Bis in die achtziger Jahre hinein galt in der Bundesrepublik die Verfügung zur Zwangssterilisation nicht als „typisch nationalsozialistisches Gesetz“. Seine Opfer – über 400.000 gegen ihren Willen nicht zuletzt aus rassistischen Motiven zwangssterilisierte Personen – sind nie für ihre Leiden entschädigt worden. Ein weiteres Beispiel für unbewältigte Vergangenheit des nationalsozialistischen Unrechtsstaates im bundesrepublikanischen Rechtsstaat.
Die in der Zeit des Dritten Reiches zwangssterilisierten Personen hätten keinen Anspruch auf eine Behandlung nach dem Bundesentschädigungsgesetz, erklärte die Regierung von Kanzler Konrad Adenauer am 7. Februar 1957. Die damit verweigerte Wiedergutmachung für die Opfer wurde vo
r wurde von den Nachfahren der Täter folgendermaßen begründet: Das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 14. Juli 1933 sei deshalb „kein typisch nationalsozialistisches Gesetz“ gewesen, weil es „ähnliche Gesetze“ auch in „demokratisch regierten Ländern Europas“ und darüber hinaus gegeben habe. Diese Begründung war falsch, und dies gleich aus mehreren Gründen. Zunächst einmal, weil keine Rede davon sein konnte, dass alle Gesetze in allen „demokratisch regierten Ländern“ immer und überall einen rechtmäßigen Charakter haben. In diesem Zusammenhang sei nur an die Todesstrafe erinnert, wie es sie in einigen europäischen Demokratien sehr wohl gab und in einigen US-Bundesstaaten nach wie vor gibt.Die von der Bundesregierung 1957 herangezogenen Sterilisationsgesetze in den skandinavischen Ländern wie auch „in einigen Staaten der USA“ entbehrten ebenfalls der rechtsstaatlichen Grundlage, weshalb sie auch abgeschafft wurden. Allerdings erst nach 1945. Außerdem basierten diese Gesetze auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Das heißt, die betroffenen Personen mussten ihrer Sterilisierung zustimmen. Dazu kam es freilich – zumindest in den Vereinigten Staaten – oftmals unter direktem oder indirektem Zwang. Besonders traf das auf die Insassen von Strafanstalten zu, die häufig sterilisiert wurden.Zwang und WillkürBei dem 1933 von der NS-Regierung ohne Zustimmung des durch das Ermächtigungsgesetz entmachteten Reichstages erlassenen Sterilisationsgesetz fehlte das Prinzip der Freiwilligkeit, wie es noch bei den zur Zeit der Weimarer Republik vorgelegten Gesetzentwürfen erhalten war. Beim nationalsozialistischen „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ dominierten Zwang und Willkür. Die dem ausgesetzten Personen wurden gegen ihren Willen sterilisiert, waren sie dazu von eigens zu diesem Zweck geschaffenen Sondergerichten – den sogenannten „Erbgesundheitsgerichten“ – verurteilt worden. Gegen die von diesen Kammern gefällten Entscheidungen konnte zwar bei der nächsthöheren juristischen Instanz – den „Erbobergesundheitsgerichten“ – geklagt werden, doch geschah das in der Regel ohne Aussicht auf Erfolg.Dieses groteske juristische Verfahren war zwar nicht unbedingt „typisch nationalsozialistisch“, auf jeden Fall aber „typisch deutsch“. Typisch oder spezifisch nationalsozialistisch war das rassistische – genauer: sozialrassistische – Motiv der Zwangssterilisation, diente sie doch der von den Nationalsozialisten propagierten „Reinigung des Volkskörpers“ von angeblich „Erbkranken“. Dazu gezählt wurden Blinde und Taube ebenso wie Epileptiker und Schizophrene oder geistig Behinderte, die für „schwachsinnig“ erklärt wurden, wenn sie einen speziellen Intelligenztest nicht bestanden. Darüber hinaus wurde „Asozialen“ die Zeugungsfähigkeit genommen, indem ihnen kurzerhand „sozialer Schwachsinn“ attestiert wurde. Eine Stigmatisierung, mit der ab 1933 viele Sinti und Roma leben mussten, die gleichfalls zu Opfern erzwungener Sterilisationen wurden.Auch Frauen mussten Zwangssterilisation fürchten, wenn ihnen „moralischer Schwachsinn“ vorgeworfen wurde, falls sie mehrere Sexualpartner hatten. Bei Schwangeren, die von den Erbgesundheitsgerichten als „erbkrank“ eingestuft worden waren, konnte aufgrund eines 1935 erlassenen Ergänzungsgesetzes zum „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ eine Zwangsabtreibung angeordnet werden – und zwar über den fünften Schwangerschaftsmonat hinaus.Die Kirche schaut zuAll das war nicht nur nach heutigen, sondern gleichfalls nach damaligen Maßstäben Unrecht, auch wenn das nur von wenigen Zeitgenossen erkannt wurde. Proteste gegen Zwangssterilisationen und Zwangsabtreibungen gab es kaum. Selbst die Kirchen hatten sich gegenüber dieser Art der Repression Zurückhaltung auferlegt. Offensichtlich wollte die katholische Kirche den Abschluss des Konkordats vom 20. Juli 1933 zwischen dem Deutschen Reich und dem Heiligen Stuhl nicht gefährden, das in Artikel 1 das Recht auf die öffentliche Ausübung der katholischen Religion festschrieb. Außerdem sollten damit alle Zwangsmaßnahmen gegen katholische Organisationen und Geistliche entfallen, wie es sie zu Beginn der NS-Diktatur teils in massiver Form gegeben hatte. Im Gegenzug verabschiedete sich die Kirche vom politischen Katholizismus. Was nicht weiter schwerfiel – die Zentrumspartei gab Anfang Juli 1933 ihre Selbstauflösung bekannt.Von Teilen der evangelischen Kirche ist das Zwangssterilisationsgesetz sogar begrüßt worden, sodass es nicht weiter verwundert, dass auch in kirchlichen Krankenhäusern Menschen sterilisiert wurden und Zwangsabtreibungen stattfanden. Den gegen ihren Willen davon betroffenen Frauen und Männern ist nicht geholfen worden. Was nur einen Schluss erlaubt: Die Kirchen haben sich der Beihilfe zu diesen Verbrechen schuldig gemacht. Dennoch oder deshalb haben sie sich nach 1945 zu dieser Verantwortung nicht bekannt. Im sogenannten „Stuttgarter Schuldbekenntnis“ der evangelischen Kirche vom 19. Oktober 1945 wird die Zwangssterilisation mit keinem Wort erwähnt. Offensichtlich galt sie schon damals nicht als „typisch nationalsozialistisch“. Im Osten, der damaligen sowjetischen Besatzungszone, war dies anders. Hier wurde das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ am 8. Januar 1946 auf Anordnung der Militäradministration aufgehoben.In der Bundesrepublik blieb das Zwangssterilisationsgesetz hingegen in Kraft, obwohl jede Anwendung entfiel, weil es die famosen Erbgesundheitsgerichte nicht mehr gab. Dies erregte einige furchtbare Juristen und unbelehrbare Ärzte. Sie wandten sich in den fünfziger Jahren mit der Forderung an die Öffentlichkeit, sogenannte „eugenische Zwangssterilisationen“ wieder einzuführen. Das wurde aber von den überlebenden Opfern des nationalsozialistischen Zwangssterilisationsgesetzes verhindert. Ihre gleichzeitigen Bemühungen, für ihr Leid entschädigt zu werden, scheiterten am schon erwähnten Einspruch der Bundesregierung.Aufgehoben wurde das Zwangssterilisationsgesetz im Westen Deutschlands erst 1974, mehr als 40 Jahre nach seinem Inkrafttreten. 1988 wurde es dann formal geächtet. Der Bundestag erklärte, dass die „während der Zeit von 1933 bis 1945 durchgeführten Zwangssterilisierungen nationalsozialistisches Unrecht“ gewesen seien, und bezeugte den „Opfern und ihren Angehörigen (…) Achtung und Mitgefühl“. Das war mehr als zynisch, wurde doch ein Entschädigungsanspruch der immer weniger werdenden Opfer weiterhin strikt abgelehnt. Woran sich bis heute nichts geändert hat. Keinerlei Wiedergutmachung haben auch die Angehörigen der etwa 6.000 Frauen und 600 Männer erhalten, die bei und infolge ihrer erzwungenen Sterilisation verstorben sind. Ein Lehrstück für unbewältigte Vergangenheit.