Vorauseilender Orwell-Staat in der Kita

Dormagen: Die Kita St. Katharina in Dormagen-Hackenbroich hat ein Kita-Erinnerungsbuch an die Eltern ausgeliefert, mit lauter unkenntlich gemachten Gesichtern.

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So ein Erinnerungsbuch mit Fotos, wie die Kleinen in der Kita miteinander spielen, ist eine feine Sache. Später, als Erwachsene, freuen sich die Kinder, wenn sie beim Durchblättern ihre Spielkameraden wieder entdecken und sich an die gemeinsamen Erlebnisse erinnern. Die Kinder aus Dormagen werden später diese Freude nicht erleben können, denn in jedem Exemplar des Erinnerungsbuches wurden die Gesichter aller auf den Fotos befindlichen Kinder geschwärzt, mit Ausnahme des Gesichts des Kindes, welches das jeweilige Exemplar bekommen hat.

Pfarrer Peter Stelten von der Trägergemeinde Sankt Peter Dormagen begründet die drastische Schwärzungsaktion mit der neuen Datenschutzverordnung DSGVO der EU, die seit Mai 2017 in Kraft ist. Der Verweis auf die DSGVO ist juristisch nicht korrekt, macht aber Sinn, weil jetzt alle Bürger bereits mit dem neuen Datenschutz Bekanntschaft gemacht haben durch die vielen E-Mails, in denen Webseitenbetreiber darum baten, den neuen Datenschutzbedingungen zuzustimmen.

Eigentlich müssen Fotos, die ohne ausdrückliche Einwilligung der darauf gezeigten Personen veröffentlicht werden, schon seit 1907 geschwärzt werden. So lange jedenfalls ist das deutsche Kunsturherberrecht (KunstUrhG) in Kraft, das in seinen wesentlichen Bestimmungen bis heute nicht geändert wurde. Nur hat sich bisher im privaten Bereich kaum jemand darum gekümmert, weil die meisten Menschen glauben, hier handele es sich um ein Gesetz, welches bildende Künstler und Fotografen davor schützt, dass durch unrechtmäßige Kopien ihr Urheberrrecht an den von ihnen erzeugten Bildern verletzt wird.

Ich führe daher hier kurz die Paragrafen des KunstUrhG auf, welche die Kirchengemeinde Sankt Peter Dormagen zu ihrer drastischen Aktion veranlasst haben dürften:

  • 22 Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten….
  • 23 (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:…
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  • 33 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

  • 37 (1) Die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung oder Vorführung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, unterliegen der Vernichtung.Das gleiche gilt von den widerrechtlich verbreiteten oder öffentlich zur Schau gestellten Bildnissen und den zu deren Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen. Ist nur ein Teil des Werkes widerrechtlich hergestellt,verbreitet oder vorgeführt, so ist auf Vernichtung dieses Teiles und der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen.

Dem Gesetzestext nach zu beurteilen (ich bin kein Jurist), scheinen sich die Verantwortlichen in Dormagen vorbildlich verhalten zu haben. Man könnte höchstens einwenden, dass sie auf die Herstellung und Verbreitung des Erinnerungsbuches gleich ganz hätten verzichten sollen. Dass sie es mit den Schwärzungen veröffentlicht haben, lässt den Schluss zu, dass sie mit diesem Schritt auf den Irrsinn dieser über hundert Jahre alten Vorschriften aufmerksam machen wollten.

Ob Kitas, Vereine, Alumni-Gruppen und ähnliche überhaupt unter das KunstUrhG fallen, darüber gibt es offenbar unter je zwei Juristen mindestens drei Meinungen. Sind etwa Fotos von spielenden Kindern oder einer ganzen Kita-Gruppe eine „Versammlung oder ein Aufzug“. Oder ist es etwas „Ähnliches“? Nach dem EU DSGVU hätte eigentlich die kirchliche Aufsichtsbehörde der Kita in Dormagen einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, der den Kitas der Diözese Handlungsanweisungen aufzeigt, wie sie mit solchen Situationen datenschutzrechtlich umgehen müssen. Den Datenschutzbeauftragten scheint es zu geben, die Unterweisung der "Schäfchen" ist offenbar unterblieben. Somit stehen die Erzieherinnen der Kita in Dormagen immer mit einem Bein im Gefängnis, wenn sie Erinnerungsbücher verteilen ohne vorher die Einwilligung aller Eltern und aller Kita Kinder zur Erzeugung und Verbreitung der Fotos eingeholt haben. Ja, der Kinder, denn auch das sind Menschen, die ein Grundrecht auf das eigene Bild haben.

Oberschlaue argumentieren nun, dann hätte eben die Leitung der Kita vor der Anfertigung des Buches alle Eltern und Kinder um die Erlaubnis zur Veröffentlichung bitten müssen. Dieses Ansinnen ist praxisfremd. Zwar verbietet weder das KunstUrhG noch die DSGVO die mündliche Einwilligung. Aber wie soll die Vielzahl der Erzieherinnen sich später noch beweissicher erinnern, wer eine Einwilligung mündlich erteilt hat? Um also nicht mit einem Bein im Gefängnis zu stehen, bleibt nur das schriftliche Einverständnis. Die Lebenserfahrung zeigt, dass nie alle Eltern auf solche schriftlichen Aufforderungen reagieren. Und wenn auch nur einer widerspricht, ist das ganze Buchprojekt gestorben. Möglicherweise kann die Kita das schriftliche Einverständnis gar nicht einfordern, weil sie zum Schreiben der Briefe an die Eltern private Adressdaten verwenden muss, deren Nutzung nach der DSGVO gar nicht mehr zulässig ist, solange die Datenhaltung dieser Daten noch nicht auf die DSGVO umgestellt wurde?

Hier kommt nun auch noch die DSGVO-Vorschrift ins Spiel, die bestimmt, dass einmal erteilte Einwilligungen von Betroffenen jederzeit widerrufen werden können (Art. 16, 17, 21). Also müssen dann vielleicht später die Bücher geschwärzt werden, falls einer sich im Nachhinein als unvorteilhaft abgebildet empfindet? Oder wenn innerhalb von 10 Jahren nach dem Tod eines Abgebildeten ein naher Verwandter das Foto dort nicht mehr sehen möchte?

Natürlich geht es um eine faire Abwägung berechtigter Datenschutzinteressen jedes Einzelnen gegen die Interessen der kleinen Gemeinschaften zur bildlichen Dokumentation des Gemeinschaftszecks ohne Orwellsche Wahrheitsretuschierung.

Möglicherweise kann so eine Abwägung bereits heute befriedigend erfolgen. Mit dieser Aufgabe kann man aber nicht juristische Laien alleine lassen, deren einzige Aufgabe es sein sollte, sich liebevoll um unsere Kleinsten zu kümmern.

Das Gesagte gilt allerdings auch für Sportvereine, Bürgervereine, älter gewordene Abiturklassen u.ä. Der deutsche Gesetzgeber hat leider bei Inkraftsetzung der DSGVO in Deutschland unterlassen, das 102 Jahre alte KunstUrhG zu entstauben und die DSGVO auf die Bedürfnisse einer Bürgergesellschaft im Digitalzeitalter weiter zu entwickeln und zu konkretisieren. Kitas, Vereine und gesellige Gruppen können sich weder einen hauptamtlichen Datenschutzbeauftragten leisten noch den bürokratischen Aufwand bei der Verwaltung ihrer Mitgliederdaten und Fotos betreiben, so wie man es großen Firmen vielleicht zumuten darf. Es würde z.B. schon helfen, wenn Abmahnanwälte nicht private Gruppen, Kitas und Schulen verklagen dürften, weil die eine Bestimmung der DSGVO oder des KunstUrhG nicht oder nicht richtig angewendet haben, Es genügt, wenn die Klagemöglichkeit auf die betroffenen Mitglieder der Gruppe beschränkt wird und wenn das berechtigte Interesse dieser Personen auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkt würde.

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Geschrieben von

Querlenker

Zu den Problemen unserer Zeit stelle ich funktionierende Lösungen vor, die aber aus Gründen der Konvention, der Moral oder Faulheit niemand anpackt.

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