Lange Schatten

Bonner Republik 1956 verweigerte der Rechtsstaat Bundesrepublik verfolgten Sinti und Roma die „Wiedergutmachung“. Das Urteil wirkt nach – bis heute gibt es keine angemessene Regelung
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Lediglich einigen „besonderen Beschränkungen“ seien die „Zigeuner“ vor und während der NS-Zeit unterworfen worden, nicht etwa systematischer Verfolgung – so sah es der Bundesgerichtshof in einem am 7. Januar 1956 gefällten Grundsatzurteil. Damit wurde die Diskriminierung der Roma in der Weimarer Republik legitimiert. Waren sie doch einem Sonderrecht unterstellt worden, das sie in ihrer Berufswahl und Bewegungsfreiheit einschränkte. Es war rechts- und verfassungswidrig, weil es gegen den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung verstieß. Die deutschen Sinti und Roma waren nämlich deutsche Staatsbürger wie andere auch. Dennoch wurden sie diskriminiert.

Aus dieser Diskriminierung wurde in der NS-Zeit Verfolgung: Ab 1933/34 wurden Roma