Straf-, Ehe- und Familienrechts.3Die strafrechtliche Verantwortlichkeit bleibt unberührt.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für denjenigen, der durch wiederholte schwerwiegende Regelver-stöße oder sonst durch ein offenkundig rechtswidriges Verhalten erkennen lässt, dass ihm die Rechts- und Werteordnung in ihren Grundsätzen unbekannt oder gleichgültig ist.

(3)

1Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 nicht an dem Grundkurs Rechts- und Werteordnung teilnimmt oder dessen Durchführung behindert.

Art. 14

Unterlaufen der verfassungsmäßigen Ordnung

(1) Es ist verboten

1. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften dazu aufzufordern, die geltende verfassungsmäßige Ordnung zu missachten und stattdessen einer mit ihren Grundsät-zen nicht zu vereinbarenden anderen Rechtsordnung zu folgen,

2. es zu unternehmen, andere Personen einer solchen Ordnung zu unterwerfen, oder

3. es zu unternehmen, eine solche Ordnung oder aus ihr abgeleitete Einzelakte zu vollziehen oder zu vollstrecken.

(2)

1Wer gegen das Verbot nach Abs. 1 verstößt, kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden. 2Die Verfolgung verjährt in fünf Jahren, und zwar auch dann, wenn die Tat durch Ver-breitung von Druckwerken begangen wird. 11

Art. 15

Bayerischer Integrationsbeauftragter,

Bayerischer Integrationsrat

(1)

1Der Ministerpräsident beruft und entlässt eine Persönlichkeit zur Beratung und Unterstüt-zung der Staatsregierung in Fragen der Integrations-, Asyl- und Migrationspolitik (Bayerischer Integ-rationsbeauftragter). 2Die Amtszeit des oder der Integrationsbeauftragten endet außer mit Rücktritt oder Entlassung auch zum Ende einer Wahlperiode des Landtags. 3Eine Wiederberufung ist zulässig.

(2)

1Der oder die Integrationsbeauftragte ist einem Geschäftsbereich oder der Staatskanzlei zu-geordnet, bei dem oder der eine Geschäftsstelle eingerichtet wird. 2Art. 55 der Verfassung bleibt unberührt. 3Die für die Erfüllung der Aufgabe notwendigen Ausgaben trägt der Geschäftsbereich oder die Staatskanzlei nach Maßgabe des Staatshaushalts. 4Der Haushaltsplan kann eine Amtsent-schädigung festlegen. 5Die Tätigkeit des oder der Integrationsbeauftragten ist im Übrigen ehrenamt-lich.

(3)

1Der oder die Integrationsbeauftragte ist ressortübergreifend tätig. 2Er oder sie

1. arbeitet hierzu mit allen Staatsministerien insbesondere bei integrationsspezifischen Anliegen zur schulischen, beruflichen, kommunalen und gesellschaftlichen Integration von Menschen mit Migrationshintergrund zusammen,

2. bearbeitet unbeschadet des Petitionsrechts und der alleinigen Entscheidungsverantwortung der vollziehenden Stellen die Anregungen von einzelnen Betroffenen, von Verbänden, von Migran-tenorganisationen und von Beauftragten auf kommunalen Ebenen für die Integration von Men-schen mit Migrationshintergrund,

3. regt Maßnahmen zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund an

4. ist bei Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben der Staatsministerien einzu-binden, soweit sie im Schwerpunkt thematisch einschlägige Fragen behandeln oder berühren.

(4) Der Integrationsbeauftragte kann zu seiner Beratung Vertreter von Verbänden, die die In-tegration von Migrantinnen und Migranten fördern wollen, heranziehen (Bayerischer Integrations-rat).

Art. 16

Integrationsbericht

1

Der oder die Integrationsbeauftragte erstellt in jeder Legislaturperiode einen Tätigkeitsbericht. 2Er oder sie leitet den Bericht nach Billigung durch den Ministerrat dem Landtag zu.

Art. 17

Ausschluss der Klagbarkeit

1

Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch die in diesem Gesetz begrün-deten Förderungen, Angebote oder Begünstigungen nicht begründet. 2Sämtliche finanzwirksamen Maßnahmen erfolgen nach Maßgabe des Staatshaushalts.

Art. 17a

Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(1) Das

Polizeiaufgabengesetz (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. November 2015 (GVBl. S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht zu Art. 78 wird die Angabe „ , Außerkrafttreten" angefügt.

12

2. Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchst. b wird nach dem Wort „nachgehen, " das Wort „oder" eingefügt.

b) Es wird folgender Buchst. c angefügt:

„c) der als Unterkunft oder dem sonstigen, auch vorübergehenden Aufenthalt von Asyl-bewerbern und unerlaubt Aufhältigen dient, ".

3. Art. 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und in Nr. 1 werden nach dem Wort „ist" die Wörter „ , insbesondere auch im Falle eines unerlaubten Überschreitens der Landesgrenze oder unerlaubten Aufenthalts," eingefügt.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Art. 13 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend."

4. In Art. 18 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Art. 13 Abs. 2 Satz 3," die Angabe „Art. 14 Abs. 1 Satz 2," eingefügt.

5. In Art. 19 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Art. 13 Abs. 2 Satz 3," die Angabe „Art. 14 Abs. 1 Satz 2," eingefügt.

6. Art. 23 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 wird der Schlusspunkt durch das Wort „oder" ersetzt.

b) Es wird folgende Nr. 3 angefügt:

„3. sie als Unterkunft oder dem sonstigen, auch vorübergehenden Aufenthalt von Asylbe-werbern und unerlaubt Aufhältigen dient."

7. Art. 78 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

c) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c und Art. 23 Abs. 3 Nr. 3 treten mit Ablauf des 31. De-zember 2020 außer Kraft."

(2) Art. 21 Abs. 5 der

Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch Art. 9a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut wird Satz 1.

2. Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Zulassung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer kann von einer vorherigen Belehrung und dem ausdrücklichen Anerkenntnis der bestehenden Vorschriften abhängig gemacht wer-den."

(3) Art. 15 Abs. 5 der

Landkreisordnung (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), die zuletzt durch Art. 9a Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut wird Satz 1.

2. Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Zulassung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer kann von einer vorherigen Belehrung und dem ausdrücklichen Anerkenntnis der bestehenden Vorschriften abhängig gemacht wer-den."

(4) Art. 15 Abs. 5 der

Bezirksordnung (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850, BayRS 2020-4-2-I), die zuletzt durch Art. 9a Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut wird Satz 1.

13

2. Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Zulassung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer kann von einer vorherigen Belehrung und dem ausdrücklichen Anerkenntnis der bestehenden Vorschriften abhängig gemacht wer-den."

(5) Das

Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Art. 37a wie folgt gefasst:

„Art. 37a

(aufgehoben)".

2. In Art. 2 Abs. 1 werden nach den Wörtern „im Geist der Völkerverständigung zu erziehen" die Wörter „ und die Integrationsbemühungen von Migrantinnen und Migranten sowie die interkul-turelle Kompetenz aller Schülerinnen und Schüler zu unterstützen" eingefügt.

3. Art. 35 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2)

1Für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer beginnt die Schulpflicht abweichend von Abs. 1 drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland. 2Wer eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt, ist auch unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur schul-pflichtig, wenn er nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde im Einverneh-men mit der Ausländerbehörde und dem Schulaufwandsträger einen früheren Schulbesuch gestatten. 4Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt."

c) Die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden die Abs. 3 bis 5.

4. Dem Art. 37 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die zuständige Grundschule kann ein Kind, das weder eine Kindertageseinrichtung noch einen Vorkurs nach Art. 5 Abs. 3 des Bayerischen Integrationsgesetzes besucht hat und bei dem im Rahmen der Schulanmeldung festgestellt wird, dass es nicht über die notwendigen Deutsch-kenntnisse verfügt, von der Aufnahme zurückstellen und das Kind verpflichten, im nächsten Schuljahr eine Kindertageseinrichtung mit integriertem Vorkurs zu besuchen."

5. Art. 37a wird aufgehoben.

6. In Art. 76 Satz 3 werden die Angabe „Art. 37a" durch die Angabe „Art. 37 Abs. 4" ersetzt und die Wörter „an der Sprachstandserhebung teilnimmt und" gestrichen.

7. In Art. 85 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Werden Schulpflichtige, die nicht Bürgerinnen oder Bürger der Europäischen Union bzw. anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschafts-raums sind, erstmals an einer Grundschule angemeldet und stellt die Schule" durch die Wörter „Stellt die Schule bei ausländischen Schulpflichtigen" ersetzt.

8. In Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „Art. 37a Abs. 3" durch die Angabe „Art. 37 Abs. 4" ersetzt.

(6) Das

Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b) Abs. 2 wird aufgehoben.

14

2 In Art. 19 Nr. 10 werden nach dem Wort „Rechtsvorschriften" die Wörter „sowie die

Art. 5 und 6 des Bayerischen Integrationsgesetzes" eingefügt.

(7) Das

Bayerische Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 23. Juli 2007 (GVBl. S. 562, 781, 2011 S. 115, BayRS 2330-3-I), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt ge-ändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu Art. 5 wird folgende Angabe eingefügt:

„Art. 5a Ausgeglichene Bewohnerstruktur".

b) Die bisherige Angabe zu Art. 36 wird die Angabe zu Art. 35.

2. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe „Satzes 5" durch die Angabe „Satzes 7" ersetzt.

b) Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 und 6 eingefügt:

5Die zuständige Stelle hat zugleich dafür Sorge zu tragen, dass möglichst nur Wohnungssu-chende benannt werden, deren Zuzug einseitige Bewohnerstrukturen weder schafft noch verfestigt (Strukturkomponente). 6Bei der Benennung sind jeweils die Dringlichkeit und die Strukturkomponente zu berücksichtigen."

c) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7.

3. Nach Art. 5 wird folgender Art. 5a eingefügt:

„Art. 5a

Ausgeglichene Bewohnerstruktur

1

Wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sich im Umkreis einer freien oder bezugsfertig werdenden Wohnung außerhalb der durch Rechtsverordnung nach Art. 5 bestimmten Gebiete eine einseitige Bewohnerstruktur zu bilden droht oder eine solche bereits eingetreten ist, hat die zuständige Stelle den Verfügungsberechtigten unverzüglich zu verpflich-ten, die Wohnung nur an solche Wohnungssuchende zum Gebrauch zu überlassen, deren Zuzug sie zuvor zugestimmt hat. 2Eine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid nach Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. 3Im Falle einer Verpflichtung nach Satz 1 darf der Verfügungsberechtig-te die Wohnung erst nach der schriftlichen Zustimmung durch die zuständige Stelle an einen be-stimmten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen. 4Die Zustimmung nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn die zuständige Stelle sie nicht binnen einer Woche nach Anzeige und vollständiger Auskunft verweigert. 5Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn die Überlassung ein-seitige Bewohnerstrukturen schafft oder verfestigt."

4. Der bisherige Art. 36 wird Art. 35.

(8) § 3 der

Durchführungsverordnung Wohnungsrecht (DVWoR) vom 8. Mai 2007 (GVBl. S. 326, BayRS 2330-4-I), die zuletzt durch Verordnung vom 10. November 2015 (GVBl. S. 414) geändert wor-den ist, wird wie folgt geändert:

1. Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:

1Die zuständige Stelle hat Wohnungssuchende unter Berücksichtigung von Dringlichkeit und Strukturkomponente in einer Art. 5 Satz 6 BayWoBindG entsprechenden Rangfolge zu benennen. 2Bei Gleichrangigkeit entscheidet die Dauer der Bewerbung."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und seine Nr. 2 wie folgt gefasst:

„2. ergänzend danach, wie lange sich der antragstellende Wohnungssuchende schon in der kreisfreien Gemeinde oder dem Landkreis gewöhnlich aufhält, wo er sich um eine Wohnung bewirbt."

15

c) Es werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

4Wer als dringlich benannt wurde, eine ihm angebotene Wohnung aber ohne triftigen Grund ausschlägt, verliert für die auf die Ausschlagung folgenden neun Monate den Status der Dringlichkeit. 5Dem Wohnungssuchenden sind die Gründe für die Entscheidung nach Satz 4 schriftlich mitzuteilen."

2. Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bei der Benennung kann von der Rangfolge des Abs. 3 abgewichen werden, um die Voraus-setzungen zur Linderung sozialer Hilfebedürftigkeit in dringenden Fällen zu schaffen."

3. Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „der Dringlichkeit" durch die Angabe „des Abs. 3 Satz 1 bis 3" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 2 Nr. 2 danach bestimmen kann, wie lang der Wohnungs-suchende schon in der Gemeinde wohnt (Hauptwohnung)" durch die Wörter „Satz 3 Nr. 2 danach bestimmen kann, wie lange sich der antragstellende Wohnungssuchende schon in der Gemeinde gewöhnlich aufhält" ersetzt.

(9) Art. 59 des

Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (BaySvVollzG) vom 22. Mai 2013 (GVBl. S. 275, BayRS 312-0-J), das zuletzt durch Art. 53a Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

2. Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Sicherungsverwahrte mit Deutsch- oder Integrationsdefiziten sollen dazu angehalten werden, auf freiwilliger Basis an dem in Art. 40 Abs. 2 und 3 BayStVollzG genannten Unterricht teilzunehmen, wenn dies dem Zweck der Sicherungsverwahrung nicht widerspricht und mit ver-tretbarem Aufwand ermöglicht werden kann."

(10) Das

Bayerische Untersuchungshaftvollzugsgesetz (BayUVollzG) vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 678, BayRS 312-1-J), das durch Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes vom 22.05.2013 (GVBl. S. 275) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Untersuchungsgefangene mit Deutsch- oder Integrationsdefiziten sollen dazu angehal-ten werden, freiwillig an dem in Art. 40 Abs. 2 und 3 BayStVollzG genannten Unterricht teilzu-nehmen."

2. Art. 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Art. 40 Abs. 2 und 3 BayStVollzG gelten entsprechend."

(11) Das

Bayerische Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 866, BayRS 312-2-1-J), das zuletzt durch § 1 Nr. 325 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) ge-ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 40 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 eingefügt:

„(2) Gefangene haben an einem von der Anstalt angebotenen Deutschunterricht teil-zunehmen, wenn sie der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, um sich nach ihrer Entlassung im Alltag fließend in deutscher Sprache verständigen zu können, und kör-perlich sowie geistig dazu in der Lage sind.

(3)

1Gefangene haben an einem von der Anstalt angebotenen Integrationsunterricht teilzunehmen, wenn sie Integrationsdefizite aufweisen und körperlich sowie geistig dazu in 16

der Lage sind.

2Der Integrationsunterricht dient den in Art. 1 des Bayerischen Integrations-gesetzes genannten Integrationszielen."

b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 4.

2. In Art. 145 Abs. 5 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Abs. 4" ersetzt.

(12) Das

Bayerische Maßregelvollzugsgesetz (BayMRVG) vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 222, BayRS 312-3-A) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Art. 53a gestrichen.

2. Dem Art. 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Maßregelvollzugseinrichtung soll die untergebrachte Person dazu anhalten, freiwil-lig an Deutsch- bzw. Integrationsunterricht entsprechend Art. 40 Abs. 2 und 3 BayStVollzG teil-zunehmen, wenn dies den Zwecken des Maßregelvollzugs nicht widerspricht und ihr mit ver-tretbarem Aufwand ermöglicht werden kann."

3. In Art. 41 Nr. 1 wird die Angabe „10 Abs. 2" durch die Angabe „10 Abs. 2 und 4" ersetzt.

4. Art. 53a wird aufgehoben.

(13) In Art. 1 Abs. 3 Satz 2 des

Finanzausgleichsgesetzes (FAG) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 geändert worden ist, werden nach dem Wort „Unterrichtswesen" die Worte „in der bis zum … (einfügen Datum des Inkrafttretens nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1) … geltenden Fassung" ein-gefügt."

(14) Das

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (GVBl. S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu Art. 98 die Wörter „und des Aufenthaltsgeset-zes" gestrichen.

2. Art. 98 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „und des Aufenthaltsgesetzes" gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übernahme, Verteilung und vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und Spätaussiedlerinnen und ihren gemeinsam eintreffenden Familienangehörigen nach § 8 des Bundesvertriebenenge-setzes sowie ihren nachzugsberechtigten Familienangehörigen insbesondere nach § 28 des Aufenthaltsgesetzes im Freistaat Bayern zu regeln."

Art. 18

Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person, Versammlungsfrei-heit, Unverletzlichkeit der Wohnung und Eigentum (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 13 und 14 des Grundgesetzes, Art. 101, 102 Abs. 1, Art. 103, 106 Abs. 3 und Art. 113 der Verfassung) einge-schränkt werden.

Art. 19

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)

1Dieses Gesetz tritt am … in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten in Kraft

1. Art. 8 und Art. 17a Abs. 5 Nr. 3 mit Wirkung vom 15. März 2016,

17

2. Art. 5 Abs. 2, 3, 6 und Art. 17a Abs. 5 Nr. 1, 2 und 4 bis 8 am 1. August 2016.

(2)

1Art. 8 tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft. 2Entsprechende Angebote der Hochschulen laufen zu dem in Satz 1 genannten Datum aus. 18

Begründung:

A. Allgemeines

Vgl. dazu bereits die Ausführungen im Vorblatt.

B. Zu den einzelnen Vorschriften:

Zur Präambel

Die Präambel beschreibt die tatsächlich bestehenden geschichtlichen, sprachlichen, ethischen und kulturellen Aspekte, ohne dadurch in irgendeiner Weise die freie Entscheidung jedes Einwohners von Bayern über seine persönliche Haltung zu dieser faktisch zu konstatierenden Prägung bzw. seinen eigenen Beitrag oder seine Distanz dazu determinieren zu wollen. Die in aller Welt geschätzte Lebensqualität Bayerns hängt jedoch zu nicht geringem Teil von der charakteristischen Mi-schung dieser Leitkultur ab, die dieses Gesetz daher den in unser Land als Gast oder Flüchtling einreisenden Migrantinnen und Migranten als erhaltungswürdig vorstellt und zu respektieren aufgibt. Präambeln sind in einfachen Gesetzen nicht üblich und nach allgemeinem Usus deutscher Rechtsetzung den Verfassungen als zentralen Urkunden vorbehalten. Für viele Migrantinnen und Migranten, die nach Deutschland und damit in eine für sie ganz neue staatliche Struktur und Verfas-sungswelt kommen, soll die Einreise jedoch zugleich der Zeitpunkt sein, in dem sie sich mit diesen Traditionen, ihrer tiefe-ren Begründung und ihrem gewachsenen Wert auseinandersetzen sollen. Für sie stellen Migration und Integration in glei-cher Weise einen Neubeginn dar wie der Verfassungswechsel nach dem Zweiten Weltkrieg für das deutsche Volk als Gan-zes. Als Ausnahme soll daher auch dem Integrationsgesetz eine Präambel vorangestellt werden, die die bayerische Identität umschreibt und als allen Migrantinnen und Migranten vor- und aufgegeben vorstellt.

Zu Art. 1 - Integrationsziele

In Art. 1 werden die beiden zentralen Zielrichtungen des Gesetzes benannt. Zum einen soll - im Interesse jedenfalls der demokratischen Mehrheit der heimischen Bevölkerung - die gewachsene und charakteristisch-kollektive Prägung unseres Landes erhalten bleiben. Zum anderen werden in Art. 1 - im Interesse der in unserem Land berechtigt Schutzsuchenden - als weiteres Integrationsziel die wechselseitigen Verpflichtungen umschrieben, die einerseits Bayern als Gast- und Schutzland treffen, die andererseits aber auch die Migrantinnen und Migranten verpflichten, sich in die von ihnen hier angetroffene Kultur und Wertelandschaft, in Sitten und Umgangsformen einzufügen.

Zu Art. 2 - Begriffsbestimmung

Abs. 1 definiert den Begriff der Migrantin bzw. des Migranten. Erfasst sind zunächst nach Satz 1 alle Ausländerinnen und Ausländer, die sich rechtmäßig in Bayern aufhalten. Ausländer ist nach § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), wer nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Berechtigt hält er sich hier auf, wenn er freizügigkeitsberechtigt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU ist oder einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz besitzt (Auflistung in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Hierzu zählen auch die Ausländer, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht.

Der Aufenthalt muss darüber hinaus dauerhaft sein, da nur in diesem Fall eine Integration in die hiesige Gesellschaft sinn-stiftend ist. Insoweit kann zunächst auf die Regelvermutung des § 44 Abs. 1 Satz 2 AufenthG rekurriert werden, wonach von einem dauerhaften Aufenthalt in der Regel auszugehen ist, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorüberge-hender Natur. Hinzukommen muss, dass der dauerhafte Aufenthalt zumindest dem Schwerpunkt nach in Bayern liegt. Nicht übernommen wurden die weiteren Voraussetzungen für den bundesrechtlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integra-tionskurs in § 44 AufenthG: Weder eine Einschränkung auf bestimmte Aufenthaltstitel noch auf deren erstmalige Erteilung passen in den Regelungskontext des Bayerischen Integrationsgesetzes, das die Voraussetzungen für das dauerhafte Zu-sammenleben in Bayern stärken möchte.

Asylbewerberinnen und Asylbewerber unterfallen nicht Satz 1, weil ihnen kein Aufenthaltsrecht zusteht. Für diese Perso-nengruppen enthält Satz 2 eine Sonderregelung, wonach ausnahmsweise solche Asylbewerberinnen und Asylbewerber den Migrantinnen und Migranten gleichstellt werden, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, die also eine „gute Bleibeperspektive" aufweisen. Satz 2 ist als vorübergehende Regelung aufgrund der derzeitigen Überlastungssituation des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu verste-hen, die zu teilweise sehr langen Laufzeiten im Asylverfahren geführt hat. Bei Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive sollte daher mit der Einleitung von Integrationsmaßnahmen nicht bis zum Abschluss des Asylverfahrens zugewartet werden. Wenn sich die Verfahrenslaufzeiten beim BAMF wieder normalisieren, kann Satz 2 durch entsprechende Änderung des Bayerischen Integrationsgesetzes wieder entfallen, weil der Ausländer dann entweder wegen Ablehnung seines Asylantra-ges ausreisepflichtig ist oder als anerkannter Asylbewerber dem Anwendungsbereich des Satzes 1 unterfällt. Durch das

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Abstellen auf die Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts lehnt sich Satz 2 an § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 AufenthG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 an. Das BAMF teilt regel-mäßig durch so genannte Trägerrundschreiben mit, bei Asylbewerbern welcher Herkunftsstaaten ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im Sinn des § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG zu erwarten ist. Wie schon nach § 44 Abs. 4 Satz 3 AufenthG gilt auch im Rahmen des Satzes 2, dass bei Asylbewerbern, die aus sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a des Asylgesetzes stammen, ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.

Satz 3 schließt solche Ausländer aus, die bestimmten privilegierten Personenkreisen angehören. Hierzu werden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), zu denen beispielsweise Art. 2 § 2 Abs. 1 des Streitkräf-teaufenthaltsgesetz zählt, sowie § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AufenthG in Bezug genommen. Das sind zum einen Personen, die nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen (sog. exterritoriale Personen), also Mitglieder diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen, Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung in Deutschland aufhalten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Hinzu kommen Ausländer, die nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen, und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG). Dies umfasst z.B. das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, das neben den Diplomaten auch Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Perso-nals sowie deren Familienmitglieder befreit.

Abs. 2 bestimmt einige Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern, die dahin gehend privilegiert werden, dass von den auf Migrantinnen und Migranten anwendbaren Regelungen des Bayerischen Integrationsgesetzes für sie nur die Regelun-gen über die Integrationsförderung (z.B. Art. 3 und Art. 4 Abs. 3) gelten. Die Regelung der Nr. 1 umfasst die nach dem Frei-zügigkeitsgesetz/EU Freizügigkeitsberechtigten. Durch die Nrn. 2 und 3 werden im Interesse des Wirtschafts- und For-schungsstandorts Bayern Hochqualifizierte, Forscher und selbständig Tätige privilegiert. Die in Nr. 2 in Bezug genommenen Beschäftigungen nach der Beschäftigungsverordnung sind auf unbefristete oder zumindest längere Dauer ausgelegt. Von Nr. 2 nicht erfasst werden hingegen Beschäftigungen solcher Personen, bei denen entweder angesichts ihrer Qualifikation und Vorbildung ein etwaiger besonderer Integrationsbedarf nicht von vornherein auszuschließen ist oder die sich dem Zweck ihrer Beschäftigung nach nur vorübergehend in Bayern aufhalten. Nr. 4 knüpft an die Privilegierung des § 41 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) an und erfasst Staatsangehörige überwiegend außereuropäischer Staaten, wie etwa Australien oder Kanada, zu denen die Bundesrepublik seit längerer Zeit besonders gute Beziehungen unterhält und deren Rechts- und Gesellschaftsordnungen gleichen oder ähnlichen Werten und Traditionen folgen, so dass bei Staatsangehörigen dieser Staaten ein besonderer Integrationsbedarf nicht zu erwarten ist. Die Privilegierung gilt für die in § 41 Abs. 2 AufenthV genannten Staatsangehörigen nur für diejenigen Aufenthaltszwecke, die auch nach § 41 Abs. 2 AufenthV privilegiert sind. Mit Nr. 5 werden die Angehörigen der von Nr. 1 bis 4 erfassten Personen gleichgestellt, die einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug nach dem Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes besitzen. Entsprechendes gilt nach Nr. 6 für ausländische Ehegatten oder Lebenspartner von Deutschen. Die Kinder aus solchen Beziehungen sind gemäß § 4 des Staatsangehörig-keitsgesetzes Deutsche, so dass insoweit eine Gleichstellung mit den Angehörigen im Sinne der Nr. 5 nicht erforderlich ist.

Deutsche Staatsangehörige sind nach der Begriffsbildung in Abs. 1 nicht Migranten. Gleichwohl besteht auch innerhalb dieser Bevölkerungsgruppe nicht selten ein Migrationshintergrund, mit dem bisweilen auch ein spezifischer Integrationsbe-darf einhergeht. Deshalb sieht Abs. 3 Satz 1 eine entsprechende Anwendung der Regelungen des Bayerischen Integrations-gesetzes über die Integrationsförderung für solche Deutsche vor, die selbst nach Abschluss der Wanderungsbewegungen im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg nach Deutschland zugewandert sind (Nr. 1) oder bei denen eine solche Zuwan-derung im engeren familiären Hintergrund stattgefunden hat (Nr. 2), soweit noch ein spezifischer Integrationsbedarf be-steht. Satz 2 bestimmt als Regelbeispiel eines besonderen Integrationsbedürfnisses den Fall, in dem der oder die Deutsche nicht über „hinreichende deutsche Sprachkenntnisse" verfügt (vgl. § 2 Abs. 10 AufenthG).

Art. 2 beinhaltet damit keine Regelung zum Adressatenkreis des Bayerischen Integrationsgesetzes im engeren Sinne. Das Gesetz wendet sich nämlich an alle im Freistaat lebenden Menschen, auf deren Beteiligung ein gelingender Integrationspro-zess angewiesen ist (siehe nur Art. 3). An einigen Stellen werden entsprechend Jedermanns-Pflichten begründet, die jeden in Bayern Lebenden unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit treffen. In weiteren Bestimmungen werden alle Auslände-rinnen und Ausländer adressiert (also auch Asylbewerber ohne Bleibeperspektive), aber die nach Abs. 2 privilegierten Per-sonengruppen ausgenommen (Art. 12).

Aus den Begriffsbestimmungen ergeben sich somit im Regelungszusammenhang des Gesetzes letztlich drei Personengrup-pen:

 Privilegierte Ausländer im Sinne des Abs. 2 und Deutsche mit Migrationshintergrund: Sie können in den Genuss der Integrationsförderung nach diesem Gesetz gelangen. Für sie gelten aber - mit Ausnahme der Jedermanns-Pflichten, die unterschiedslos auch Deutsche treffen - nicht die durch dieses Gesetz begründeten gesonderten Pflichten.

 Ausländer mit Aufenthaltstitel und ihnen ausnahmsweise gleichgestellte Asylberechtigte (Migranten im Sinne des Abs. 1 Satz 1 und 2): Sie kommen in den Genuss der Integrationsförderung nach diesem Gesetz, unterliegen aber auch allen darin normierten Verpflichtungen.

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 Ausländer, die nach Abs. 1 nicht Migranten oder ihnen gleichgestellt sind (regelmäßig Asylbewerber, aber auch Aus-länder, die sich sonst nur vorübergehend in Bayern aufhalten): Für sie gelten die Regelungen über die Integrationsför-derung nicht. Sie unterliegen aber den Jedermanns-Pflichten und den Bestimmungen, die alle Ausländer adressieren (Art. 12).

Hinzu kommt wie oben geschildert, dass einige Regelungen - etwa Art. 13 und 14 BayIntG - sich ganz bewusst an jedermann richten („er"), also insbesondere auch an Deutsche. An welche dieser daher letztlich vier Gruppen die Einzelregelung adressiert ist, ergibt sich jeweils aus deren konkreter Fassung.

Zu Art. 3 - Allgemeine Integrationsförderung

Die Bestimmung umreißt wesentliche Aspekte der Integrationsförderung und fasst sie in Programmsätzen zusammen. Ohne den Ausgleich von Bildungsdefiziten bleibt Integration im Ansatz stecken. Aber auch unsere Rechtsordnung und ihre allge-mein zu akzeptierenden Wertentscheidungen, die gesellschaftlichen Umgangsformen und die hiesige Sitten und Gebräuche kennen zu lernen, ist unabdingbare Voraussetzung, wenn Integration gelingen soll. Der Artikel wendet sich zugleich an die heimische Bevölkerung und betont deren wichtige Rolle bei der Betreuung von Migranten. Im gegenseitigen Verhältnis zueinander ist Rücksichtnahme und Toleranz Basis und Brücke zwischen den Kulturen. Schließlich wird auch die staatliche Verwaltung in Pflicht genommen, das Ihre zur Verwirklichung der Integrationsziele beizutragen. Im Rahmen von Ermes-sensentscheidungen können dazu auch migrationspolitische Erwägungen berücksichtigt werden, wenn das jeweilige Rechtsgebiet hierfür seiner Art nach Spielraum gibt und dies zugleich den Integrationszielen dieses Gesetzes dienen kann. In diesem Zusammenhang wird auch Art. 14 der Richtlinie 2013/33/EU Rechnung getragen, der den Zugang von minderjähri-gen Migrantinnen und Migranten zum nationalen Bildungssystem zum Gegenstand hat. Vgl. hierzu auch Art. 17, der klar-stellt, dass auch aus den in Art. 3 geschilderten möglichen Maßnahmen der Integrationsförderung keine subjektiven Rechte oder Klagbarkeiten erwachsen. Die Programmsätze des Art. 3 sind insoweit Selbstbindung des Staates und bedürfen in ihrer Umsetzung jeweils der Konkretisierung. Wie diese Umsetzung konkret aussieht, ist durch Art. 3 noch nicht präzise determi-niert, sondern den weiteren Entscheidungen von Politik und Verwaltung überantwortet (Förderrichtlinien). Förderung ist stets nur dort angemessen, soweit tatsächlich Förderbedarf besteht. Sämtliche Entscheidungen stehen unter Haushaltsvor-behalt.

Zu Art. 4 - Deutsche Sprache

Die deutsche Sprache ist eine der wesentlichsten Voraussetzungen, um sich erfolgreich integrieren zu können. Hier zeigt sich zugleich die eigene Integrationswilligkeit des Betreffenden besonders deutlich. Auf Basis der Gesetzgebungskompetenz des Landes für Sprache und Kultur (Kulturhoheit) sowie für das Schulwesen und die eigene öffentliche Verwaltung versucht Art. 4, das Eigeninteresse der Migrantinnen und Migranten zu wecken und zu fördern. Der Artikel lässt in verfassungskon-former Auslegung Bundesrecht unberührt und will die - etwa nach §§ 43 oder 45a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im Rahmen von Integrationskursen oder der berufsbezogenen Deutschsprachförderung - bundesrechtlich vorgesehenen Ange-bote lediglich flankieren.

Eine direkte Verpflichtung, die deutsche Sprache zu erlernen, wird nicht ausgesprochen. Das hat zum einen kompetenz-rechtliche Gründe. Zwar hat das Urteil des BVerfG v. 14.07.1998, BVerfGE 98, 218 ff. - Rechtschreibreform) die Regelungs-kompetenz der Länder in der Sprachenfrage beleuchtet, das aber vor allem unter dem Aspekt der Verantwortung für das Schulwesen. Zum anderen entzieht sich Sprache oft aber auch rein faktisch der unmittelbaren staatlichen Regelung. Umge-kehrt kann damit aber auch der rein faktische Druck, mit Sprachkenntnissen besser durchs Leben zu kommen, die Kenntnis der deutschen Sprache fördern.

Abs. 1 illustriert diesen Zusammenhang zunächst in einem Programmsatz. Die Abs. 2 bis 4 dagegen versuchen auf mittelba-rem Weg zum Erwerb von Sprachkenntnissen zu motivieren. Abs. 2 skizziert das anzustrebende Ziel. Dabei wird bewusst nicht an die Terminologie des § 2 Abs. 9 bis 11 AufenthG (einfache, hinreichende, ausreichende Sprachkenntnisse) ange-knüpft, sondern es werden „ngemessene" Sprachkenntnisse angestrebt. Denn das kann - je nach Situation - sehr unter-schiedliche Sprachniveaus umfassen.

Abs. 3 Satz 1 umreißt in nichtklagbarer Form (vgl. Art. 17) denkbare staatliche Sprachförderung für Migrantinnen und Mig-ranten. Das Erlernen der deutschen Sprache „n Wort und Schrift" schließt mit ein, dass im Rahmen der Förderung auch die notwendige Alphabetisierung bezüglich der lateinischen Schrift geleistet werden kann. Das in Abs. 1 Satz 2 vorausgesetzte Eigenengagement beim Spracherwerb setzt sich dabei insofern durch, als bei mangelndem Engagement und entsprechen-der Erfolglosigkeit beim Spracherwerb die staatlich eingesetzten Fördermittel vom Geförderten zurückverlangt oder erstat-tet werden können (Satz 3).

Abs. 4 enthält Regelungen zur Tragung der Kosten für Dolmetscher und Übersetzer. Art. 23 des Bayerischen Verwaltungs-verfahrensgesetzes liegt der Gedanke zugrunde, dass in Verwaltungsverfahren der Verwender von Fremdsprachen die verfahrensrechtliche Last der Verständigung trägt. Häufig ist dieser insoweit auch schon nach bisheriger Rechtslage zur

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Tragung der Kosten verpflichtet, jedoch nicht in allen Fallkonstellationen. Um diese Lücke zu schließen, schafft Abs. 4 Satz 1 die Möglichkeit, dem Ausländer im Rahmen einer Ermessensentscheidung auch über die bereits in diesem Sinne geregelten Fälle hinaus die Kosten für die Heranziehung von Dolmetschern oder Sachverständigen aufzuerlegen, wenn dieser sich innerhalb der letzten sechs Jahre mindestens drei Jahre im Inland aufgehalten hat. Nach diesem Artikel gehört es zu den Obliegenheiten jedes Nichtdeutschsprachigen, sich im Falle eines mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland möglichst rasch auch deutsche Sprachkenntnisse anzueignen. Wer gegen diese Obliegenheiten verstößt, kann nicht damit rechnen, dass die daraus entstehenden Folgekosten (hier: die trotz eines bereits längeren Aufenthalts in Deutschland weiterhin nötigen Dol-metscherkosten aufgrund weiterhin fehlender deutscher Sprachkenntnisse) von der Allgemeinheit getragen werden. Sie fallen vielmehr gemäß dem Verursacherprinzip regelmäßig im Rahmen der durch Abs. 4 Satz 1 begründeten Ermessensent-scheidung dem Nichtdeutschsprachigen selbst zur Last. Der Regelung liegt also der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der sich zwar lange genug in Deutschland aufgehalten hat, um im Rahmen der ihn treffenden Obliegenheiten Deutsch lernen zu können, dies aber nicht getan hat, Kosten für Dolmetsch- oder Übersetzungsbedarf grundsätzlich selbst tragen soll. Die Vorschrift ist verfassungskonform im Rahmen der Ermessensentscheidung zu interpretieren. Soweit also - etwa aufgrund europarechtlicher oder zwingender weil

nicht durch Abweichungsgesetzgebung überwindbarer bundesrechtlicher Vorga-ben - behördlicherseits kostenfreie Übersetzung geschuldet ist, kann auch dem im Rahmen der Ermessensentscheidung Rechnung getragen werden.

Abs. 4 Satz 2 dient der verfahrensrechtlichen Absicherung der Behörden bei der Einschaltung von Übersetzern und Dolmet-schern. Entgegen früher vertretener Ansicht (BGH v. 14.06.1971, III ZR 120/68, NJW 1971, 2220) neigt die Rechtsprechung inzwischen dazu, bei der Beauftragung von Privaten eine Amtshaftung teilweise zuzulassen (BGH v. 21.01.1993, III ZR 189/91, NJW 1993, 1258, vgl. auch Grüning NZV 94, 170 f.), soweit sie den privaten Unternehmer als „erwaltungshelfer" der Behörde ansieht. Dolmetscher und Übersetzer stehen jedoch letztlich zwischen Behörde und Beteiligten und sind der Behörde ihrerseits auch nur durch privatrechtlichen Vertrag verbunden. Insoweit ist eine Haftung der Körperschaften, deren Behörden einen Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen haben, nicht gerechtfertigt. Der von einem Überset-zungsfehler nachteilig Betroffene hat sich vielmehr an den Dolmetscher oder Übersetzer selbst zu halten. Um eine Haftung der Körperschaften im Hinblick auf die insoweit nicht eindeutige Rechtsprechung zu vermeiden, normiert Abs. 4 Satz 2 einen entsprechenden Haftungsausschluss zu ihren Gunsten. Ein solcher Haftungsausschluss kann durch Landesgesetz normiert werden (vgl. Papier in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2013, § 839 Rz. 336, 340 m.w.N.). Abs. 4 Satz 2 gilt dabei allgemein, also gleichgültig, ob Dolmetscher oder Übersetzer im Rahmen von Abs. 4 Satz 1, des Bayerischen Verwal-tungsverfahrensgesetzes oder anderer Verfahrensbestimmungen eingeschaltet wurden.

Zu Art. 5 - Vorschulische Sprachförderung

Art. 5 gilt nicht nur für die nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) förderfähigen Kinder-tageseinrichtungen, sondern für alle Kindertageseinrichtungen.

Elementare Voraussetzung für das Gelingen der schulischen Bildung und damit unverzichtbare Grundlage für die gesell-schaftliche Integration von Kindern ist die Beherrschung der deutschen Sprache. Vor diesem Hintergrund übernimmt Abs. 1 Satz 2 bis 4 weitgehend die Bestimmungen zur sprachlichen Bildung in § 5 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zum Bayeri-schen Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (AVBayKiBiG). In den Kindertageseinrichtungen sollen die Kinder in der deut-schen Sprache gefördert werden. Insoweit wird für Kinder mit Migrationshintergrund zugleich von der landesrechtlichen Regelungsklausel des § 49 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Gebrauch gemacht. Mehrsprachige Kindertages-einrichtungen werden dadurch natürlich nicht ausgenommen. Da es sich um Soll-Bestimmungen handelt, kann im Ausnah-mefall flexibel auch von einer frühkindlichen Förderung in der deutschen Sprache z.B. da abgesehen werden, wo ein Kind erkennbar Deutschland alsbald wieder verlässt. Abs. 1 Satz 1 führt den Rechtsgedanken des bisherigen Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG an thematisch passender Stelle fort (vgl. auch Art. 17a Abs. 6). Abs. 1 Satz 5 zieht die notwendige Konsequenz des Bildungsauftrags für die Anforderungen an die sprachliche Kompetenz des pädagogischen Personals für bislang nicht förder-fähige Einrichtungen. Die interkulturellen Kompetenzen des pädagogischen Personals sollen bedarfsgerecht fortentwickelt werden.

Abs. 2, 3und 5 regeln eine verpflichtende Sprachstandserhebung noch im vorschulischen Bereich. Bislang sah hierzu Art. 37a des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) für Kinder mit nichtdeutscher Mutter-sprache eine Sprachstandserhebung noch im ersten Halbjahr des Kalenderjahres vor dem Beginn der Schulpflicht vor, wenn nicht wenigstens ein Erziehungsberechtigter selbst deutschsprachiger Herkunft ist Der Begriff des Erziehungsberechtigten ist in § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII legaldefiniert; insbesondere sind hiermit die personensorgeberechtigten Elternteile erfasst (Variante 1). Für die Erziehungsberechtigten statuieren Art. 37a, 76 Satz 3 und Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG in der bisher geltenden Fassung flankierend bußbewehrte Pflichten. Daneben sieht § 5 Abs. 2 und 3 AVBayKiBiG in förderfähigen Kinder-tageseinrichtungen Sprachstandserhebungen für alle Kinder (auch Muttersprachler) vor. Die frühe Sprachstandserhebung hat sich in der Praxis bewährt. Die Regelung soll daher fortgeführt und der gesetzliche Anwendungsbereich ausgeweitet werden. Gleichzeitig wird die Bestimmung inhaltlich präzisiert und redaktionell überarbeitet. Zu diesem Zweck geht der bisherige Art. 37a Abs. 1 und 2 BayEUG, der im Kern integrationspolitische Bestimmungen im vorschulischen Bereich bein-haltet, in Art. 5 BayIntG auf. Der bisherige Art. 37a Abs. 3 BayEUG hingegen richtet sich an Kinder, die bereits der Schul-

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pflicht unterliegen, und soll - mit verändertem Anwendungsbereich - als Art. 37 Abs. 4 BayEUG fortgeführt werden (näher hierzu die Begründung zu Art. 17a Abs. 5).

Abs. 2 knüpft an die bisherige Regelung in Art. 37a Abs. 1 BayEUG an. Im Hinblick darauf, dass die Sprachstandserhebung über ein Jahr vor dem Termin der Einschulung stattfindet, wird allerdings in Satz 1 in sprachlicher Hinsicht der Prognosecha-rakter der Entscheidung stärker betont. Außerdem wird der Anwendungsbereich der Bestimmung deutlich erweitert: Zu-künftig soll der Sprachstand bei allen Kindern erhoben werden. Zwar wird das Thema Spracherwerb auch weiterhin v.a. bei der Förderung von Kindern aus Migrantenfamilien eine Rolle spielen, was für die Aufnahme in den Regelungskontext des Bayerischen Integrationsgesetzes spricht. Aus Gründen des Kindeswohls soll aber nicht an dieser Stelle Halt gemacht wer-den, denn in Einzelfällen bestehen auch außerhalb von Migrationsfamilien Sprachdefizite, denen auf diese Weise frühzeitig entgegengewirkt werden kann. Zugleich werden Zweifelsfragen vermieden (Wann ist ein Kind nicht deutscher Mutterspra-che? Wann liegt eine deutschsprachige Herkunft der Erziehungsberechtigten vor?), die die Ahndung von Ordnungswidrig-keiten im Falle der Nichtbefolgung der Pflichten behindern können. Diese Praxis kann auch nach neuem Recht fortgeführt werden. Näheres regelt eine Ressortverordnung, die das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst erlassen kann (Abs. 5). Neu ist, dass die Teilnahmeverpflichtung an der Sprachstandserhebung der Grundschule künftig für alle Erziehungsberechtigten, deren Kind keine Kindertageseinrichtung besucht, bußgeldbewehrt wird (Abs. 6). Die Pflichten der Eltern beziehen sich nur auf die Grundschule, weil eine verpflichtende Teilnahme die einzige Möglichkeit ist, mit diesen Eltern überhaupt ins Ge-spräch zu kommen. Die anderen haben ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung angemeldet und stehen damit ohnehin in Kontakt mit dem pädagogischen Personal. Die geförderten Kindertageseinrichtungen sind nach Art. 14 BayKiBiG verpflich-tet, mit den Eltern zu kooperieren, die nicht staatlich geförderten Einrichtungen müssen nun nach Art. 5 die sprachliche Entwicklung fördern. Die Sprachstandserhebung ist in der Kindertageseinrichtung im Unterschied zur punktuellen Erhebung an der Grundschule zudem bereits Teil der laufenden pädagogischen Arbeit. Eine Verpflichtung und Sanktionsbewehrung sind insoweit entbehrlich.

Lässt die Sprachstandserhebung erwarten, dass die Deutschkenntnisse des Kindes für eine erfolgreiche Teilnahme am Grundschulunterricht nicht ausreichen, so wird wie bisher ein Vorkurs zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse noch vor Beginn der Schulpflicht angeboten (Abs. 3 Satz 1). Dieser soll durch das Kind auch wahrgenommen werden. Das kann Kinder, deren Muttersprache Deutsch ist, ebenso betreffen wie Kinder, die nicht Deutsch als Muttersprache haben. Unter-schiedlich sein kann allerdings weiterhin die Methode der Sprachstandserhebung (vgl. oben). Die Kindertagesstätte oder die zukünftige Grundschule kann die Erziehungsberechtigten - ggf. auch bei niederschwelligeren Sprachdefiziten, die noch keinen Vorkurs erforderlich machen - zu einem Informationsgespräch laden (Abs. 3 Satz 2). Im Rahmen des Informationsge-sprächs kann zur Beratung oder Abklärung von Fragen auf besonders fachkundige Stellen wie z.B. auf das Jugendamt, Früh-förderstellen, Erziehungsberatungsstellen oder Ärzte hingewiesen werden. Auf diese Weise wird eine informierte und am Kindeswohl orientierte Entscheidung der Erziehungsberechtigten gefördert. Zu diesem Zweck sind Erziehungsberechtigte, deren Kind keine Kindertageseinrichtung besucht, an der Teilnahme zu dem Gespräch verpflichtet (Abs. 3 Satz 3). Ein vor-sätzliches Zuwiderhandeln ist als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bewehrt (Abs. 6).

Zu Art. 6 - Frühkindliche Bildung

Kindertageseinrichtungen dienen der regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes - BayKiBiG). Auch wenn die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in der vorrangigen Verantwortung der Eltern liegt (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG), werden in den Einrichtungen bereits unterstützend die Fundamente für die Beachtung der Leitkultur gelegt. Hierzu werden die allgemeinen Prinzipien normativ niedergelegt. Die Regelung übernimmt die einschlägigen Bestimmungen zu den Bildungs- und Erziehungszielen aus Abschnitt 1 der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetz, die bislang bereits für solche Kindertageseinrichtungen gelten, die nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetz förderfähig sind, soweit sie unter dem Gesichtspunkt der Integration von besonderer Bedeutung sind. Weitere Kompetenzen, wie insbeson-dere die Stärkung der Entwicklung des Gesundheitsbewusstseins, sind bereits über die bisherigen Regelungen in der Aus-führungsverordnung zum Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetz erfasst. Der Anwendungsbereich wird nun-mehr auf alle Kindertageseinrichtungen erstreckt. In Satz 4 wird der bisherige Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG aufgegriffen und im Bayerischen Integrationsgesetz in den passenden thematischen Zusammenhang gestellt.

Zu Art. 7 - Schulen

Art. 131 Abs. 1 der Verfassung bestimmt, dass Schulen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden sollen. In den folgenden Abs. 2 bis 4 wird dieser verfassungsgemäße Bildungsauftrag durch Bildungsziele konkretisiert, welche ihrerseits in Art. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) näher ausgestaltet werden. Gemeinsame Maxime der elterlichen und schulischen Erziehung ist es, die Schülerinnen und Schüler zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten zu bilden. Alle öffentlichen und privaten Schulen Bayerns werden damit einer Erziehung anhand der Werteordnung der Verfassung, und damit in Ansehung der Leitkultur verpflichtet. Abs. 1 stellt den berechtigten Platz heraus, den die Integrationsziele dieses Gesetzes damit im Bildungsauftrag der Schulen einnehmen.

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Abs. 2 zieht die Folgerungen aus dem Integrationsauftrag für die Inhalte der Lehreraus- und fortbildung. Ziel sollte es sein, dass Lehrkräfte bedarfsgerecht befähigt werden, auch Kinder nichtdeutscher Muttersprache im Unterricht angemessen fördern und unterstützen zu können.

Abs. 3 betont eine besondere schulische Förderung von Schülerinnen und Schülern aus Migrantenfamilien. Hierzu lassen die Schulordnungen schon heute in vielen Fällen zu, dass gesonderte Klassen gebildet werden. Insbesondere in Grund- und Mittelschulen gibt es neben Deutschfördermaßnahmen in Regelklassen sog. Übergangsklassen für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Muttersprache, die dem Unterricht in einer deutschsprachigen Klasse nicht zu folgen vermögen. Ziel der Maßnahmen ist es, die geförderten Schülerinnen und Schüler baldmöglichst zur Teilnahme am allgemeinen Unterricht zu befähigen und interkulturelle Erziehung sowie politische und gesellschaftliche Bildung zu vermitteln.

Der verfassungsrechtliche Bildungsauftrag der Schulen kann in Konflikt zum Erziehungsrecht der Eltern und zum Grundrecht der freien Religionsausübung geraten. Hierzu kommt es insbesondere, wenn eine Schülerin oder ein Schüler aus religiösen Motiven heraus die Teilnahme am Unterricht verweigert. In der Rechtsprechung wurden insbesondere die Weigerung eines Mädchens islamischen Glaubens zur Teilnahme am koedukativen Sportunterricht (BVerwG v. 25.08.1993, 6 C 8/91, NVwZ 1994, 578) oder am koedukativen Schwimmunterricht (BVerwG v. 11.09.2013, 6 C 25.12, NVwZ 2014, 81) bekannt. In sol-chen Fällen sind die gleichrangig konfligierenden Verfassungsgüter im Wege der praktischen Konkordanz in einen schonen-den Ausgleich zu bringen. In schwerwiegenden Fällen kann dies dazu führen, dass eine Schülerin oder ein Schüler nach Maßgabe der Schulordnung (vgl. Art. 89 Abs. 2 Nr. 3 BayEUG) temporär oder gar dauerhaft von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtseinheiten zu befreien. Das heißt aber nicht, dass der staatliche Bildungsauftrag regelmäßig hinter religiösen Empfindungen der Schülerinnen und Schüler - auch wenn sie von der Einzelnen und dem Einzelnen als verpflichtend erfah-ren werden - zurückzustehen hätte. Vielmehr ist ein verhältnismäßiger Ausgleich zu suchen und dem Gleichrang des staatli-chen Bestimmungsrechts so weit wie angemessen möglich Geltung zu verschaffen. Die Befreiung vom Unterricht ist eben nicht routinemäßige Option der Konfliktauflösung, sondern Einzelfallentscheidung. Vorrangig sind jedenfalls konkrete „

or-ganisatorische oder prozedurale Gestaltungsoptionen für eine nach allen Seiten hin annehmbare, kompromisshafte Kon-fliktentschärfung …, die beiden Positionen auch in Bezug auf den Einzelfall Wirksamkeit verschafft" (BVerwG v. 11.09.2013, 6 C 25/12, NVwZ 2014, 81 [83 Rn. 18]) auszuschöpfen. Konkret heißt das: Es kommt nicht in Frage, dass ein Mädchen gene-rell nicht am verpflichtenden Schwimmunterricht teilnimmt, obwohl eine die religiösen Belange angemessen wahrende Badebekleidung in Form eines sog. Burkinis zur Verfügung steht (BVerwG, a.a.O.). Die Weigerung zur Teilnahme am Biolo-gieunterricht unter Berufung auf kreationistische Glaubensinhalte, weil dort die Evolutionstheorie behandelt wird, ist grundsätzlich nicht hinnehmbar. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis stellt Abs. 4 klar und dient damit gleichermaßen der Information der Schülerinnen und Schüler bzw. ihrer Familien und der Verantwortlichen im Schulbetrieb. Nicht erfasst von der Norm sind anlassbezogene Befreiungen von Schülerinnen und Schülern für einzelne Tage, um etwa an festtagsbezoge-nen religiösen Veranstaltungen teilzunehmen; den Schülerinnen und Schülern bleibt selbstverständlich ausreichend Gele-genheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten und zur Wahrnehmung religiöser Veranstaltungen auch außerhalb der Schule belassen, wenn das die schulischen Interessen nicht beeinträchtigt.

Zu Art. 8 - Hochschulen

Für die allgemeine Bildung sind die Schulen, nicht die Hochschulen zuständig. Der aktuelle Massenzustrom von Asylbewer-berinnen und Asylbewerbern hat jedoch eine solch hohe Nachfrage nach Bildungsleistungen ausgelöst, dass sie nur im Zusammenwirken aller bildungsfähigen staatlichen Institutionen bewältigt werden kann. Daher sollen - für einen von An-fang an beschränkten Übergangszeitraum - auch die Hochschulen abseits ihres durch das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) an sich klar umrissenen speziellen Bildungsauftrags einen allgemeinen Bildungsbeitrag leisten und aus ihren Etats finanzieren können. Sie sollen dabei studierwilligen und studierfähigen, aber mit migrationsbedingten Bildungslücken eingereisten Migrantinnen und Migranten spezielle Angebote unterbreiten können, insbesondere um ihnen das Erlernen der deutschen Sprache zu ermöglichen. Denkbar sind auch Orientierungsveranstaltungen, um Beratung anzubieten oder Migrantinnen und Migranten konkrete Vorstellungen von der deutschen Bildungslandschaft, den verschiedenen Abschluss- und Studienmöglichkeiten etc. zu vermitteln. Damit soll vor dem Hintergrund oft sehr unterschiedlicher Hochschulniveaus in einzelnen Herkunftsstaaten zugleich sichergestellt werden, dass Migrantinnen und Migranten ein realistisches Bild der eigenen Begabungen und Fähigkeiten sowie zu der Frage erhalten, inwieweit ein Hochschulstudium nach deutschem Stan-dard für sie in Frage kommt oder welche Voraussetzungen dafür konkret noch zu erfüllen sind.

Ermöglicht werden ausdrücklich weder ein reguläres Studium noch sonstige Studien im Sinne des Art. 42 Abs. 2 Satz 2, Art. 56 BayHSchG, sondern besondere Angebote der Hochschulen sui generis. Sie setzen eine Immatrikulation weder voraus noch führen sie zu einer Immatrikulationsberechtigung. Sie werden vielmehr gerade nichtimmatrikulierten Personen ange-boten. Durch die fehlende Immatrikulation wird jede Konkurrenzsituation zu regulären Studierenden ausgeschlossen. Die so geförderten Personen sollen bei Studentenwohnheimen nicht zu Bewerberkonkurrenten regulärer Studentinnen und Stu-denten werden. Sie sollen auf der anderen Seite aber auch nicht zu Beiträgen zu den Studentenwerken verpflichtet sein, die sie häufig finanziell überfordern könnten. Durch die fehlende Immatrikulation bleiben auch versicherungsrechtliche Fragen unberührt. Den Hochschulen wird über Satz 5 jedoch die Möglichkeit gegeben, angebotsnutzenden Migrantinnen und Migranten einen Status sui generis einzuräumen und ihn im Rahmen der geltenden Gesetze näher zu definieren.

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Satz 2 stellt sicher, dass sich die Angebote nur an solche Migrantinnen und Migranten wenden können, die bereits einen Aufenthaltsstatus in Deutschland haben. Er stellt also klar, dass dieser Aufenthaltsstatus nicht erst dadurch begründet werden darf, dass ein entsprechendes Hochschulangebot nach diesem Artikel angenommen oder angestrebt wird. Die Hochschulen müssen den Aufenthaltsstatus des Migranten nicht prüfen. Sie müssen aber sicherstellen, dass ihr Angebot seiner Art und Ausgestaltung nach nicht statusbegründend wirken kann, also insbesondere nicht „tudienvorbereitende Maßnahme" im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist. In der Regel dürften die allgemein gehaltenen Angebote nach diesem Artikel wegen fehlender zielgerichteter Ausrichtung auf einen konkreten Studiengang oder auf konkrete sonstige Studien keine „tudienvorbereitenden Maßnahmen" - und insbesondere auch kein Studienkol-leg - im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG darstellen.

Über die Sätze 3 und 5 ist auch klargestellt, dass die Hochschulen im Rahmen der Angebote zwar einzelne Prüfungen ab-nehmen dürfen, nicht aber solche, die zu einem allgemeinen Bildungsabschluss führen. Die Angebote sind ausschließlich als faktische Bildungshilfe zu konzipieren, um den aktuellen Massenansturm auf (an sich schulische) Allgemeinbildung bewälti-gen zu können. Sie sind explizit nicht konzipiert, um einen Hochschulzugang oder allgemeinen Bildungsabschluss zu vermit-teln. Schul- und Hochschulsystem bleiben strikt getrennt. Migrantinnen und Migranten, die über keinen regulären Hoch-schulzugang in Deutschland verfügen, können diesen daher nur auf den dafür vorgeschriebenen Wegen erhalten. Wer daher später ein reguläres Studium an einer Hochschule aufnehmen möchte, muss sich gemäß den Regelungen zum Hoch-schulzugang entweder für den Aufnahmetest zum Besuch des Studienkollegs bei den Universitäten in München oder des Studienkollegs bei den Fachhochschulen in Coburg anmelden. Dort erfolgt nach bestandenem Aufnahmetest im Laufe eines Jahres eine Vorbereitung auf die jeweiligen Feststellungsprüfungen. Alternativ können sie sich auch zur externen Teilnahme an den Feststellungsprüfungen an den Studienkollegs bei den Universitäten in München oder bei den Fachhochschulen in Coburg melden. Erst die bestandene Feststellungsprüfung berechtigt zur Aufnahme eines Studiums an einer bayerischen Hochschule.

Zum Außerkrafttreten der Bestimmung vgl. Art. 19 Abs. 2.

Zu Art. 9 - Verantwortung der Wirtschaft

Die Regelung in Abs. 1 Satz 1 verweist als Programmsatz auf Art. 151 der Verfassung, wonach die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit dem Gemeinwohl und der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle dient. In die gleiche Richtung zielt Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (Gemeinwohlbindung des Eigentums). Abs. 1 Satz 2 gibt im Rahmen der Förde-rung nach dem Mittelstandsförderungsgesetz (MfG) die Möglichkeit, eigene Integrationsanstrengungen von Unternehmen der bayerischen Wirtschaft positiv zu berücksichtigen. Dabei ist allerdings nicht jede Art selbstgewählter und unterneh-mensseitig selbstdefinierter Integrationsbemühung berücksichtigungsfähig, sondern nur solche, die letztlich dem gesetzlich umschriebenen Personenkreis gilt und Ziel und Richtung des Bayerischen Integrationsgesetzes stützt. Gefördert werden können daher vor allem Bemühungen um bessere Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der Leitkultur. Es werden nur erwerbsberechtigte Migrantinnen und Migranten in Bezug genommen. Durch den Verweis auf das MfG wird zugleich Art. 2 Abs. 4 MfG einbezogen, wonach Rechtsansprüche auf Förderung weder generell noch im Einzelfall begründet werden.

Der Artikel begreift, wie Abs. 2 Satz 1 klarstellt, qualifizierte und gut integrierte Migrantinnen und Migranten auch als Chan-ce und Bereicherung für den deutschen Arbeitsmarkt. Zugleich wird auf die Vorteile der dualen Berufsausbildung bzw. der schulisch strukturierten Aus- und Weiterbildung (z. B. in der Krankenpflege und in sozialen Berufen) hingewiesen. Klagbar-keiten oder subjektive Rechte sind damit nicht verbunden.

Zu Art. 10 - Rundfunk und Medien

Die Vorschrift stellt keine Erweiterung des Programmauftrags der Medien dar, sondern soll sie im Rahmen der allgemeinge-sellschaftlichen sowie ihrer eigenen Verantwortung für ein pluralistisches Programmangebot ermuntern, die genannten Aspekte in ihren Sendungen und Beiträgen nach Möglichkeit verstärkt zu berücksichtigen.

Zu Art. 11 - Räumliche Verteilung im Freistaat Bayern

Die Regelung schafft eine Ermächtigungsgrundlage für die landesinterne Zuweisung und Verteilung von Ausländern mit humanitärem Aufenthaltstitel. Dabei werden wegen des sachlichen Zusammenhangs die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 24 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beruhenden Regelungen für Ausländer, die in einem Aufnahmeverfah-ren aufgenommen werden (§§ 23 und 24 AufenthG), die bislang in Art. 98 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialge-setze enthalten waren, zusammengefasst mit Regelungen für anerkannte Asylberechtigte, für die eine bundesrechtliche Ermächtigung noch aussteht.

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Zu Art. 12 - Landesleistungen

Zu Abs. 1

Abs. 1 bezweckt eine sichere Identitätsfeststellung vor Bewilligung und Auszahlung landesrechtlicher Leistungen, Förderun-gen oder Angebote. Dabei ist nicht nur an finanzielle Angebote gedacht, sondern auch an Sachleistungen wie etwa Sprach-kurse oder die Angebote der Hochschulen nach Art. 8. Freizügigkeitsberechtigte Ausländer sowie die sonstigen nach Art. 2 Abs. 2 privilegierten Personen unterfallen der Bestimmung nicht. Damit entfällt auch jede Form einer denkbaren Ungleich-behandlung von Inländern und EU-Ausländern. Die Vorschrift behandelt nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer aber vor Art. 3 des Grundgesetzes ungleich. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung hierzu ergibt sich aus der Überlegung, dass - vor allem angesichts des Massenansturms von Asylbewerbern ohne Papiere und der teils unkontrollierten Einreise - beim einschlägigen Personenkreis nur so Doppelauszahlungen aufgrund Doppelantragstellungen unter Mehrfachidentitäten verhindert werden können. Insoweit besteht auch aus fiskalischen Gründen ein erhöhtes Kontrollbedürfnis. Verbleiben nach Abs. 1 Satz 1 weiterhin Identitätszweifel - etwa wegen unklarer Passherkunft, Fälschungsverdacht oder unklarer Über-einstimmung zwischen antragstellender Person und tatsächlichem Passinhaber (die z. B. wegen Analphabetismus auch nicht aufgeklärt werden kann) - können die Behörden nach Satz 2 den Datenabgleich einschließlich Fingerabdrücken mit dem Ausländerzentralregister suchen. „andesrechtliche Leistung" im Sinne der Bestimmung sind alle Leistungen, die auf landes- oder kommunalrechtlicher Grundlage gewährt und nicht bereits durch Bundesrecht determiniert sind.

Satz 3, wonach Bewilligung und Auszahlung landesrechtlicher Leistungen verweigert werden kann, solange der nicht freizü-gigkeitsberechtigte Ausländer nicht im Ausländerzentralregister nach AZR-Gesetz geführt ist, wirkt rein dilatorisch. Sobald der Ausländer also im Ausländerzentralregister ordnungsgemäß erfasst und damit seine Identität auch über dieses Register bestätigbar ist, entfällt die Wirkung von Satz 3. Folge ist, dass die bis dahin zurückgehaltenen entsprechenden Landesleis-tungen dann - auch rückwirkend - nachgezahlt werden können. Im Rahmen des Ermessens nach Satz 3 ist auch zu berück-sichtigen, inwieweit auf die Leistung ein unbedingter grundrechtlich verbürgter Anspruch besteht.

Zu Abs. 2

Abs. 2 normiert einen Verwirkungstatbestand. Er fußt auf dem Gedanken, dass keinen Anspruch auf Leistung hat, wer selbst treuwidrig agiert. Konkret werden dabei zwei Sachverhalte angesprochen: Verwirkung tritt erstens ein, wenn der antrag-stellende, nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer sich vorsätzlich seiner Papiere entledigt hat, um seine Herkunft oder Identität zu verschleiern (Nr. 1). Sich seines Ausweises zu entledigen, war früher vor allem bei Personenschleusungen ver-breitet und wird aktuell zunehmend auch zur allgemeinen Herkunftsverschleierung (vermeintliche Syrer) genutzt. Dieser Tatbestand kann nur von nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern verwirklicht werden (vgl. dazu bereits Begründung zu Abs. 1). Verwirkung tritt zweitens auch ein, wenn eine Leistung durch Vorlage gefälschter Papiere oder durch Angabe einer unrichtigen Identität oder Herkunft beantragt oder erstrebt wird. Diese Tatbestandsalternative kann auch von Deutschen und EU-Ausländern verwirklicht werden - für sie wird allerdings (solange sie nicht untergetaucht leben) meist keine Veran-lassung bestehen, Identität oder Herkunft zu verfälschen. Die Verwirkung betrifft unmittelbar jeweils nur die konkret bean-tragte Leistung. Um jedoch auch andere leistungsgewährende Behörden warnen zu können, soll es nach Satz 4 möglich sein, die - notfalls über Fingerabdrücke - zuverlässig sichergestellte Identität samt Verwirkungssachverhalt der betreffenden anderen Behörden zu speichern und mitzuteilen. Die Verwirkung soll nur für den Zeitraum von fünf Jahren gelten und auch rückwirkend wirken, wenn sich der Tatbestand erst nachträglich herausstellt. In diesem Fall richten sich die Folgen nach Art. 48 BayVwVfG (ggf. analog). Im Wege grundrechtskonformer Auslegung greift der Verwirkungstatsbestand lediglich dort nicht, wenn und soweit ein Anspruch bereits unmittelbar aufgrund Grundrechts nach Grund und Höhe unabdingbar ist.

Die Tatbestände des Abs. 2 haben unter repressiven Gesichtspunkten im Zweifel praktisch keinen großen Anwendungsbe-reich, da es - vor allem bzgl. Nr. 1 - häufig schwierig sein wird, den Tatbestand nachzuweisen. Die Vorschrift wirkt in jedem Falle aber präventiv und psychologisch, zumal auf sie auch in den entsprechenden Formularen oder Formblättern deutlich hingewiesen werden kann.

Zu Abs. 3

Hat ein Begünstigter gegen die Art. 13 oder 14 verstoßen, stellt Abs. 3 eine angemessene Kürzung landesrechtlicher Leis-tungen in das Ermessen der Behörde. Gedanklicher Hintergrund ist, dass derjenige, der sich bewusst außerhalb unserer Gesellschaft stellt, nicht von ihren Vorzügen profitieren soll. Das stellt keinen Verstoß gegen das durch Art. 104 Abs. 2 der Verfassung, Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes normierte Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) dar. Denn dieser bezieht sich nur auf originär strafrechtliche Folgen. Auch bei der Entscheidung über eine Kürzung von Leistungen nach Abs. 3 ist - wie bei Abs. 1 - zu berücksichtigen, inwieweit auf die Leistung ein unbedingter grundrechtlich verbürgter Anspruch besteht. Bei der Ermessensentscheidung ist die Zielrichtung der jeweiligen Leistung besonders zu berücksichtigen. Insbe-sondere wäre eine Kürzung dort nicht geeignet, wo die Leistung der Behebung von Integrationsdefiziten dient.

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Zu Art. 13 - Achtung der Rechts- und Werteordnung

Es ist eine der zentralen Voraussetzungen gelingender Integration, dass Migrantinnen und Migranten nicht ihre heimatli-chen Rechtsvorstellungen zu uns importieren, sondern sich an den in Deutschland und Bayern geltenden Normen ausrich-ten und diese als auch für ihr Verhalten durchgängig verbindlich akzeptieren. Art. 13 geht daher von dieser selbstverständli-chen Pflicht aus und geht zugleich einen Schritt darüber hinaus. Um diese Verpflichtung nicht im Ungefähren zu lassen, sondern konkreten Akzeptanzdruck zu schaffen, soll bei entsprechenden objektiven Verstößen die Teilnahmepflicht an einem Grundkurs Rechts- und Werteordnung geschaffen werden.

Art. 13 hat durchgängig präventiven Charakter und will bereits im Vorfeld strafrechtlicher Relevanz staatliche Handlungs-möglichkeiten schaffen. Provokante Handlungen nach Abs. 1 und die in ihnen liegenden offenkundige Missachtung der Rechtsordnung können die allgemeine Akzeptanz der Rechtsordnung, wozu auch deren Repräsentanten wie z.B. Einsatz-kräfte gehören, auch bei anderen Bürgerinnen und Bürgern untergraben, die allgemeine Sicherheit gefährden und das Vertrauen in die Staatsmacht beeinträchtigen. Ihnen gilt es daher durch eine Verpflichtung der betreffenden Personen zur Teilnahme an entsprechenden Kursen zu wehren. Gleiches gilt nach Abs. 2 für offenkundig rechtswidrige Handlungen, die in Unkenntnis oder Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung zum selben Ergebnis führen können.

Die Bestimmung unterscheidet in ihren Abs. 1 und 2 zwei unterschiedliche Ansätze. Abs. 1 geht dabei von einem Täter aus, der die geltende Rechtsordnung zwar kennt, aber durch sein nach außen gerichtetes Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er diese nicht akzeptiert. Die Ablehnung des staatlichen Gewaltmonopols kann sich dabei insbesondere in grob ungebührli-chem Verhalten gegenüber Einsatzkräften äußern. Abs. 2 hingegen erfasst schwerwiegende Verhaltensverfehlungen von Tätern, die sich nicht gegen die Rechtsordnung auflehnen wollen, sondern denen eine staatliche Rechtsordnung (oft gleich welcher Art) entweder gleichgültig oder denen unsere Rechtsordnung in ihren tragenden Grundsätzen unbekannt ist.

Die Regelung ist dabei - schon um nicht diskriminierend zu sein - nicht auf Ausländer oder Migranten beschränkt. Auch wer als Einheimischer durch entsprechendes Verhalten auffällt, kann daher zu einer entsprechenden Belehrung vorgeladen werden. Auch bei ihm besteht in diesem Falle ja im Zweifel Integrationsbedarf hinsichtlich der geltenden Rechts- und Wer-teordnung.

Abs. 3 sieht eine Ahndungsmöglichkeit für das Nichterscheinen zu einem nach Abs. 1 oder 2 angeordneten Kurs vor. Erfasst ist außerdem ein Verhalten, das die Durchführung der Kurse behindert (z.B. ständige Unmutsbekundungen). Die Rechts- und Werteordnung selbst kennt eine Fülle von Sanktionen bei Rechtsverstößen. Art. 13 Abs. 3 gilt nur subsidiär, wenn die Tat bereits anderweitig mit Strafe bedroht ist (vgl. § 21 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes). Aber auch soweit die in Abs. 1 und 2 umschriebenen Tathandlungen in Rede stehen, bleibt eine bereits dadurch erfüllte etwaige Strafbarkeit oder verwirkte Geldbuße unberührt (Abs. 1 Satz 2).

Zu Art. 14 - Unterlaufen der verfassungsmäßigen Ordnung

Der Artikel dient der präventiven Gefahrenabwehr zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung und liegt damit in der Gesetzgebungskompetenz des Landes. Die öffentliche Sicherheit im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts umfasst nach allgemein anerkannter Definition sowohl die Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung als auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Diese Funktionsfähigkeit wiederum kann nur gegeben sein, solange das staatliche Gewalt-monopol sowie der Vorrang der Verfassung anerkannt werden und die Überzeugung besteht, dass allein der Staat im Rah-men dieser Rechtsordnung allgemeinverbindliches Recht setzen und durchsetzen darf. Wegen der grundsätzlichen Gefähr-dung staatlicher Autorität, die in derartigen Handlungen sichtbar wird, ist auch die Bußgeldbewehrung in Abs. 2 hoch ange-setzt. Der Tatbestand kann nach allgemeinen Regeln auch durch Unterlassen verwirklicht werden, soweit eine Rechtspflicht zum Handeln (aktiver Eintritt für die verfassungsmäßige Ordnung) besteht. Gedacht ist also z. B. an Aufrufe, vorrangig der Scharia statt dem staatlichen Recht zu folgen, oder die Betätigung in einer selbsternannten „charia-Polizei", wie sie 2014 in Wuppertal von sich reden machte. Abs. 1 unterfallen aber auch Versuche, Familiengerichte zu etablieren oder durchzuset-zen, die auf die Einhaltung von Normen drängen, die mit der Verfassung nicht zu vereinbaren sind.

Abs. 1 Nr. 1 wendet sich selbstverständlich nicht gegen demokratische Versuche, die aktuelle Verfassung in diesem oder jenem Sinne für die Zukunft im Rahmen des dafür vorgesehenen demokratischen Verfahrens zu ändern. Geschützt ist viel-mehr die zur Zeit der Tat jeweils aktuell geltende verfassungsmäßige Ordnung vor Handlungen, die ihre Geltung zu diesem Zeitpunkt unterlaufen.

Der Regelung stützt sich auf den Grundgedanken des Verbots des Rechtsmissbrauchs, das einen allgemeinen, übergeordne-ten Rechtsgrundsatz darstellt (Dürig/Klein in Maunz/Dürig, GG, 75. EL September 2015, Art. 18 Rn. 147). So bestimmt Art. 30 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, dass die völkerrechtlich gewährleisteten Men-schenrechte nicht so ausgelegt werden dürfen, dass das Recht begründet wird, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Hand-lung zu setzen, welche auf die Vernichtung dieser Rechte abzielen. Eine entsprechende Bestimmung findet sich in Art. 17 EMRK und Art. 54 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Das Grundgesetz sanktioniert sogar den Missbrauch

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zentraler „olitischer Grundrechte" (Meinungsäußerungsfreiheit, Pressefreiheit, Lehrfreiheit, Versammlungsfreiheit, Verei-nigungsfreiheit, Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Eigentum, Asylrecht) zum Kampf gegen die freiheitliche demokrati-sche Grundordnung mit der Verwirkung dieser Grundrechte (Art. 18 GG). Zwar bleibt der Ausspruch der Verwirkung von Grundrechten allein dem BVerfG vorbehalten (BVerfGE 10, 118/122 f.). Dadurch werden aber nur verwirkungsgleiche, nicht aber repressive Sanktionen durch straf- bzw. bußgeldbewehrte Verbote ausgeschlossen, denn Art. 18 GG bezweckt, seiner Entstehung zufolge, keine Einschränkung, sondern eine Erweiterung des geltenden Rechts zum Schutz gegen Angriffe auf die freiheitliche demokratische Ordnung, weshalb die Möglichkeit der vom BVerfG auszusprechenden Verwirkung von Grundrechten nicht an die Stelle der im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen treten soll, sondern ergänzend neben diese (BGHSt 17, 38; Dürig/Klein in Maunz/Dürig, GG, 75. EL September 2015, Art. 18 Rn. 135, 140 m.w.N.).

Das Tatbestandsmerkmal „ie mit ihren Grundsätzen nicht vereinbar ist" ist mit Blick auf den in Abs. 2 formulierten Buß-geldtatbestand zwar Teil des objektiven Tatbestands, muss also vom Vorsatz des Täters umfasst sein. Um einen Schuldvor-wurf begründen zu können, wird jedoch nach der gängigen Vorsatz- und Irrtumslehre beim Täter eine Parallelwertung in der Laiensphäre genügen. Belangt werden kann daher regelmäßig auch derjenige, dem die in Deutschland geltende Verfas-sungsordnung gleichgültig ist. Durch die Beschränkung auf die „rundsätze" wird zugleich zum Ausdruck gebracht, dass darunter nicht jeder beliebig oder beliebig kleine Rechtsverstoß und nicht jede „infache" Verfassungswidrigkeit fallen kann. Der Bußgeldtatbestand des Abs. 2 wird also nicht verwirklicht, wenn sich ein Handeln bei detaillierter rechtlicher Prüfung im Nachhinein als punktuell rechtswidrig herausstellen sollte. Vielmehr ist der Bußgeldtatbestand erst dann erfüllt, wenn die alternative Rechtsordnung fundamental und prinzipiell auch für einen politisch und rechtlich durchschnittlich versierten Bürger erkennbar nicht in das unsere Rechtsordnung prägende Schema eines republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats (Art. 28 GG), der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder den Grundrechten bzw. den in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten sonstigen fundamentalen Rechten fällt. Dieser Gedanke ist auch dem Tatbestand des Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Integrationsgesetzes zugrunde gelegt. Der Tatbestand ist daher nur erfüllt, wenn der Einzelakt, der vollzogen oder vollstreckt werden soll, als solcher mit den Grundsätzen der verfassungsmäßigen Ordnung nicht vereinbar ist.

Die Teilnahme an der Ordnungswidrigkeit ist nach allgemeinen Regeln möglich. Somit reicht entsprechend der allgemeinen Dogmatik eine physische oder psychische Beihilfe zum Auffordern aus, um als Beteiligter nach Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 geahndet zu werden (vgl. § 14 des Ordnungswidrigkeitengesetzes - OWiG).

Für die Fälle, in denen die Aufforderung nach Abs. 1 Nr. 1 durch Druckwerke (Verbreiten von Schriften) erfolgt, ist ggf. von einem Presseinhaltsdelikt auszugehen, für das nach der Rechtsprechung von BGH v. 11.04.1978, KRB 1/77, BGHSt 28, 53 (56), die kurze presserechtliche Verjährungsfrist analog gilt, soweit nichts anderes geregelt ist. Das soll durch Abs. 2 Satz 2 ausgeschlossen werden.

Die Vollzugszuständigkeit für das Bußgeldverfahren bestimmt sich nach allgemeinen Regeln (Art. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG, §§ 35, 36 Abs. 2 OWiG, §§ 87 ff. der Zuständigkeitsverordnung).

Zu Art. 15 - Integrationsbeauftragter, Integrationsrat

Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen die bisherige Integrationsbeauftragtenbekanntmachung der Staatsregierung vom 17. Februar 2009, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 9. Juni 2015 (AllMBl S. 324), auf Gesetzesebene. Nach Art. 55 Nr. 5 der Verfassung darf es keinen ministerialfreien Raum geben. Die Geschäftsverteilung der Staatsregierung und insbesondere die Ressortverantwortung des für die Integrationspolitik verantwortlichen Staatsministers müssen unberührt bleiben. Der Integrationsbeauftragte ist daher verfassungsgemäß einzubinden in die Struktur und den Verantwortlichkeits-strang eines Geschäftsbereichs. Soweit es um die rein organisatorisch-administrative Angliederung des Integrationsbeauf-tragten geht, kann dabei über Art. 49 der Verfassung hinaus auch die Staatskanzlei herangezogen werden (so auch organi-siert nach der geltenden Integrationsbeauftragtenbekanntmachung). Abs. 3 Nr. 4 sichert die Verfahrensbeteiligung des Integrationsbeauftragten ab, begründet aber für außenstehende Dritte keine subjektiven Rechte. Es handelt sich insoweit um eine Ordnungsvorschrift im staatlichen Binnenbereich. Entscheidungen, Rechtsnormen oder sonstige Vorhaben werden daher nicht rechtswidrig, wenn im Einzelfall eine Beteiligung unterblieben sein sollte. In Abs. 4 wird die Möglichkeit des Integrationsbeauftragten erwähnt, zu seiner eigenen Beratung auch Migrantenverbände in der Form eines Integrationsrats zu beteiligen.

Zu Art. 16 - Integrationsbericht

Art. 16 übernimmt mit wenigen rein redaktionellen Anpassungen Nr. 4 der bisher geltenden Integrationsbeauftragtenbe-kanntmachung der Staatsregierung vom 17. Februar 2009, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 9. Juni 2015 (All-MBl S. 324).

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Zu Art. 17 - Ausschluss der Klagbarkeit

Art. 17 stellt schon aus haushalterischen Gründen klar, dass aus den durch dieses Gesetz begründeten Förderungen, Ange-boten, Begünstigungen oder sonstigen geschilderten Maßnahmen der Integrationsförderung keine subjektiven Rechte oder Klagbarkeiten erwachsen.

Zu Art. 17a Abs. 1 - PAG

Durch Einfügung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c PAG wird der Polizei die Möglichkeit gegeben, Personenkontrollen an Orten durchzuführen, die als Unterkunft oder dem sonstigen, auch vorübergehenden Aufenthalt von Asylbewerbern und unerlaubt Aufhältigen dienen. Hintergrund dieser Erweiterung der in Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 PAG aufgezählten „gefährlichen Orte" ist zum einen die Tatsache, dass seit Beginn der Flüchtlingskrise diese Unterkünfte und Aufenthaltseinrichtungen in erheblichem Umfang Gegenstand polizeilicher Einsätze wurden. So hat sich die Zahl der innerhalb bzw. am Ort der Unter-künfte zwischen den darin aufhältigen Personen verübten Straftaten deutlich vergrößert. Daneben haben aber auch die von Dritten an derartigen Einrichtungen verübten Straftaten stark zugenommen. Zum anderen wird dadurch insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass aufgrund des Massenansturms an Asylbewerbern und der dadurch bedingt zum Teil nicht lückenlos möglichen Erfassung und erkennungsdienstlichen Behandlung der Einreisenden oftmals weiterhin Unsicher-heit über deren Identität besteht. Die Asylbewerber und unerlaubt Eingereisten müssen zum Teil schon aus organisatori-schen Gründen rasch verteilt und zunächst in Warteräume und/oder in Aufnahmeeinrichtungen im grenzferneren Hinter-land verbracht werden, in dem die Schleierfahndungsbefugnis des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG (vgl. BayVerfGH v. 28.03.2003, Vf. 7-VII-00, NJW 2004, 1313 - Verfassungsmäßigkeit der Schleierfahndung) grds. nicht mehr eingreift, obgleich nach wie vor ein enger sachlich-zeitlicher Zusammenhang mit der Einreise besteht. Gerade an den in der neuen Nr. 2 Buchst. c genann-ten Örtlichkeiten besteht daher bis auf Weiteres allgemein ein deutlich gesteigertes präventiv-polizeiliches Bedürfnis für Identitätsfeststellungen, so dass es gilt, zunächst zeitlich befristet, insoweit eine Lücke zur Befugnis nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG zu schließen.

Die Vorschrift zieht damit auch die Konsequenzen aus jüngsten Vorfällen. So haben Polizeirazzien in Nordrhein-Westfalen teils erschreckende Ergebnisse erbracht. Bei einer Razzia in Ahlen am 19.01.2016 hat die Polizei mehr als 150 Bewohner vor allem nordafrikanischer Herkunft in Flüchtlingsunterkünften überprüft. Die Hälfte der kontrollierten Personen hatte mehre-re Ausweispapiere bei sich, aufgrund derer nach aktueller Erkenntnislage auch mehrfach Taschengeld nach dem Asylbe-werberleistungsgesetz bezogen wurde. Der Fall dient nur als Beispiel. Er macht deutlich, dass gerade die Identitäten der in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftseinkünften Untergebrachten oft nicht feststehen. Damit verbunden stellen sich vielfache Fragen präventiv-polizeilichen Charakters. Im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung soll etwa den Gefah-ren der grenzüberschreitenden Kriminalität einschließlich des Schleuserwesen, des unerlaubten Aufenthalts in Deutschland und des etwaigen Leistungsbetrugs im Rahmen des Asylverfahrens durch Mehrfachidentitäten gewehrt werden. Die Maß-nahmen dienen damit zugleich präventiv der Stabilisierung der verwaltungsrechtlichen Ordnungssysteme der Ausländer- und Asylgesetze als öffentliches Schutzgut.

Zwar stellt die Schleierfahndung ebenso wie die neue Regelung in Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c PAG einen Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) und das daraus abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Die oben beispielhaft genannten Schutzzwecke sind jedoch legitim, um diesen Eingriff rechtfertigen zu können. Der BayVerfGH (vgl. oben zitiertes Urteil) hatte in vergleichbarer Grundrechtsabwä-gung zwischen Art. 2 des Grundgesetzes auf der einen, den genannten Schutzzwecken auf der anderen Seite bereits aus-führlich begründet, dass Maßnahmen zur Identitätsfeststellung geeignet und aufgrund der - so der BayVerfGH - „

sehr nied-rigen" Eingriffsschwelle auch erforderlich und angemessen sein können, solange sie - und das ist wichtig - mit Augenmaß und stets bezogen auf die genannten Schutzzwecke vollzogen werden. Dies bleibt bei Anwendung, verfassungskonformen Auslegung und dem Vollzug des neuen Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c PAG in jedem Einzelfall zu gewährleisten, wobei an dieser Stelle auf die grundlegenden - und auf die neue Bestimmung in ihrem verfassungsrechtlichen Gehalt für einen ver-fassungskonformen Vollzug übertragbaren - Ausführungen des BayVerfGH in seiner o.g. Entscheidung vom 28.03.2003 zu verweisen ist.

Die Vorschrift soll - wie aus der für Art. 78 PAG vorgeschlagenen Änderung ersichtlich - zunächst nur befristet eingeführt werden. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass derzeit noch nicht absehbar ist, wie sich die Kriminalität und die Frage der Identitätssicherheit an und in derartigen Einrichtungen weiter entwickeln wird.

Um den mit der Bewältigung der Flüchtlingsproblematik einhergehenden erschwerten Voraussetzungen einer Identitäts-feststellung nach Art. 13 Abs. 1 PAG gerecht zu werden, wird in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ein Passus eingefügt, der insbe-sondere im Falle eines unerlaubten Überschreitens der Landesgrenze oder unerlaubten Aufenthalts die Vornahme auch erkennungsdienstlicher Maßnahmen ermöglicht. Damit wird klargestellt, dass gerade in diesen Situationen, die in der aktu-ellen Flüchtlingskrise in großer Zahl auftreten, aus praktischen Gründen eine nach Art. 13 PAG zulässige Identitätsfeststel-lung oftmals nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist und daher erkennnungsdienstliche Maßnahmen geboten sein können.

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Mit dem in Art. 14 Abs. 1 PAG eingefügten Satz 2 wird durch den Verweis auf Art. 13 Abs. 2 Satz 3 PAG das für die Identi-tätsfeststellung bestehende Festhalterecht konsequenterweise auch auf die erkennungsdienstlichen Maßnahmen erstreckt. Dies wird den praktischen Erfordernissen gerecht.

Die Erforderlichkeit einer richterlichen Entscheidung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 PAG, wenn eine Festhaltung im Einzelfall freiheitsentziehenden Charakter hat, ist - wie bislang bereits u.a. betreffend Festhaltungen nach Art. 13 Abs. 2 Satz 3 PAG - als Folgeänderung auch auf das Festhalterecht zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zu erstrecken. Glei-ches gilt für die in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 PAG enthaltenen Regelungen zur Behandlung festgehaltener Personen.

Um die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchs. c PAG eingefügte polizeiliche Befugnis zur Identitätsfeststellung effektiv durchsetzen zu können, soll der Polizei auch die Befugnis eingeräumt werden, zu diesem Zweck zur Abwehr dringender Gefahren gemäß Art. 23 Abs. 3 PAG Wohnungen betreten zu dürfen. Die im Art. 23 Abs. 3 Nr. 1 PAG bisher aufgezählten sogenannten „e-fährlichen Orte" entsprechen jeweils den in Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 PAG genannten, sodass die Übernahme der im neuen Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c PAG genannten Orte in Art. 23 Abs. 3 Nr. 3 PAG auch unter gesetzessystematischen Gesichts-punkten folgerichtig ist.

Die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c und Art. 23 Abs. 3 Nr. 3 PAG vorgenommenen Ergänzungen werden wie oben dargestellt zunächst nur befristet eingeführt, weil bislang unbekannt ist, wie sich die Kriminalität an und das gesteigerte Bedürfnis für Identitätsfeststellungen in derartigen Einrichtungen entwickeln wird. Die neuen Befugnisse der Identitätsfeststellung und Wohnungsbetretung können generalpräventiv dazu beitragen, dass die Kriminalität an diesen Orten derart zurückgeht, dass eine Einstufung als gefährlicher Ort nicht mehr nötig sein wird. Der Gesetzgeber bindet sich insoweit selbst, die weitere Notwendigkeit der Vorschrift spätestens zum Jahresende 2020 zu überprüfen.

Zu Art. 17a Abs. 2 bis 4 - GO, LKrO, BezO

Die Vorschrift reagiert auf Vorkommnisse vor allem in kommunalen Schwimmbädern, bei denen die geltende Benutzungs- oder Hausordnung in grober Weise verletzt worden ist, und soll den Kommunen nach eigener Einschätzung und Entschei-dung die Möglichkeit geben, ihre kommunalen Einrichtungen - wenn gewünscht - verstärkt davor zu bewahren, dass sie von ausländischen Mitbürgern aus Unkenntnis entgegen den üblichen Sitten und Gebräuchen zweckentfremdet werden. Die Kommunen haben über Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO (und die entsprechenden Vorschriften von Landkreisordnung und Bezirks-ordnung) die Möglichkeit, Verstöße gegen die Benutzungssatzungen bewehrt auszugestalten, sie also als Ordnungswidrig-keiten zu verfolgen. Das setzt aber regelmäßig den Nachweis von Vorsatz voraus. Auch etwaige Hausverbote sind auf dieser Basis rechtsstaatlich absicherbar. Der Vorsatz wiederum ist regelmäßig naheliegend, wenn nachgewiesen werden kann, das dem Betreffenden die Normen und daraus abgeleitete Handlungs- und Unterlassungsgebote ausdrücklich bekannt waren (und nicht lediglich aus Unkenntnis gegen diese oder jene Regel verstoßen wurde). Die in Art. 17a Abs. 2 bis 4 verfügten Änderungen sichern die Möglichkeit ab, im Einzelfall oder auch generell durch Satzung die Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung von einer vorherigen Belehrung und dem ausdrücklichen Einverständnis mit den in der Einrichtung geltenden rechtlichen und sittlichen Bestimmungen abhängig zu machen. Die Vorschrift bezieht sich lediglich auf nicht freizügigkeits-berechtigte Ausländer, um jegliche EU-rechtliche Diskriminierung zu vermeiden. Aus europarechtlicher Sicht ist eine Erstre-ckung auf weitere Personen des Art. 2 Abs. 2 BayIntG nicht geboten und soll an dieser Stelle unterbleiben. Der Vollzug ist über die „ann"-Formulierung soweit wie möglich in das Ermessen der jeweiligen Kommune gestellt und erhält ihr alle Handlungs- und Entscheidungsmöglichkeiten vor Ort. Weitere oder andere Sanktionen, die die Kommune treffen will (Hausverbote etc.), bleiben unberührt.

Zu Art. 17a Abs. 5 - BayEUG

Art. 2 BayEUG umschreibt die allgemeinen Aufgaben der Schule. Zur Klarstellung soll in Abs. 1 auch auf die nötigen Anstren-gungen der Schule hingewiesen werden, zur Verwirklichung der Integrationsziele des BayIntG in besonderer Weise beizu-tragen.

Das Schulrecht folgt dem Asylrecht. Art. 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayEUG ist daher anzupassen, weil Ausländer, die den Asylan-trag bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu stellen haben, künftig verpflichtet sind, längs-tens bis zu sechs Monate in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Ausländer aus einem sicheren Herkunftsland müssen ggf. noch länger in der Aufnahmeeinrichtung bleiben (vgl. § 47 des Asylgesetzes). Während des Aufenthalts eines jungen Menschen in der Aufnahmeeinrichtung muss der Fokus auf Angeboten im Bereich der Sprach-förderung und anderen geeigneten Formen des Unterrichts liegen, über die zugleich den Forderungen des Art. 14 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/33/EU entsprochen wird. Das Schulrecht folgt außerdem dem Aufenthaltsrecht. Art. 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayEUG ist daher anzupassen. Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) enthält über die aktuellen Verweisungen auf § 23 Abs. 1, § 24 und § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 AufenthG hinaus mehrere Regelungen, nach denen eine Aufenthaltser-laubnis erteilt werden kann. Beispiele hierfür sind die Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen (§ 23 Abs. 2 AufenthG), die Aufnahme von Resettlement-Flüchtlingen (§ 23 Abs. 4 AufenthG) und die Aufenthaltsgewährung in Härtefällen (§ 23a AufenthG), zum vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG) oder bei gut integrierten Jugendlichen und

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Heranwachsenden (§ 25a AufenthG) sowie die Aufenthaltserlaubnis bei Abschiebungsverboten (§ 25 Abs. 3 AufenthG). Es ist aus Gründen der Gleichbehandlung geboten, auch diese jungen Menschen in den Anwendungsbereich der Regelungen über die Schulpflicht einzubeziehen und damit zu ihrer Integration beizutragen, da sie aufgrund ihrer Aufenthaltserlaubnis im Freistaat Bayern bleiben können. Der Änderungsbedarf wird zum Anlass genommen, die bisherigen Regelungen zu nicht freizügigkeitsberechtigten Schulpflichtigen im Kern neu zu fassen und damit zugleich die Grundlinien klar herauszustellen, die wie folgt lauten:

 Die Schulpflicht beginnt für nicht freizügigkeitsberechtigte Schulpflichtige unverändert grundsätzlich drei Monate nach Zuzug aus dem Ausland. Vgl. hierzu auch Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33/EU.

 Die Schulpflicht besteht allerdings so lange nicht, wie eine asylrechtliche Verpflichtung gegeben ist, in einer Aufnah-meeinrichtung zu wohnen. Zur Vereinbarkeit mit Art. 14 der Richtlinie 2013/33/EU vgl. bereits oben.

 Für die jungen Menschen, die aus dem Ausland zuziehen und sich in Bayern aufhalten dürfen, kann die Schulpflicht in allen Fällen bereits vor Ablauf dieser Fristen beginnen, wenn das Staatliche Schulamt, die Ausländerbehörde und der Schulaufwandsträger einverstanden sind. Damit sind individuelle, passgenaue Lösungen im Einzelfall möglich.

Art. 37 Abs. 4 BayEUG knüpft inhaltlich weitgehend unverändert an den bisherigen Art. 37a Abs. 3 BayEUG an. Dabei wird der Anwendungsbereich ausgeweitet und umfasst künftig alle Kinder, also auch solche, die Deutsch zur Muttersprache haben (vgl. die Begründung zu Art. 5). Die übrigen Änderungen sind redaktionelle Folgeänderungen. Insoweit kann auf die damalige Gesetzesbegründung zu Art. 37a BayEUG verweisen werden (vgl. LT-Drs. 15/5674, S. 17/18 - dort zu § 1 Nr. 9).

Art. 85 BayEUG verweist auf die Mitteilungspflichten der Schulen, wie sie sich bereits aus § 87 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erge-ben.

Zu Art. 17a Abs. 6 - BayKiBiG

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen. Art. 12 Abs. 2 BayKiBiG geht in Art. 6 Satz 4 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des vorliegenden Gesetzes auf (siehe dort). Mit der Änderung des Art. 19 Nr. 10 BayKiBiG wird klargestellt, dass Art. 5 und 6 dieses Gesetzes auch für die förderfähigen Einrichtungen nach dem Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz zu beachten sind.

Zu Art. 17a Abs. 7 - BayWoBindG

Die Regelungen zielen darauf, der Bildung von Ghettos mit sehr einseitiger Bewohnerstruktur und damit zugleich auch der Bildung von Parallelgesellschaften entgegenzuwirken. Das ist ein wichtiges Integrationsziel. Bestimmte bei der Auswahl der Wohnungssuchenden in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf bisher allein die Dringlichkeit, so soll künftig neben die Dringlichkeit ergänzend ein weiterer Aspekt treten: Eine Strukturkomponente. Es sollen demnach grundsätzlich für eine bestimmte zu belegende Wohnung möglichst nur Personen benannt werden, deren Zuzug keine unausgeglichene Bewoh-nerstruktur schafft oder verfestigt. Unter Berücksichtigung der Dringlichkeit auf der einen, der Strukturkomponente auf der anderen Seite hat die zuständige Stelle daher eine Auswahl an Bewerbern zu treffen, die möglichst beiden Zielen gerecht wird, in jedem Falle aber keines der beide Ziele um des anderen willen vernachlässigt.

Über den neu eingefügten Art. 5a BayWoBindG wird es künftig möglich sein, entsprechend der in Art. 5 Satz 5 eingeführten Strukturkomponente überall steuernd einzugreifen, wo sich einseitige Bewohnerstrukturen zu verfestigen beginnen. Das kann auch außerhalb von Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf nach Art. 5 BayWoBindG geschehen. Für diese Fälle bietet daher Art. 5a BayWoBindG das nötige Rechtsinstrumentarium.

Festzuhalten ist aber: Das Ziel stabiler Bewohnerstrukturen, das durch Art. 5 Satz 5 und 6 und 5a BayWoBindG gefördert werden soll, ist nicht eine Frage, die sich nur auf Migration bezieht. Sie kann auch unterschiedliche Bildungs-, Einkommens-schichten oder Milieus betreffen und will damit ganz generell eine allzu einseitige Ausrichtung von Stadtvierteln etc. ver-meiden.

Zu Art. 17a Abs. 8 - DVWoR

Vgl. dazu im Wesentlichen die vorstehende Begründung zur Änderung des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG). Der Gesetzentwurf enthält dazu die nötigen redaktionellen Anpassungen der Verordnung.

§ 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 DVWoR (bisher Satz 2 Nr. 2) stellt künftig nicht mehr auf die Wohnung, sondern auf den gewöhnli-chen Aufenthalt einer Person ab. Dadurch sollen auch der einem Asylbewerber nach § 56 Abs. 1 des Asylgesetzes zugewie-sene Aufenthaltsort umfasst werden, ohne dass es insoweit auf die Freiwilligkeit seines Aufenthalts in genau diesem Land-kreis oder dieser kreisfreien Gemeinde ankommt. Die Vorschrift mindert dadurch zugleich auch ein wenig den Wande-rungsdruck auf die Metropolen. Nach den insoweit allgemein anerkennten Legaldefinitionen des gewöhnlichen Aufenthalts

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in § 30 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 9 der Abgabenordnung hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt „dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt."

Neu ist § 3 Abs. 3 Satz 4 DVWoR, wonach seine Dringlichkeit verliert, wer eine ihm angebotene Wohnung ohne triftigen Grund ausschlägt. Die Vorschrift reagiert damit auf den erheblichen Zuzugswillen in die Metropolen, der dazu führt, dass immer wieder Wohnungen, die beispielsweise nicht in dem vom Wohnungssuchenden konkret gewünschten Gebiet oder Stadtteil angeboten werden, auch von „ringend" Wohnungssuchenden ausgeschlagen werden. Wer durch die Ablehnung einer Wohnung dokumentiert, dass er offensichtlich nicht an einer unter objektiven Gesichtspunkten passenden Wohnung als solcher, sondern nur an einer seinen subjektiven Wünschen entsprechenden Wohnung in einer ganz speziellen Ortslage interessiert ist, dokumentiert damit zugleich, dass die zunächst angenommene objektive Dringlichkeit der Versorgung mit einer Wohnung als solcher im Zweifel nicht gegeben ist. Der neue § 3 Abs. 3 Satz 4 DVWoR schließt daher für die auf die Ablehnung folgenden neun Monate jede Berücksichtigung nach Dringlichkeit aus. Andernfalls träte rasch die Situation ein, dass das Wohnungsmanagement nach dem Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz nicht mehr an echter Dringlichkeit, sondern an - häufig zunehmender - Anspruchshaltung der Wohnungssuchenden ausgerichtet würde. Das ist nicht das Ziel des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes.

§ 3 Abs. 4 DVWoR wird redaktionell angepasst, da die bisherige Nr. 1 durch die Neufassung des Art. 5 BayWoBindG sowie § 3 Abs. 3 DVWoR kompensiert ist.

Die Änderung zu § 3 Abs. 4 Satz 1 DVWoR ist eine redaktionelle Folgeänderung.

§ 3 Abs. 5 Satz 3 DVWoR stellt künftig nicht nur auf die Wohnung, sondern auf den gewöhnlichen Aufenthalt ab, um auch den einem Asylbewerber zugewiesenen Aufenthaltsort zu erfassen.

Zu Art. 17a Abs. 9 - BaySvVollzG

Die Bestimmung baut auf der in Art. 17a Abs. 11 eingefügten Regelung zum Strafvollzug auf und hat gleiche Intention. Anders als im Strafvollzug kann der Sicherungsverwahrte aber nach der Systematik der Sicherungsverwahrung nicht ver-pflichtet werden, an einem Deutsch- oder Integrationskurs teilzunehmen. Die Regelung baut daher auf die Freiwilligkeit, stellt aber zugleich klar, dass ein Sicherungsverwahrter mit Sprach- oder Integrationsdefiziten zum Besuch von der Anstalts-leitung nachhaltig zum Besuch der Kurse aufgefordert werden soll, soweit ein solcher Besuch ohne Beeinträchtigung des der Sicherungsverwahrung zugrundeliegenden Zwecks organisierbar und zweckmäßig ist.

Zu Art. 17a Abs. 10 - BayUVollzG

Auch diese Bestimmung baut auf der in Art. 17a Abs. 11 eingefügten Regelung zum Strafvollzug auf und hat die gleiche Intention. Junge Untersuchungsgefangene können gemäß Art. 33 Abs. 2 BayUVollzG zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Maßnahmen oder zu arbeitstherapeutischer oder sonstiger Beschäftigung verpflichtet werden. Es ist daher konsequent, eine entsprechende Möglichkeit auch hinsichtlich von Deutsch- und Integrationskursen über eine Verweisung auf Art. 40 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes zu schaffen. Alle anderen Untersuchungsgefangenen können dagegen nur im Rahmen der Freiwilligkeit zum Besuch von Deutsch- oder Integrationskursen aufgefordert werden. Anders als bei einem Sicherungsverwahrten kann hier jedoch davon ausgegangen werden, dass einem Besuch der Kurse an-staltsseitig prinzipiell keine relevanten organisatorischen Hindernisse entgegenstehen. Die Regelung bleibt hinsichtlich der erwachsenen Untersuchungsgefangenen gleichwohl auch hier (wie beim Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsge-setz) lediglich Sollvorschrift. In atypischen Lagen, also etwa dann, wenn der Besuch eines Kurses nur mit erheblichem orga-nisatorischem Aufwand ermöglicht werden könnte, steht es der Anstaltsleitung daher frei, auf das Kursangebot an erwach-sene Untersuchungsgefangene zu verzichten.

Zu Art. 17a Abs. 11 - BayStVollzG

Unterricht im Rahmen des Strafvollzugs dient der Resozialisierung. Gefangene sollen für die Zeit nach Verbüßung der Haft auf ein straffreies Leben in Freiheit vorbereitet werden. Dazu soll Gefangenen mit Sprach- oder Integrationsdefizitenüber die bestehenden Resozialisierungsmaßnahmen hinaus verstärkt die Möglichkeit gegeben werden, die deutsche Sprache zu erlernen und sich über die in Deutschland geltenden Werte, Regeln und Traditionen zu informieren. Das dient beiden Sei-ten: Den Gefangenen selbst und zugleich der Gesellschaft, in der sie leben. Die neuen Bestimmungen stellen dabei bewusst nicht darauf ab, ob ein straffällig gewordener Ausländer nach geltendem Ausländerrecht nach Verbüßung seiner Haft in Deutschland bleiben kann oder nicht. Diese bei Antritt der Haft oft noch ungewisse Entscheidung soll ausdrücklich in keiner Weise beeinflusst werden. Umgekehrt soll sie ihrerseits aber auch keinen Einfluss auf die Frage haben, ob dem Gefangenen während seiner Haft Deutsch- und Integrationsunterricht erteilt wird. Das erleichtert nicht nur den Vollzug, sondern wahrt die Chance, dass der Gefangene auch in der Zeit seiner Haft die Möglichkeit zur Integration erhält und so - sollte er danach tatsächlich in Deutschland verbleiben können - diese Zeit unter Integrationsaspekten jedenfalls nicht nutzlos geblieben ist.

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Die Entscheidung über die Durchführung von und die Notwendigkeit der Teilnahme an Deutsch- oder Integrationskursen trifft die zuständige Justizvollzugsanstalt. Integrationsdefizite liegen insbesondere vor, wenn die in Art. 1 BayIntG definier-ten Integrationsziele beim jeweiligen Gefangenen noch nicht erreicht wurden.

Durch Einfügung der neuen Bestimmungen in den Regelungskontext des Art. 40 BayStVollzG werden auch Art. 44 (Ablö-sung) und Art. 47 BayStVollzG (Ausbildungsbeihilfe) durch die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verweisungen auf Art. 40 BayStVollzG anwendbar.

Zu Art. 17a Abs. 12 - BayMRVG

Die Begründung zu Art. 17a Abs. 9 (BaySvVollzG) gilt sinngemäß.

Zu Art. 17a Abs. 13 - FAG

Art. 1 Abs. 3 Satz 2 FAG regelt den Personenkreis, für deren Beschulung Kommunen Erstattungen entsprechend den Rege-lung in Art. 10 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG aus der Schlüsselmasse erhalten können. Der Personenkreis ist mit der Bezugnahme auf Art. 35 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 BayEUG bisheriger Fassung eindeutig bestimmt. Mit der Aufhebung des Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BayEUG fehlt eine Bestimmung des Personenkreises. Im Hinblick auf die bisherige eindeutige Definition bietet es sich an, einstweilen weiterhin auf die bis zum Inkrafttreten des Bayerischen Integrationsgesetzes geltenden Fassung zu verwei-sen. Eine konkretere redaktionelle Anpassung des FAG kann später im Wege der Rechtsbereinigung erfolgen.

Zu Art. 17a Abs. 14 - AGSG

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Art. 11. Auf die dortige Begründung wird verwiesen. Die Ermächtigungsgrundlage für Regelungen zur Übernahme und Verteilung von Ausländern mit humanitärem Aufenthaltstitel wird in Art. 11 überführt und folglich aus Art. 98 Abs. 2 AGSG herausgenommen, der damit künftig eine Verordnungsermächtigung nur noch für die Übernahme, Verteilung und vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und Spätaussiedlerinnen und ihre Familienange-hörigen enthält.

Zu Art. 18 - Einschränkung von Grundrechten

Sowohl aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes als auch der in Art. 17a enthaltenen Änderungen weiterer Rechtsvor-schriften können die in diesem Artikel genannten Grundrechte eingeschränkt werden. Die Bestimmung dient der Erfüllung des Zitiergebots nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

Zu Art. 19 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Vorschrift regelt in ihrem Abs. 1 das Inkrafttreten. Wegen der klaren Orientierung an Semestern tritt Art. 8 betreffend die Hochschulen bereits zum 15. März 2016 (Beginn Sommersemester 2016) in Kraft. Aufgrund der teilweise unklaren Rechtslage und Vollzugsschwierigkeiten treten die Änderungen betreffend die Schulpflicht (Art. 35 des Bayerisches Geset-zes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) ebenfalls bereits zu diesem Zeitpunkt in Kraft. Wegen der klaren Orientie-rung an Schuljahren treten die übrigen schulrechtlichen Regelungen am 1. August 2016 (Beginn des Schuljahrs 2016/2017) in Kraft.

Abs. 2 regelt dagegen das Außerkrafttreten der Sondervorschrift zu den Hochschulen zum Ende des Sommersemesters 2021. Denn durch die Regelung des Art. 8 soll keine neue Daueraufgabe für die Hochschulen geschaffen werden soll. Nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit sollen auch die Hochschulen sich wieder auf ihre eigenen Daueraufgaben konzentrie-ren können und die allgemeine Bildung wieder der Schule und der Erwachsenenbildung überlassen bleiben. Abs. 2 sieht daher vor, dass entsprechende Angebote der Hochschulen zum Ende des Sommersemesters 2021 auslaufen müssen.

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