Lieber nicht auf die Richter setzen

Vorratsdaten Es ist unwahrscheinlich, dass das neue Gesetz wieder vom Bundesverfassungsgericht gekippt wird
Ausgabe 43/2015

Kaum war das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung beschlossen, kündigten seine Gegner auch schon Verfassungsbeschwerden an. Das war im November 2007, als die Große Koalition mit erdrückender Mehrheit die erste flächendeckende und anlasslose Massenüberwachung der bundesrepublikanischen Gesellschaft beschlossen hatte. Jetzt, im Herbst 2015, ist es wieder so. Mit dem einzigen Unterschied, dass die Wut über jene Teflonpolitiker, an denen jedes Argument abprallt, noch größer geworden ist. 2007 handelten die Politiker möglicherweise nur fahrlässig, weil sie von der EU zu einer Pauschalüberwachung gedrängt wurden. 2015 jedoch handelten sie vorsätzlich. „Diesmal kann sich kein Befürworter herausreden“, sagte der Grünen-Politiker Malte Spitz. „Es liegt alles auf dem Tisch: die Wirkungslosigkeit, die Risiken, die Grundrechtseingriffe, die Missbrauchsanfälligkeit und die vielen Kritikpunkte unserer obersten Gerichte.“

Halsstarriger Staat

Im März 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht das Vorratsdatengesetz für ungültig erklärt, im April 2014 kippte der Europäische Gerichtshof auch die entsprechende EU-Richtlinie. Beide Gesetze waren in wesentlichen Punkten verfassungswidrig. Die anlasslose Überwachung aller Bürger verletze das Post- und Fernmeldegeheimnis, das Recht auf Privatsphäre und das Recht auf den Schutz der eigenen Daten. Doch was nützen die schönsten Urteile, wenn die Politiker den Krieg gegen den Terror, das organisierte Verbrechen und die Kinderpornografie zur neuen Präambel des Grundgesetzes ausrufen? Kommen sie mit einem Überwachungs-Gesetz nicht durch, machen sie eben ein neues. Den Kritikern dieser kaltschnäuzigen Politik bleibt nichts anderes übrig, als erneut den Weg nach Karlsruhe zu gehen, um die in der Verfassung garantierten Freiheitsrechte gegen den halsstarrigen Staat zu verteidigen.

Wieder setzen die Kritiker ihre ganze Hoffnung auf acht Verfassungsrichter. Sie sollen der Union und der SPD ein weiteres Mal klarmachen, dass deren Sicherheitsfanatismus die Demokratie zu ersticken droht. Allein das Wissen, dass alle technisch vermittelten Kommunikationsvorgänge von irgendwelchen Unbekannten aufgezeichnet und gespeichert werden, genügt, um das eigene Verhalten in unzumutbarer Weise zu verändern.

Ist die Hoffnung berechtigt, dass das höchste Gericht auch den zweiten Versuch einer flächendeckenden Überwachung stoppen wird? Das Urteil von 2010 wurde von vielen als schallende Ohrfeige für die Überwachungs-Befürworter gesehen. Weil die für die Speicherung zuständigen Unternehmen alle Daten sofort löschen mussten, glaubten die Gegner des Gesetzes, sie hätten einen triumphalen Sieg errungen.

In der Tat hat das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass die Vorratsdatenspeicherung einen „besonders schweren Eingriff“ in die Grundrechte darstellt: „Mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt. Erfasst werden praktisch sämtliche Telekommunikationsverkehrsdaten aller Bürger ohne Anknüpfung an ein zurechenbar vorwerfbares Verhalten ...“ Aus den gespeicherten Daten, so die Richter, ließen sich „tiefe Einblicke in das soziale Umfeld und die individuellen Aktivitäten eines jeden Bürgers gewinnen.“ Zwar würden keine Inhalte, sondern nur die Verbindungsdaten festgehalten. „Auch aus diesen Daten lassen sich bei umfassender und automatisierter Auswertung bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen. Adressaten (deren Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, Institutionen oder Interessenverbänden oder die von ihnen angebotenen Leistungen), Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongesprächen erlauben, wenn sie über einen längeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen derjenigen, deren Verbindungsdaten ausgewertet werden. Einen Vertraulichkeitsschutz gibt es insoweit nicht. Je nach Nutzung der Telekommunikation und künftig in zunehmender Dichte kann eine solche Speicherung die Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile praktisch jeden Bürgers ermöglichen. Bezogen auf Gruppen und Verbände erlauben die Daten überdies unter Umständen die Aufdeckung von internen Einflussstrukturen und Entscheidungsabläufen.“

Außerdem steige das Risiko für die Bürger „erheblich“, „weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst Anlass dazu gegeben zu haben. Es reicht etwa aus, zu einem ungünstigen Zeitpunkt in einer bestimmten Funkzelle gewesen oder von einer bestimmten Person kontaktiert worden zu sein, um in weitem Umfang Ermittlungen ausgesetzt zu werden und unter Erklärungsdruck zu geraten. Auch die Missbrauchsmöglichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden sind, verschärfen deren belastende Wirkung.“

Besonderes Gewicht bekomme die Datenspeicherung schließlich dadurch, „dass sie selbst und die vorgesehene Verwendung der gespeicherten Daten von den Betroffenen unmittelbar nicht bemerkt werden, zugleich aber Verbindungen erfassen, die unter Vertraulichkeitserwartungen aufgenommen werden“. Deshalb sei „die anlasslose Speicherung geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann“.

Menschenwürde gewahrt

Leider konterkarierte das Gericht aber seine eigenen Aussagen. Es kam zu dem überraschenden Ergebnis, dass die Vorratsdatenspeicherung „nicht bereits aus sich heraus das Prinzip des Art. 10 Abs. 1 GG als solches aufhebt; sie verletzt weder dessen Menschenwürdekern (Art. 1 Abs. 1 GG) noch dessen Wesensgehalt (Art. 19 Abs. 2 GG). Sie bleibt trotz ihrer außerordentlichen Weite noch wirksam begrenzt.“ Deshalb sei sie prinzipiell zweckdienlich, verhältnismäßig und verfassungskonform. Sie müsse lediglich so ausgestaltet werden, dass die Speicherung und die Verwendung der Daten strengsten Anforderungen genüge. Hierzu machte das Gericht detaillierte Verbesserungsvorschläge.

Diese Vorschläge, so Justizminister Maas vergangene Woche im Bundestag, seien in die Neuformulierung des Gesetzes eingeflossen. Man wolle sich schließlich kein zweites Mal blamieren. Juristisch könnte das Gesetz also nur zu Fall gebracht werden, wenn die Gegner der Vorratsdatenspeicherung nachweisen, dass die vom Gericht vorgegebenen Mindestanforderungen für den Datenschutz, die Transparenz der Datenverwendung und die Eingrenzung auf präzis benannte Zwecke nicht erfüllt sind. Das erscheint schwer vorstellbar, da sich die Juristen der Großen Koalition über die Knackpunkte des Gesetzentwurfs intensiv beraten haben.

Wenn FDP, Grüne, Linke, Datenschützer, Digitalvereine, Rechtsanwälte, Ärzte und Publizisten jetzt erneut vor das Verfassungsgericht ziehen, sollte ihnen bewusst sein, dass nur breiter gesellschaftlicher Widerstand – ähnlich wie beim Freihandelsabkommen TTIP – das Überwachungs-Gesetz noch kippen kann. Eine verfassungsrechtliche Überprüfung ist sicher unerlässlich. Genügen wird sie nicht.

Wolfgang Michal ist freier Journalist

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Geschrieben von

Wolfgang Michal

Journalist; Themen: Umbrüche & Entwicklungen

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